Recht im Restaurant: Von lauwarmen Süppchen, geplatzten Reservierungen und Zechprellerei

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Von Andreas Kunze, dpa

Im Hasenfilet steckte noch eine Schrotkugel. Das konnte der Gast des Restaurants natürlich nicht wissen und biss in das Fleisch. Danach hatte er einen Zahn weniger, bekam vor Gericht aber Schmerzensgeld zugesprochen.

Nicht immer geht es bei Streitigkeiten im Restaurant um solche körperlichen Schäden. Oft sind es lange Wartezeiten oder lauwarme Speisen, die Gäste verärgern. Gastronomen wiederum sind zornig, wenn Reservierungen platzen.

Manche Restaurants bitten sogar zur Kasse. Für eine verbindliche Reservierung müssen Gäste dann eine Kreditkartennummer angeben. Wird die Reservierung ohne Absage nicht wahrgenommen oder diese weniger als 48 Stunden vor Termin storniert, wird eine Gebühr im zwei- bis dreistelligen Bereich fällig.

Aufwand für das Restaurant

Stefanie Heckel vom Deutschen Hotel- und Gaststättenverband erklärt die Sicht der Gastronomen: Wenn Gäste eine Reservierung ohne Absage einfach nicht wahrnehmen, seien sie sich oft nicht bewusst, was für ein Aufwand die Auslastungsplanung für ein Restaurant bedeutet.

Für bestimmte Restaurants seien leere Tische besonders ärgerlich, führt die Dehoga-Sprecherin aus. Zum Beispiel Lokale mit nur wenigen Plätzen oder einem sehr hochwertigen Angebot.

Dass bei den sogenannten «No-Shows» dem Gastronom generell ein Schadenersatz zusteht, ist unter Juristen unstrittig. Allerdings kommt es nach Ansicht der Düsseldorfer Rechtsanwältin Katia Genkin auch darauf an, wie genau die Reservierung ausgestaltet war.

Gastronomen müssen den Schaden beweisen

Denn: «Wer einen Schadenersatz haben will, muss seinen Schaden beweisen können. Wurde einfach ein Tisch für zehn Leute reserviert, könnte es auch sein, dass die zehn Gäste den ganzen Abend nur jeweils ein Glas Mineralwasser konsumiert hätten», so Genkin. «Entsprechend gering wäre die Basis, um einen entgangenen Gewinn zu berechnen. Anders sieht es aus, wenn etwa für zehn Gäste ein bestimmtes Menü zu einem festen Preis vereinbart wurde.»

Zudem habe der Gastronom eine Schadenminderungspflicht. Er müsse sich bemühen, anderweitig den Tisch vollzukriegen, erläutert Genkin.

Lange Wartezeiten und angebrannte Kartoffeln

Doch nicht nur eine geplatzte Reservierung kann im Rechtsstreit enden. Ein weiterer Grund für Ungemach ist, wenn das Essen lange auf sich warten lässt. 30 Minuten sollte ein Gast hinnehmen. Danach kann man eine Frist von 10 bis 15 Minuten setzen.

Kommt bis dahin immer noch nichts, ist es möglich, seine Bestellung zurückzunehmen oder am Ende weniger zu zahlen. Eine Minderung von 30 Prozent auf die Speisen hat etwa das Landgericht Karlsruhe einmal für angemessen erachtet, weil Gäste eineinhalb Stunden darauf warten mussten (Az.: 1 S 196/92).

Angebrannte Kartoffeln oder lauwarme Süppchen kann der Gast reklamieren - das muss er aber sofort machen und nicht erst, wenn er aufgegessen hat. Sind Speisen ungesund, haben Gäste unter Umständen Schmerzensgeldansprüche. So bekam ein Mann 500 Euro zugesprochen, weil er sich an einer Schrotkugel im Wildhasenfilet einen Zahn ausgebissen hatte (Amtsgericht Waldkirch, Az.: 1 C 397/99).

Das Märchen von der Zechprellerei

Wollen unzufriedene Gäste das Restaurant verlassen, ohne zu zahlen, drohen Gastwirte mitunter mit einer Anzeige wegen Zechprellerei. Den Straftatbestand gibt es in Deutschland aber nicht - in Betracht kommt allerdings der Vorwurf des Betruges. Zudem kann ein Gastwirt von der Polizei die Personalien feststellen lassen und einen Gast vor dem Zivilgericht verklagen, wenn dieser nicht bezahlt hat. Strafbar verhält man sich jedoch nur, wenn man schon beim Bestellen beabsichtigt hat, nicht zu bezahlen.

Ewig warten muss man auf seine Rechnung indes nicht, erklärt der Verbraucherzentrale Bundesverband. Der Rat: Reagiert der Kellner auf mehrmalige Bitten nicht, zahlt man an der Theke. Und: «Wer das Lokal ohne zu zahlen wütend verlässt, sollte wenigstens Name und Anschrift hinterlassen, damit der Wirt die Rechnung zuschicken kann.»

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