In einer in dieser Woche veröffentlichten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nochmals bekräftigt, dass der Arbeitgeber bei einer behördlich verfügten Betriebsschließung im Rahmen allgemeiner Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung nicht das Risiko des Arbeitsausfalls und damit auch nicht das Vergütungsrisiko trägt.
In der Entscheidung geht es um die Mitarbeiterin einer Wuppertaler Spielhalle, die durch den Corona-Lockdown im Frühjahr 2020 per Allgemeinverfügung geschlossen wurde. Der Arbeitgeber konnte seine Mitarbeiter deshalb nicht beschäftigen und vereinbarte mit diesen Kurzarbeit.
Die klagende Mitarbeiterin hatte allerdings ihr Arbeitsverhältnis selbst gekündigt und konnte deshalb kein Kurzarbeitergeld beziehen. Sie klagte daraufhin – letztlich erfolglos – Arbeitsvergütung für die Tage ein, an denen sie während des Lockdowns laut Dienstplan eingeteilt war. In einer ähnlich gelagerten Entscheidung im Oktober 2021 hatte das BAG bereits einmal eine Vergütungsklage eines Minijobbers abgelehnt. Mehrere Vorinstanzen hatten zuvor anders geurteilt.
Das wesentliche Argument der höchsten deutschen Arbeitsrichter: Die Ursache der Betriebsschließung liegt bei einem Lockdown nicht in höherer Gewalt und auch nicht in einer eigenen (wirtschaftlich bedingten) Entscheidung des Arbeitgebers. Sondern die Arbeitsleistung wird deshalb unmöglich, weil aufgrund einer letztlich politischen Entscheidung die Schließung behördlich verfügt wird. Es realisiert sich also nicht das in einem bestimmten Betrieb angelegte Betriebsrisiko.
Die bloße „Publikumsaffinität“ eines Betrieb führt nicht dazu, dass ihm dieses Risiko zugerechnet wird. Vielmehr geht es um allgemeine Risiken und übergreifende gesellschaftliche Ziele: Das Infektionsrisiko für die Allgemeinheit sollte eingedämmt und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens aufrechterhalten werden. Das liegt nicht im Verantwortungsbereich des einzelnen Arbeitgebers.