Bundesgerichtshof beanstandet Geschäftspraktiken von Booking.com

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In der langjährigen Auseinandersetzung zwischen dem Hotel Wikingerhof und dem Buchungsportal Booking.com hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig aufgehoben. Wie Volker Soyez, Partner der Kanzlei SGP Schneider Geiwitz, auf LinkedIn berichtet, stellte das höchste deutsche Zivilgericht fest, dass das OLG-Urteil rechtsfehlerhaft war. In wesentlichen Punkten wies der BGH die Argumentation des Buchungsportals zurück.

[Worum geht es in diesem jetzt schon elf Jahre andauernden Rechtsstreit geht, sagt Markus Luthe, Hauptgerschäftsführer des Hotelverbandes Deutschland, in einem aktuellen Blogpost]

Beanstandung von Rabattdarstellungen

Ein Schwerpunkt der Entscheidung betrifft die Darstellung von Hotelpreisen auf der Plattform. Nach Angaben von Soyez untersagt der BGH, Preise mit dem Hinweis auf einen bestimmten Prozent-Rabatt auszuzeichnen, wenn dieser lediglich auf einem internen Vergleich mit anderen Daten basiere. Erläuterungen, die erst beim Bewegen des Mauszeigers sichtbar würden, seien in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Auch eine Selbstverpflichtung von Booking.com gegenüber Verbraucherschutzbehörden nach Art. 9 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2394 reiche nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr auszuschließen, da es an wirksamen Sanktionen fehle.

Datenhoheit und Provisionsmodelle

Nach Darstellung von Soyez könne das Vorenthalten von Gästekontaktdaten wie E-Mail-Adressen oder Mobilfunknummern gegenüber den Hotels als missbräuchlich eingestuft werden. Nach handelsvertreterrechtlichen Grundsätzen stünden diese Daten den Beherbergungsbetrieben zu.

In Bezug auf die sogenannten Ranking-Booster, für die Provisionen von bis zu 50 Prozent anfallen können, wies der BGH die Argumentation von Booking.com zurück, wonach die Freiwilligkeit der Nutzung einen Missbrauch ausschließe. Das Gericht verwies darauf, dass eine Prüfung der Angemessenheit der Provisionen unter anderem durch Vergleiche mit Flugvergleichsportalen und unter Berücksichtigung der Gewinnmargen des Unternehmens erfolgen könne. Außerdem deutete der BGH an, dass bestimmte Klauseln zu Ranking-Boostern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen möglicherweise nicht mit Transparenzvorschriften vereinbar seien.

Rückverweisung an das Oberlandesgericht Schleswig

Die Bewertung der Marktbeherrschung von Booking.com durch das OLG Schleswig hielt der Prüfung durch den BGH stand. Da der BGH jedoch Rechtsfehler bei der Beurteilung der Unterlassungsklage feststellte, muss das Oberlandesgericht Schleswig nun erneut über die Sache entscheiden.

Otto Lindner, Präsident des Hotelverbandes Deutschland (IHA), bezeichnete das Urteil auf LinkedIn als „wegweisend für die gesamte Portalökonomie“. Markus Luthe ergänzt: „Das Hauptanliegen des Wikingerhofs, die Feststellung der Unzulässigkeit der irreführenden Rabatt-Aktion von Booking.com, ist nun höchstrichterlich vom BGH im Sinne der Hotellerie und der Verbraucher selbst entschieden worden. Der Wikingerhof hat sich diesbezüglich bereits erfolgreich gegen die Übergriffigkeit und den Rechtsbruch des Buchungsportals gewehrt!“


 

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