Grundsatzurteil vom Bundesarbeitsgericht: Arbeitszeiterfassung ist Pflicht

| Politik Politik

In die Diskussion um eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung platzt das Bundesarbeitsgericht mit einem Grundsatzurteil, das einem Paukenschlag gleich kommt. Denn der Richterspruch kann, nach Einschätzung von Fachleuten, weitreichende Auswirkungen auf die Arbeitswelt Zehntausender haben.

Einen Paukenschlag nennt der Bonner Arbeitsrechtsprofessor Gregor Thüsing das Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt zur generellen Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen. Die Entscheidung der höchsten deutschen Arbeitsrichter von Dienstag in Erfurt könnte eine Art digitale Stechuhr in Unternehmen, Büros und Verwaltungen zurückbringen. In den vergangenen Jahren gab es eher den Trend zu Vertrauensarbeitszeitmodellen, mobilem Arbeiten und Homeoffice mit wenig Kontrolle und Papierkram. Verhandelt wurde ein Fall aus Nordrhein-Westfalen.

Arbeitszeiterfassung - Grundsatzurteil gefällt

Während die Ampel-Regierung, Wirtschaftsvertreter und Arbeitsrechtler noch über eine Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes diskutieren, ist jetzt höchstrichterlich entschieden: Es besteht in Deutschland eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (1ABR 22/21). Die Präsidentin des Bundesarbeitsgerichts, Inken Gallner, begründete die Pflicht von Arbeitgebern zur systematischen Erfassung der Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten mit der Auslegung des deutschen Arbeitsschutzgesetzes nach dem sogenannten Stechuhr-Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).

Arbeitszeiterfassung - Die Argumentation der Richter

«Wenn man das deutsche Arbeitsschutzgesetz mit der Maßgabe des Europäischen Gerichtshofs auslegt, dann besteht bereits eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung», sagte Gallner in der Verhandlung. Nach dem deutschen Arbeitszeitgesetz müssen bisher nur Überstunden und Sonntagsarbeit dokumentiert werden, nicht die gesamte Arbeitszeit. Das Bundesarbeitsgericht zog aber nicht das Arbeitszeit-, sondern das Arbeitsschutzgesetz heran. Nach Paragraf 3 sind Arbeitgeber danach schon heute verpflichtet, «ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann». Gallner sagte in der Verhandlung: «Zeiterfassung ist auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung.»

Arbeitszeiterfassung - Was die Entscheidung brisant macht

Mit seinem Grundsatzurteil prescht das Bundesarbeitsgericht in der Debatte um die Änderung des deutschen Arbeitszeitgesetzes vor. Die Bundesregierung arbeitet daran, Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aus dessen Stechuhr-Urteil von 2019 in deutsches Recht umzusetzen. Danach sind die EU-Länder zur Einführung einer objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung verpflichtet. Die soll nach der Intension des EuGH helfen, ausufernde Arbeitszeiten einzudämmen und Ruhezeiten einzuhalten. Die Kehrseite von Vertrauensarbeit seien teils unbezahlte Überstunden, argumentieren Gewerkschafter.

Was das Urteil bewirken kann

Fachleute rechnen damit, dass das BAG-Grundsatzurteil Auswirkungen auf die bisher in Wirtschaft und Verwaltung häufig praktizierten Vertrauensarbeitszeitmodelle bis hin zu mobiler Arbeit und Homeoffice haben wird, weil damit mehr Kontrolle besteht. «Die Frage ist, ob Regelungen zu Vertrauensarbeitszeit so wie bisher noch möglich sind», so Arbeitsrechtler Thüsing. Andere Fachleute sind da optimistischer. Gerichtspräsidentin Gallner sagte dazu, nach dem EuGH-Urteil habe Deutschland Gestaltungsspielraum «über das Wie, nicht das Ob der Arbeitszeiterfassung». Unternehmen müssten nun Lösungen zur «umfassenden Arbeitszeiterfassung einrichten», glaubt der Fachanwalt Michael Kalbfus von der Kanzlei Noerr in München.

Arbeitszeiterfassung - Gesetzesänderung geplant

Im Koalitionsvertrag der Ampel-Koalition heißt es: «Im Dialog mit den Sozialpartnern prüfen wir, welchen Anpassungsbedarf wir angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Arbeitszeitrecht sehen. Dabei müssen flexible Arbeitszeitmodelle (z.B. Vertrauensarbeitszeit) weiterhin möglich sein.»

Der Fall, der verhandelt wurde

Eigentlich ging es bei dem Fall, der verhandelt wurde, nur um die Frage, ob Betriebsräte auf die Einführung eines elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems pochen können - also ein Initiativrecht haben. Der Betriebsrat scheiterte mit seiner Forderung, bei der es ihm um die bessere Überstundendokumention ging. Eine betriebliche Mitbestimmung oder ein Initiativrecht sei ausgeschlossen, wenn es bereits eine gesetzliche Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung gibt, begründete das Bundesarbeitsgericht seine Ablehnung. Dass der Rechtsstreit zu einem Grundsatzurteil führte, überraschte sichtlich die Anwälte des Betriebsrats und des Arbeitgebers, der Sozial- und Gesundheitseinrichtungen betreibt.

