2G-Regel auch im Hotel: Verschärfte Corona-Regeln in Berlin von Samstag an in Kraft

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Wegen stark gestiegener Corona-Zahlen und der hohen Belastung der Intensivstationen gelten in Berlin von Samstag an deutlich strengere Corona-Regeln. Zu den meisten Geschäften haben nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt. Ein negatives Testergebnis reicht nicht mehr. Ausgenommen sind unter anderem Supermärkte, Drogerien und Apotheken. Entsprechende Beschlüsse hatte der Berliner Senat bereits am Dienstag gefasst. Dazu zählen auch weitere Vorgaben, die für viele Bereiche des öffentlichen Lebens gelten, zu denen bereits bisher nur noch Geimpfte und Genesene Zutritt hatten (2G).

So besteht von Samstag an überall da, wo bisher schon 2G galt, wie im Kultur- und Freizeitbereich, grundsätzlich Maskenpflicht. Das betrifft auch Hotels, in denen bisher auch noch Ungeimpfte mit Test (3G) einchecken konnten. Bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseuren können die Betreiber entscheiden, ob sie Masken- oder Testpflicht anordnen.

Bei Sportangeboten in geschlossenen Räumen gilt nach Entscheidung der Verantwortlichen vor Ort ein Abstandsgebot oder eine Testpflicht. In Tanzclubs gelten Testpflicht und eine maximale Auslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes, was größere Abstände ermöglichen soll.

Die bisherigen Einschränkungen in Berlin werden damit ein weiteres Mal verschärft. Schon seit Montag vor einer Woche gilt, dass nur noch Geimpfte und Genesene (2G) Zutritt zu Restaurants, Kinos, Theatern oder Museen haben. Auch für Schwimmbäder und Sporthallen, Friseur- und Kosmetiksalons, Fitness- und Tanzstudios greift diese Regelung. Ausgenommen sind Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht erreicht haben oder aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können. In ihrem Fall reicht ein negatives Testergebnis.

Die Weihnachtsmärkte in Berlin dürfen vorerst weiter öffnen. Wie schon zuvor gilt für die Besucher Maskenpflicht. Einige Märkte wie am Breitscheidplatz, am Gendarmenmarkt oder vor dem Roten Rathaus waren erst am Montag eröffnet worden, andere haben schon etwas länger offen. Manche Veranstalter setzen auf 2G-Regeln, auf anderen Märkten haben auch Ungeimpfte Zutritt.

Auch für Großveranstaltungen mit Tausenden Zuschauern hat der Senat strengere Corona-Regeln beschlossen. Sie gelten allerdings erst ab Mittwoch (1. Dezember). Das betrifft zum Beispiel Spiele der Fußball-Bundesliga oder große Konzerte. Bei ihnen ist künftig zusätzlich die Auslastung beschränkt. Bei Zuschauerzahlen über 5000 dürfen nur noch 50 Prozent der restlichen freien Platzkapazität genutzt werden.

Für das Heimspiel von Hertha BSC am Samstag gegen den FC Augsburg haben sich der Verein und die Senatsverwaltung für Inneres und Sport darauf verständigt, die neue Regel schon anzuwenden. So sollen maximal 39 738 Fans die Begegnung im Berliner Olympiastadion verfolgen dürfen. Auch auf den zugewiesenen Plätzen im Stadion ist das Tragen einer medizinischen oder einer FFP2-Maske vorgeschrieben. Ursprünglich hatte der Hauptstadt-Club die volle Auslastung mit 74 000 Zuschauerinnen und Zuschauern unter 2G-Bedingungen beantragt. (dpa)

 

Ab dem 27. November 2021 tritt in Berlin eine erweiterte 2G-Regel in Kraft. So wird etwa die 2G-Regelung auf den Einzelhandel ausgeweitet. Außerdem besteht künftig bei der 2G-Bedingung eine Maskenpflicht. Eine Übersicht über die Regeln.

Der Senat hat am 23.11.2021 die elfte Verordnung der Dritten Infektionsschutzmaßnahmenverordnung [berlin.de] beschlossen. Diese Regelungen gelten ab 27.11.2021.

