Nach Aussage des Bundesarbeitsministeriums wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) nicht verlängert und tritt damit mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft.
Mit ihrem Auslaufen wird ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel, auf die in der Corona-ArbSchV verwiesen wird, ihre Gültigkeit verlieren. Damit gibt es dann keine spezielle Rechtsgrundlage mehr für Vorgaben des Corona-Arbeitsschutzes wie z. B. Abstandsregelungen oder Maskenpflicht für Beschäftigte.