Weitere Entscheidungen zu Sperrzeiten in den Bundesländern gefallen

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Gastwirtin scheitert mit Antrag gegen Sperrzeitregel in Mannheim


Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einen Antrag einer Gastwirtin gegen die Sperrzeitregelung in Mannheim abgelehnt. Die Klägerin hatte sich gegen die Vorverlegung der Sperrzeit für Gaststätten und öffentliche Vergnügungsstätten auf 23 Uhr gewandt. Das Gericht begründete die Entscheidung damit, dass bereits die bloße Verkürzung der Öffnungszeiten die Zahl der Kontakte zwischen unbekannten Personen oder Personen aus verschiedenen Haushalten vermindere, wie das Gericht am Freitag mitteilte.

Es sei dafür auch nicht von Bedeutung, dass eine Ansteckungsgefahr nicht von der Uhrzeit abhänge. Die Sperrfrist sei unter anderem auch deshalb zulässig, weil die Bereitschaft, sich an Hygiene- und Verhaltensvorschriften zu halten, in den Nachtstunden abnehme. Die Einschränkung ist aus Sicht des Gerichts vom Umfang her moderat, befristet und werde bei hinreichend sinkender Inzidenz automatisch unwirksam, heißt es in einer Mitteilung. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Gastwirtin kann Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einlegen (1 K 4274/20).

Mittelhessen: Richter stoppen Sperrstunde - ein Kreis nimmt Verfügung zurück

In Mittelhessen wird in mehreren Kreisen juristisch um die wegen der zunehmenden Corona-Infektionen verhängten Sperrstunden für die Gastronomie gestritten. Während die behördlichen Verfügungen für Sperrstunden im Kreis Gießen und im Kreis Marburg-Biedenkopf vor Gerichten für rechtswidrig erklärt wurden, hob der Lahn-Dill-Kreis am Freitag seine Allgemeinverfügung von sich aus wieder auf, bevor sie in Kraft trat. Er begründete das mit einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel. Für den Kreis Marburg-Biedenkopf ist die Entscheidung allerdings noch nicht rechtskräftig.

Der Verwaltungsgerichtshof hatte die zunächst bis 1. November geltende Verfügung des Kreises Gießen für eine Sperrstunde ab 23.00 Uhr vorerst gestoppt und bezeichnete sie als nicht verhältnismäßig (Aktenzeichen 6 B 2551/20). In dem Fall hatte eine Gesellschaft, die eine Gaststätte in Gießen betreibt, sich mit einem Eilantrag gegen die Verfügung gewandt. Vor dem Gießener Verwaltungsgericht hatte sie zunächst keinen Erfolg, nun aber vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Kreis hatte die Sperrstunde mit gestiegenen Corona-Infektionszahlen begründet. Die Verwaltungsrichter monierten nun, es fehlten Erwägungen des Kreises, ob die Sperrstunde als Maßnahme erforderlich und angemessen sei. Es müsse unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen das mildere Mittel gewählt werden - also die Maßnahme, die Bürger am wenigsten belaste. «An einer diesbezüglichen Prüfung fehle es vollständig», hieß es in einer Mitteilung. Der Beschluss ist den Angaben zufolge unanfechtbar.

Im Kreis Marburg-Biedenkopf hatte sich die Betreiberin eines Marburger Lokals per Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolgreich gegen die dortige Verfügung gewandt. Dagegen legte der Kreis mittlerweile Beschwerde ein und betonte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei noch nicht rechtskräftig. Somit gelte die Verfügung mit Ausnahme der Antragstellerin des Eilantrags nach wie vor für die Gastronomen im Kreisgebiet. Die Verlängerung der Sperrstunde sei nicht als Zeichen des Misstrauens gegenüber der Gastronomie zu sehen, teilte der Kreis Marburg-Biedenkopf weiter mit. Es gehe um ein «weiteres Werkzeug zum präventiven Schutz der Menschen».

Verwaltungsgerichtshof stoppt vorläufig Sperrstunde im Kreis Gießen

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die im Kreis Gießen verfügte Sperrstunde ab 23.00 Uhr für die Gastronomie vorerst gestoppt. Er erklärte die entsprechende bis zum 1. November geltende Allgemeinverfügung des Kreises in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss für nicht verhältnismäßig und damit rechtswidrig (Aktenzeichen 6 B 2551/20). Eine Gesellschaft, die eine Gaststätte in Gießen betreibt, hatte sich mit einem Eilantrag gegen die Verfügung gewandt. Vor dem Gießener Verwaltungsgericht hatte sie zunächst keinen Erfolg, nun aber vor dem Verwaltungsgerichtshof.

Der Kreis hatte die Sperrstunde mit gestiegenen Corona-Infektionszahlen begründet. Die Verwaltungsrichter monierten nun, es fehlten Erwägungen des Kreises, ob die Sperrstunde als Maßnahme erforderlich und angemessen sei. Es müsse unter mehreren in gleicher Weise geeigneten Maßnahmen das mildere Mittel gewählt werden - also die Maßnahme, die Bürger am wenigsten belaste. «An einer diesbezüglichen Prüfung fehle es vollständig», hieß es in einer Mitteilung. Der Beschluss ist den Angaben zufolge unanfechtbar.

Auch anderswo beschäftigen Sperrstunden Gerichte. Die Betreiberin eines Marburger Lokals hatte sich per Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Gießen erfolgreich gegen die dortige Verfügung des Kreises Marburg-Biedenkopf gewandt, der Kreis legte Beschwerde ein.

Berliner Verwaltungsgericht entscheidet erneut gegen Sperrstunde

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Sperrstunde für weitere Berliner Gastwirte praktisch aufgehoben. Wie schon vor einer Woche gab das Gericht nun erneut mehreren Eilanträgen gegen die vom Senat zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossene Regelung statt. Das teilte ein Gerichtssprecher am Freitag mit. Nach den elf Gastronomen aus der Vorwoche können nun rund zwei Dutzend weitere Wirte ihre Betriebe auch in der Nacht wieder öffnen. Für alle anderen gilt die Sperrstunde von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr zunächst weiter. Erwartet wird aber eine Grundsatzentscheidung des Oberverwaltungsgerichtes. (dpa)

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