Öffnungen von Restaurants und wieder Tourismus: Was in welchem Bundesland gilt

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Ab jetzt sind die Bundesländer für die Lockerungen der Corona-Beschränkungen verantwortlich. So entsteht ein Flickenteppich aus unterschiedlichen Möglichkeiten und Geboten. Tageskarte fasst zusammen, welche Regeln für Kneipen, Restaurants und Hotels in den Regionen derzeit bekannt sind - mit allen bekannten Verordnungen.

Derzeit sind folgenden Ländern Rechtsverodnungen erschienen:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Brandenburg
  • Bremen
  • Hamburg
  • Hessen
  • Mecklenburg-Vorpommern
  • Niedersachsen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Die Verordnungen nachfolgend bei den jeweiligen Bundesländern

Baden-Württemberg

Ab dem 18. Mai dürfen in Baden-Württemberg die Gastronomie im Außen- und Innenbereich sowie die Ferienwohnungen und Campingplätze wieder schrittweise öffnen. In einem weiteren Schritt folgen ab 29. Mai sonstige Beherbergungsbetriebe wie Hotels sowie Freizeitparks. Für die Öffnung von Beherbergungsbetrieben gelten ebenso strenge Auflagen, die zunächst insbesondere keine Öffnung von Angeboten mit gemeinschaftlicher Nutzung innerhalb von Hotels und Campingplätzen - insbesondere Wellness, Schwimmbad – vorschreiben sowie ein verpflichtendes Hygieneschutzkonzept wie in der Gastronomie und eine Verpflegung nur mit Abstand und begrenztem Einlass.

Auf einen Blick:

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 18.05.2020 bis 24.05.2020.
  • Gilt nur für Speisewirtschaften. Andere Betriebstypen bleiben geschlossen (z. B. Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften). Derzeit sind keine Vorgaben für das Wiederhochfahren der Hotellerie geregelt.
  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch.
  • 1,5 Meter Abstand zwischen den Tischen. Ausreichende Schutzabstände bei der Nutzung von Verkehrswegen, Treppen, Türen, Aufzügen und Sanitärräumen sind sicherzustellen.
  • Maskenpflicht für alle Mitarbeiter mit Gästekontakt in allen Räumen der Gaststätte. Keine Maskenpflicht für Gäste.
  • Registrierungspflicht: Name, Datum, Uhrzeit des Besuchs und Kontaktdaten der Gäste müssen erfasst werden. Daten sind vier Wochen nach Erhebung zu löschen.
  • Reservierungspflicht.
  • Es muss eine Sitzplatzzuweisung erfolgen.
  • Aushangpflicht Gästeinformation.
    Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
  • Details ergeben sich aus der verlinkten Verordnung.

Verordnung Baden-Württemberg

Verordnung für Beherbergungsbetriebe

Bayern

Nach wochenlanger Zwangspause dürfen in Bayern auch Gaststätten und Hotels schrittweise wieder öffnen: Außenbereiche von Gaststätten am 18. Mai, Speiselokale im Innenbereich am 25. Mai, Hotels am 30. Mai. Das beschloss das Kabinett am Dienstag in München. Zunächst sollen ab 18. Mai bis 20 Uhr abends Biergärten und Gastro-Außenbereiche wieder öffnen, Speiselokale können ab dem 25. Mai bis 22 Uhr wieder Gäste empfangen. Auflagen: «Der Kern heißt letztlich immer: 1,50 Meter Abstand halten», sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) am Dienstag nach einer Kabinettssitzung in München. Miteinander an einem Tisch sitzen dürften Mitglieder einer Familie oder eines Hausstandes sowie ein weiterer Hausstand. Damit orientiert sich die Regelung für die Gaststätten nach Worten Herrmanns an der Kontaktbeschränkung, die inzwischen wieder Treffen zweier Hausstände erlaubt, im privaten Raum, im öffentlichen Raum und künftig eben auch in dern Restaurants.

Zudem bekräftigte Herrmann, grundsätzlich müsse in Gaststätten eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden, von den Gästen, vom Personal und auch in der Küche – es sei denn, dort könnten die 1,50 Meter Mindestabstand gewährleistet werden. Am Tisch allerdings dürfen Gäste die Masken abnehmen. Zudem sieht ein Konzept, dass die Gastronomie zusammen mit Wirtschafts- und Gesundheitsministerium erarbeitet hat, Regeln für den Einsatz von Desinfektionsmitteln und ähnlichem vor.

