Hochwasser: Vereinfachte Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung

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Die Sozialversicherungsträger haben den gesetzlichen Krankenkassen empfohlen, den vom Hochwasser unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Arbeitgebern aufgrund dieser Ausnahmesituation Hilfestellungen anzubieten.

  • Auf Antrag des Arbeitgebers können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli 2021 bis September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht. Stundungszinsen sind ebenfalls nicht zu berechnen. Davon sind auch Beiträge erfasst, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden. Der Nachweis, "nicht unerheblich betroffen zu sein", kann durch Bestätigung der Gemeinde, Fotos des Betriebsgebäudes, auf denen die Beschädigungen sichtbar sind, oder eine nach den örtlichen Verhältnissen glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch das Hochwasser erlitten hat, erfolgen.
  • Von der Erhebung von Säumniszuschlägen oder Mahngebühren soll für den vorgenannten Zeitraum abgesehen werden.
  • Von Vollstreckungsmaßnahmen kann zunächst bis zum 30. September 2021 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Beiträgen abgesehen werden. 

Ausführlich zu den sozialversicherungsrechtlichen Hilfestellungen in Zusammenhang mit der Flutkatastrophe informiert die Webseite des GKV-Spitzenverbandes


 

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