Gericht bestätigt Gastro-Lockdown in NRW
Gastronomische Betriebe in NRW müssen zur Pandemie-Eindämmung geschlossen bleiben. Eine entsprechende Regelung in der Coronaschutzverordnung des Landes für Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen und Cafés bis zum 30. November 2020 sei verhältnismäßig und damit rechtens, entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster am Montag. Den Eilantrag einer Gaststätte aus Bedburg gegen die verfügte Schließung lehnte das OVG ab.
Die Antragstellerin hatte argumentiert, das Verbot sei willkürlich, da der Betrieb gastronomischer Einrichtungen nach wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht wesentlich zur Virus-Weiterverbreitung beitrage. Das OVG folgte dieser Linie nicht. Die vorübergehende Schließung gastronomischer Einrichtungen sei eine notwendige Schutzmaßnahme. Es werde zwar in die Berufsfreiheit eingegriffen, das bleibe aber verhältnismäßig. Das Verbot führe zusammen mit anderen Maßnahmen zu einer Verringerung infektionsrelevanter sozialer Kontakte in der Bevölkerung.
Das Gericht betonte, das Ansteckungsgeschehen sei diffus und Infektionsketten ließen sich größtenteils nicht mehr zurückverfolgen. Bei dieser Ausgangslage müssten «im Rahmen der vorzunehmenden Folgenabwägung die Interessen der Antragstellerin gegenüber dem Gesundheitsschutz der Bevölkerung zurücktreten». Der OVG-Beschluss ist nicht anfechtbar.
Die NRW-Verordnung ist die rechtliche Grundlage für den Teil-Lockdown, der zunächst bis Ende November gilt. Die Belieferung mit Speisen und Außer-Haus-Verkäufe sind erlaubt. (dpa)