Auf einen Blick

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 18.05.2020 bzw. 25.05.2020 bis 29.05.2020.
  • Ab 18.05.2020: Zulässig ist die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Freien, insbesondere in Wirts- oder Biergärten und auf Freischankflächen, in der Zeit zwischen 6 und 20 Uhr.
  • Ab 25.05.2020: Zulässig ist der Betrieb von Speisewirtschaften nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Gaststättengesetzes, soweit der Verzehr nicht im Freien erfolgt, in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr.
  • Keine Vorgaben für die Öffnung der Hotellerie für touristische Beherbergungen in der aktuellen Verordnung. Touristische Beherbergungen sind laut der Verordnung zunächst weiterhin untersagt.
  • Clubs, Diskotheken und vergleichbare Freizeiteinrichtungen bleiben geschlossen.
  • Bei Gästen, die nicht demselben oder einem weiteren Hausstand angehören oder der Familie/Verwandtschaft angehören: Mindestabstand 1,5 m oder geeignete Trennvorrichtungen.
  • Die Gäste haben eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Am Tisch darf die Mund-Nasen-Bedeckung abgenommen werden. Das Personal hat ebenfalls eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen in Räumlichkeiten, in denen sich Gäste aufhalten sowie im Außenbereich, soweit der Abstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann.
  • Tische im Innenbereich sind vorab zu reservieren. Gruppenreservierung für mehrere Tische ist unzulässig. Bei Spontanbesuchen werden Kontaktdaten einer Haupt-person (Namen, Personenzahl, Uhrzeit) aufgenommen.
  • Gästedatenregistrierung wird empfohlen (keine Verpflichtung): Gästeliste mit folgenden Daten: Namen, Telefonnummern und Zeitraum des Aufenthalts. Die Daten sind nach Ablauf eines Monats zu vernichten.
  • Eine Bewirtung wird an Tischen durchgeführt. Gäste müssen an Tischen platziert werden.
  • Jeder Betrieb hat über ein Lüftungskonzept zu verfügen.
  • Ein Schutz- und Hygienekonzept ist auszuarbeiten.
  • Aushangpflicht Gästeinformationen.
  • Die Betriebe schulen ihre Mitarbeiter (innerbetriebliche Maßnahmen) und berücksichtigen dabei deren speziellen Arbeits- und Aufgabenbereich, ihre Qualifikation und sprachlichen Fähigkeiten. Die Mitarbeiter werden über den richtigen Umgang mit Mund-Nasen-Bedeckung und allgemeine Hygienevorschriften informiert und geschult.

Verordnung Bayern

[Aktuell: Inzwischen hat die bayerische Staatsregierung Handlungsempfehlungen für die Gastronomie in einem Hygienekonzept vorgelegt]

Berlin

Nach rund sieben Wochen können die geschlossenen Restaurants und Gaststätten am 15. Mai wieder öffnen. Erlaubt ist eine Öffnung bis 22.00 Uhr im Innen- und Außenbereich. Gäste wie Personal müssen Abstands- und Hygieneregeln einhalten, darunter 1,5 Meter Mindestabstand. Hotels folgen dann am 25. Mai. Auch hier gelten Abstands- und Hygieneregeln. So sind Buffets nicht erlaubt. Die gleichen Regelungen gelten im Nachbarland Brandenburg.

Sowohl Innen- als auch Außenbereiche der Betriebe sollen zunächst lediglich bis 22 Uhr öffnen dürfen. So sei sichergestellt, dass sich die Menschen entspannt versorgen können, sagte Müller. Darüber hinaus sollen die Gastronomen dafür sorgen, dass geltende Abstandsregeln eingehalten werden können. So müssen die Tische in Restaurants oder Cafés mindestens 1,50 Meter voneinander entfernt stehen. An einem Tisch sollen entsprechend der neuen Kontaktbeschränkungen, auf die sich Bund und Länder verständigt haben, aber Personen aus zwei unterschiedlichen Haushalten sitzen dürfen. 

Auf einen Blick:

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 15.05.2020 bis 05.06.2020.
  • Gilt für Gaststätten mit selbst zubereitetem Speiseangebot. Andere Betriebstypen bleiben geschlossen (z. B. Clubs, Diskotheken, Schankwirtschaften, Rauchergaststätten, Shisha-Bars).
  • Hotels und andere Beherbergungsbetriebe sowie Betreiber von Ferienwohnungen dürfen ab dem 25. Mai 2020 unter Einhaltung der Hygieneregeln touristische Übernachtungen anbieten.
  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch.
  • 1,5 Meter Abstand zwischen den Tischen einschließlich Bestuhlung.
  • Maskenpflicht für Personal. Nicht für Gäste.
  • Registrierung von Gästedaten wird empfohlen. Aufbewahrungspflicht: 4 Wochen, Daten sind danach zu löschen.
  • Reservierungssysteme werden empfohlen.
  • Speisen und Getränke dürfen nur an Tischen angeboten und verzehrt werden.
  • Keine Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Öffnungszeiten: 6 – 22 Uhr.