Erweiterung der 2G-Regelung

Grundsätzliche Maskenpflicht bei 2G-Bedingung;

- Masken- oder Testpflicht im Bereich der körpernahen Dienstleistungen;

- 2G und Maskenpflicht in der Innengastronomie;

- Abstandsgebot oder Testpflicht im Bereich der Sportausübung in geschlossenen Räumen;

- Testpflicht und Höchstauslastung von 50 Prozent der Kapazität des Veranstaltungsortes bei Tanzlustbarkeiten und ähnlichen Unternehmen in geschlossenen Räumen.

Ausweitung der 2G-Regelung auf

Einzelhandel, ausgenommen bleibt die Grundversorgung;

- Übernachtungen in Hotels, Beherbergungsbetrieben u.a.;

Volkshochschulen, Einrichtungen der allgemeinen Erwachsenenbildung, Musikschulen u.a.;

Fahrschulen und ähnliche Einrichtungen

- Beschränkung der zulässigen Personenzahl bei Großveranstaltungen ab 01.Dezember 2021;

- Maskenpflicht auf Weihnachtsmärkten, Öffnung auch unter 2G-Bedingungen möglich

2G- und 3G-Modelle

Im Wesentlichen erhalten entweder nur geimpfte und genesene Personen (2G) oder auch zusätzlich negativ getestete Personen (3G) Zutritt.

Die 2G-Bedingung sieht vor:

- Der Zutritt ist auf Personen beschränkt, die vollständig geimpft sind oder als genesen gelten.

- Die Impf- und Genesenennachweise müssen digital verifizierbar sein – etwa über die Corona Warn App des Bundes oder die CovPass-App des Robert Koch-Instituts. Auch ausgedruckte QR-Codes sind digital verifizierbar.

- Das Vorliegen der Impf- oder Genesenennachweise der Gäste und Kunden muss mit der Anwesenheitsdokumentation erfasst werden.

- Das 2G-Modell kann auch tagesweise oder für einen begrenzten Zeitraum gelten.

Personal mit unmittelbaren Kunden- und Gästekontakt muss entweder vollständig geimpft sein oder als genesen gelten oder einen aktuellen negativen Coronatest vorlegen.

Kinder unter 18 Jahren dürfen an 2G-Veranstaltungen teilnehmen und 2G-Einrichtungen betreten und nutzen, wenn sie negativ getestet sind.

Auch Personen, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und dies durch ein Attest oder Mutterpass nachweisen können, können künftig unter 2G-Bedingungen teilhaben. Diese Personen müssen allerdings einen negativen PCR-Test vorlegen.

Im 3G-Modell erhalten neben Geimpften und Genesenen ebenfalls negativ getestete Personen Zutritt.

Verpflichtung zum 2G-Modell

Sind Innenräume betroffen, ist das 2G-Modell für folgende Veranstaltungen, Dienstleistungen und Einrichtungen verpflichtend:

- Alle Veranstaltungen mit mehr als 20 Personen, auch private Feiern

- Körpernahe Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege (etwa Friseure und Kosmetikstudios)

Restaurants und weitere gastronomische Betriebe

Museen, Kinos, Clubs, Theater, Konzertsäle und ähnliche kulturelle Einrichtungen

Stadtrundfahrten, Stadtführungen und ähnliche touristische Angebote

Gedecke Sportanlagen inklusive Fitnessstudios und Hallenbäder

Saunen, Thermen und ähnliche Einrichtungen

Spielhallen, Vergnügungsparks und ähnliche Einrichtungen

Sexuelle Dienstleistungen

Regelungen am Arbeitsplatz

Die Arbeitsstätte darf nur von genesenen, geimpften oder getesteten Personen aufgesucht werden (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind angehalten, ihren Mitarbeitern Home-Office oder mobiles Arbeiten zu ermöglichen, sodass Büroarbeitsplätze zu maximal 50 Prozent besetzt werden.

Testangebote

Jede Person kann mindestens einmal pro Woche eine kostenlose Testung mittels PoC-Antigen-Test (sogenannte Schnelltests) in den landeseigenen und gewerblichen Testzentren in Anspruch zu nehmen.