Die Einschätzung des DEHOGA

Mit dem Urteil entferne sich das BAG weit vom Wortlaut des deutschen Gesetzes, treffe eine Entscheidung, die Sache des Gesetzgebers wäre und greife tief in bewährte Arbeitszeitmodelle wie Vertrauensarbeitszeit ein, sagt der DEHOGA Bundesverband.

Hotellerie und Gastronomie müssen bereits seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns 2015 die tägliche Arbeitszeit aller Mitarbeiter aufzeichnen, deren Monatseinkommen 2.958 Euro nicht überschreitet und die nicht nahe Familienangehörige sind. Deshalb sind die Auswirkungen des aktuellen BAG-Urteils auf die Branche begrenzt. Das aktuelle BAG-Urteil enthält solche Ausnahmen jedoch nicht, so dass davon wohl auch Mitarbeiter oberhalb der Verdienstgrenze, Ehepartner und Kinder zusätzlich betroffen sein werden.

Zur Art und Weise der Erfassung sowie zum Zeitpunkt der Erfassung sagt die bisher allein vorliegende Pressemitteilung des BAG nichts. Für eine Empfehlung seitens des DEHOGA zur praktischen Umsetzung müssen daher die Entscheidungsgründe abgewartet werden. Das sog. „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahr 2019, das die Rechtsprechungsänderung des BAG ausgelöst hat, spricht von einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann“. Daraus lesen manche Juristen eine Pflicht zur elektronischen Zeiterfassung heraus. Mindestlohngesetz und Mindestlohn-Dokumentationspflichtenverordnung enthalten solche Vorgaben bisher nicht, in vielen gastgewerblichen Betrieben wird die Arbeitszeit manuell erfasst. Vorstellbar ist auch, dass der Gesetzgeber jetzt noch Ausnahmen regelt, das ist nämlich nach der europäischen Arbeitszeitrichtlinie möglich. Keine Frage, Arbeitszeiten müssen korrekt erfasst werden. Aber wie das geschieht, müsse der Entscheidung auf betrieblicher Ebene vorbehalten bleiben, sagt der Verband.

(mit dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Mobilität und Digitalisierung standen inhaltlich im Mittelpunkt des Parlamentarischen Abends der Tourismuswirtschaft: Die notwendigen Investitionen in die digitale und Verkehrsinfrastruktur müssten genauso wie in die Erforschung und Produktion von E-Fuels sichergestellt werden.

Paris mobilisiert vor den Olympischen Spielen im kommenden Sommer gegen Betrug und Abzocke in Hotels, Restaurants und Cafés. Dazu sollen 10.000 Betriebe überprüft werden, kündigte das Wirtschaftsministerium in Paris an.

Der Bundeshaushalt 2024 wird, aller Voraussicht nach, nicht mehr in diesem Jahr vom Parlament beschlossen. Damit laufen die sieben Prozent Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie automatisch aus. Alle Präsidenten der DEHOGA-Landesverbände und des Bundes richten in einem Offenen Brief einen Appell an Olaf Scholz, an der einheitlichen Besteuerung von Essen mit sieben Prozent festzuhalten.

Patientinnen und Patienten können sich unter bestimmten Voraussetzungen künftig telefonisch von ihrer Arztpraxis krankschreiben lassen. Die Regelung gilt ab sofort, wie der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Krankenkassen und Kliniken mitteilte.

Nährwerte und Zusatzstoffe müssen vom 8. Dezember an auch auf Wein- und Sektflaschen zu finden sein - allerdings noch nicht sofort auf allen, wie es Winzer und Sekthersteller befürchtet hatten. In der EU-Verordnung gibt es eine Übergangsvorschrift.

Acht bis zehn Prozent mehr Geld empfiehlt die NGG ihren Tarifkommissionen als Forderung für die kommenden Tarifverhandlungen. Für die Beschäftigten im Gastgewerbe soll zudem ein monatlicher Lohn von mindestens 3.000 Euro anvisiert werden.

Die EU-Länder dürfen während einer Pandemie Reiseverbote in Hochrisikogebiete verhängen - ein solches Verbot müsse jedoch begründet sein und klare Vorschriften enthalten. Das teilten die Richter am Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit.

Größere Arbeitgeber mit mindestens 250 Beschäftigten sind bereits seit dem Sommer verpflichtet, interne Meldestellen für sog. „Whistleblower“ einzurichten und zu betreiben. Ab dem 1. Dezember stellt ein Verstoß gegen diese Pflicht eine Ordnungswidrigkeit dar, die ein Bußgeld bis zu 20.000 Euro nach sich ziehen kann.

Der DEHOGA Bundesverband hielt zu Beginn der Woche seine Delegiertenversammlung in Berlin ab. Neben vielen weiteren Politkern sprach sich auch die Berliner Senatorin Franziska Giffey deutlich für den Erhalt der reduzierten Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie aus und kündigte weitere Aktivitäten im Bundesrat an.

Die EU-Kommission hat einen ersten Entwurf für eine neue Pauschalreiserichtlinie vorgelegt. Erklärtes Ziel der EU-Kommission war es, den Reisenden mehr Rechte einzuräumen. Dieser Anspruch spiegelt sich nun in dem vorgelegten ersten Papier wider, auch wenn es insgesamt nicht so drastisch ausfällt, wie von den Verbänden befürchtet.