Verordnung Berlin
 

Brandenburg

Die Brandenburger können wieder auswärts essen gehen. Restaurants, Cafés und Kneipen können ab 15. Mai bei Einhaltung von Abstandsregeln, Zugangsbeschränkungen und eingeschränkten Öffnungszeiten aufmachen. Der Betrieb müsse geringer sein als früher, Buffets seien nicht möglich, sagte Woidke. Gaststätten sind seit rund sechs Wochen geschlossen - dürfen aber Abhol- und Lieferdienste anbieten. Ab 15. Mai soll Dauer- und Wohnmobilcamping wieder möglich sein, wenn die Camper ein eigenes Sanitärsystem haben. Ab 25. Mai können Hotels und Anbieter von Ferienwohnungen wieder vermieten.

Auf einen Blick

Für die bevorstehende Wiederöffnung soll die Gastronomie - und Tourismusbranche Hilfe zur Orientierung erhalten. Der Branche stehe ab sofort ein «Werkzeugkasten Schutz- und Hygienemaßnahmen» zur Verfügung,

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 15.05.2020 bis 05.06.2020.
  • Gilt für Gaststätten, die zubereitete Speisen verabreichen, einschließlich Cafés. Andere Betriebstypen bleiben geschlossen (z. B. Clubs, Diskotheken, Musikclubs).
  • Derzeit keine Regelung zum Wiederhochfahren von Beherbergungsstätten. Touristische Beherbergungen bleiben zunächst bis 24.05.2020 untersagt.
  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch, sofern Abstand von 1,5 m zwischen den beiden Haushalten eingehalten werden kann.
  • In Einrichtungen mit physischem Kundenkontakt: Geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Beachtung des Abstandsgebots von 1,5 Metern sind zu treffen. Dabei ist eine maximale Personenzahl (Kunden und Personal) bezogen auf die Verkaufsfläche vorzugeben.
  • Arbeitgeber haben auf der Grundlage einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ein Hygienekonzept umzusetzen.
  • Keine Maskenpflicht für Mitarbeiter oder Gäste.
  • Keine Registrierungspflicht.
  • Keine Reservierungspflicht.
  • Keine Aushangpflicht von Gästeinformationen.
  • Öffnungszeiten: 6 – 22 Uhr.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Verordnung Brandenburg

Bremen

In Bremen dürfen Restaurants und Kneipen nach einer mehrwöchigen Corona-Zwangspause vom 18. Mai an unter strikten Auflagen wieder öffnen. Dazu gehört, dass Gäste nur dann Getränke und Speisen im Lokal verzehren dürfen, wenn sie bereit sind, Namen und Kontaktdaten anzugeben. «Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind», so Wirtschaftssenatorin Kristina Vogt (Linke). Die Gaststätten sind verpflichtet, die Daten drei Wochen aufzubewahren, um mögliche Infektionen zurückzuverfolgen. Zudem gilt: Der Abstand der Tische muss mindestens zwei Meter betragen, es gilt eine Sitzplatzpflicht und Speisen als Büfett sind nicht erlaubt. Hotels, Pensionen und Campingplätze können ebenfalls vom 18. Mai an wieder öffnen, auch Ferienwohnungen und -zimmer dürfen wieder vermietet werden, wenn die Regeln des Kontaktverbotes eingehalten werden und ein Schutzkonzept vorliegt.

Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie:

  • Regelungen zum Kontaktverbot müssen eingehalten werden (1,5 Meter Abstand zu anderen Personen, außer bei Familienmitgliedern, Angehörige des eigenen Hausstandes und Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen)
  • Stark frequentierte Laufbereiche sind ständig freizuhalten; die betrieblichen Abläufe sind so zu gestalten, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann; sofern die räumlichen Verhältnisse oder die Art der ausgeführten Tätigkeit die Einhaltung des Mindestabstands nicht zulassen, sind Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen oder geeignete Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen.
    Keine Reservierungspflicht.
  • Registrierungspflicht bzgl. Gästedaten: Namen und Kontaktdaten eines jeden Gastes, sowie den Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung sind zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren.
    Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze). Thekenverbot und Bedienpflicht.
  • Gäste sollen auf die coronabedingten Verhaltensregeln hingewiesen werden
  • Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
  • Der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutzkonzept mit Hygieneplan und Regelungen zum Arbeitsschutz zu erstellen und dieses auf Verlangen den entsprechenden Behörden vorzulegen
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.
     