Für Tests können sowohl die zwölf senatseigenen Teststellen, als auch die gewerblichen Teststellen genutzt werden. Anspruch auf eine kostenlose PCR-Nachtestung besteht grundsätzlich nur in den senatseigenen Testzentren. Die gewerblichen Teststellen führen in der Regel keine PCR-Nachtestung durch. Einzige Ausnahme: In einer gewerblichen Teststelle wurde eine Person positiv durch einen Schnelltest getestet und erhält nun direkt vor Ort den kostenlosen PCR-Test.

Übersicht: Wer ist für einen PCR-Test anspruchsberechtigt und welcher Nachweis ist erforderlich? [berlin.de]

Folgende Personengruppen haben weiterhin ausschließlich über die senatseigenen Testzentren Anspruch auf einen kostenlosen PCR Test:

- Bedürftige, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können und an einer 2G-Veranstaltung teilnehmen möchten,

- Personen, deren zuvor außerhalb einer Teststelle durchgeführte Schnelltest in Eigenanwendung positiv ist,

- Personen, deren Corona-Warn-App ein erhöhtes Risiko anzeigt,

- Personen, die vom Gesundheitsamt oder von den behandelnden Ärztinnen und Ärzten offiziell als Kontaktpersonen festgestellt wurden.

Übersicht der landeseigenen Teststellen

Testpflicht

Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, mindestens zwei Mal pro Woche einen kostenlosen Antigen-Schnelltest [Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test] oder solche zur Selbstanwendung unter Aufsicht anzubieten. In Krankenhäusern gilt eine tägliche Testpflicht für patientennah arbeitendes Personal.

Die Arbeitgeber müssen auf Wunsch eine Bescheinigung über das tagesaktuelle Testergebnis ausstellen, die dem von der Gesundheitsverwaltung zur Verfügung gestellten Muster entspricht.

Die Testpflicht entfällt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit körperlichem Kontakt zu Kundinnen und Kunden, wenn sie vollständig geimpft sind oder als genesen gelten.

Schreibt die Verordnung vor, dass ein negativer Test nötig ist, so gilt dies auch nicht für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr.

Quarantänepflicht

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

- Bei einem positiven PoC-Schnelltest oder Selbsttest, der unter Aufsicht durchgeführt wurde (beim Arbeitgeber oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle), müssen sich Betroffene unverzüglich einem PCR-Test unterziehen. Bis zur Vorlage des Testergebnisses gilt die Pflicht zur häuslichen Quarantäne.

- Bei einem positiven PoC-Selbsttest, der nicht unter Aufsicht durchgeführt wurde, gilt zunächst nur die Pflicht, unverzüglich einen PCR-Test durchführen zu lassen. In diesem Fall gilt zwar keine Quarantänepflicht, allerdings sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.

- Bei einem positiven PCR-Test muss die häusliche Quarantäne für mindestens 14 Tage in Absprache mit dem zuständigen Gesundheitsamt eingehalten werden. Für die Beendigung der Quarantäne ist ein negativer Corona-Test erforderlich.

Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten. Die Quarantänepflichten gelten vorerst bis zum 15. Januar 2022.

Wird die Quarantänepflicht nicht eingehalten oder nach einem positiven PoC-Test kein PCR-Test vorgenommen, droht ein Bußgeld von mindestens 1.000 Euro.

Quarantäne-Regelungen der Bezirke finden Sie hier [berlin.de].

Kontaktpersonen-Quarantäne

Von der Absonderungspflicht aufgrund eines engen Kontaktes zu einer positiv auf Covid-19 getesteten Person befreit sind:

- Personen, die vollständig geimpft sind,

- Personen, die von einer Covid-19-Erkrankung genesen sind und die eine Impfung gegen Covid-19 erhalten haben,

- Personen, die in den letzten sechs Monaten an Covid-19 erkrankt waren und genesen sind.

Ausnahmen gelten bei Virusvarianten, bei Vorliegen von Symptomen sowie im Krankenhausbereich. Für den Pflegebereich sind bei hoher Durchimpfungsrate weitergehende Befreiungen von der Absonderungspflicht geregelt.


 

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