Vorgaben für die Öffnung der Hotellerie:

  • Kontaktbeschränkungen sind einzuhalten.
  • Es dürfen nur Gäste gemeinsam im Hotelzimmer übernachten, die nicht den Abstand von 1,5 m zueinander einhalten müssen in der Öffentlichkeit.
  • Zugang und Anzahl der Gäste sind zu begrenzen, so dass die Abstandsregelungen eingehalten werden können.
  • Erstellung eines betrieblichen Schutzkonzeptes mit Hygieneplan und Regelungen zum Arbeitsschutz.
  • Betriebliche Abläufe sind so zu gestalten, dass zwischen Beschäftigten ein Abstand von mindestens 1,5 m eingehalten werden kann. Soweit die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 m nicht möglich ist, haben diese eine Mund-Nasen-Bedeckung  zu tragen bzw. sind Schutzscheiben oder Trennvorrichtungen anzubringen.
  • Für Restaurationsbereiche in Beherbergungsbetrieben gelten die obengenannten Vorschriften zu den Gaststätten.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Verordnung Bremen

Hamburg

Spätestens Mitte Mai soll in Hamburg die wegen der Corona-Pandemie auf null zurückgefahrene Gastronomie wieder anlaufen. «Sie werden erleben, dass wir ab jetzt langsam schrittweise spätestens zum 18. Mai die Gastronomie und darüber hinaus auch die Hotellerie und die Beherbergungsstätten öffnen werden», sagte Wirtschaftssenator Westhagemann in der Bürgerschaft. Er schränkte jedoch ein, dass dabei stets die Hygiene- und Abstandsregelungen eingehalten werden müssten.

Aktuell: Restaurants in Hamburg dürfen von Mittwoch an unter Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln wieder öffnen. Dies erfuhr die Deutsche Presse-Agentur am Dienstagmorgen aus Senatskreisen. Zuvor hatte NDR 90,3 darüber berichtet. Nach Informationen des Senders sollen Restaurants und Lokale ihre Gäste drinnen und draußen bewirten dürfen. Auch in Hamburg soll demnach wohl gelten, dass bis zu zwei Familien an einem Tisch sitzen dürfen. Die Bedienungen müssten einen Mund-Nase-Schutz tragen, berichtete NDR 90,3.

Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie:

  • Sitz- oder Stehplätze müssen so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Gästen eingehalten wird oder sofern andere geeignete Trennwände vorhanden sind. Dies gilt nicht für Personen, die in derselben Wohnung leben oder sich zusammen mit Personen einer anderen Wohnung aufhalten.
  • Maskenpflicht für Mitarbeiter mit unmittelbarem Gästekontakt.
  • Oberflächen von Türen, Türgriffen oder anderen Gegenständen, die durch die Gäste oder das Personal häufig berührt werden müssen mehrmals täglich gereinigt werden.
  • Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Buffets sind verboten.
  • Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
  • Keine Reservierungspflicht.
  • Registrierung von Gästedaten verpflichtend. Kontaktdaten der Gäste unter Angabe des Datums müssen erfasst werden. Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen, danach sind die Daten zu löschen.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Vorgaben für die Öffnung von Beherbergungsbetrieben:

  • In gemeinschaftliche genutzten Räumen müssen Personen einen Abstand von 1,5 Metern zueinander einhalten (Ausnahme: Personen, die in derselben Wohnung leben oder wenn familienrechtliches Sorge- oder Umgangsverhältnis besteht.)
  • Übernachtungen für touristische Zwecke nur, wenn es sich um Schlafsäle bis max. 4 Personen handelt.
  • Außerdem: Beschränkung der Zimmerkapazität auf 60 vom Hundert.
  • Bei Hotelrestaurants sind die Gastro-Vorgaben zu beachten.
  • Gemeinschaftlich genutzte Wellnessberieche wie Sauna oder Schwimmbad sind geschlossen zu halten. Häufig berührte Oberflächen sind mehrmals täglich zu reinigen. Infoaushänge für Gäste.
  • Registrierungspflicht.

Verordnung Hamburg

Hessen

Restaurants und andere Gaststätten dürfen vom 15. Mai an unter Auflagen wie den Abstandsregeln öffnen. Diskotheken und Tanzklubs blieben aber vorerst weiter geschlossen. Es gibt keine Unterschiede zwischen Innen- und Außengastronomie. Pensionen, Privatzimmer, Hotels und Campingplätze dürfen ebenfalls vom 15. Mai an ihren Betrieb wieder aufnehmen. In öffentlichen Bereichen wie der Rezeption, den Tagungs- und Frühstücksräumen sowie dem Restaurant müssten aber die Abstandsregeln zwischen Personal und Gästen sowie der Gäste untereinander eingehalten werden.

Auf einen Blick

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 15.05.2020 bis 05.06.2020.
  • Gilt für Gaststätten im Sinne des Hessischen Gaststättengesetzes, Mensen, Hotels, Kantinen, Eisdielen, Eiscafés und andere Gewerbe. Andere Betriebstypen bleiben geschlossen (Tanzlokale, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen).
  • Vorgaben für Hotelöffnung: Zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmte Sauna-, Schwimm-, und Wellnessbereiche bleiben geschlossen; Es werden geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des RKI getroffen und überwacht; Es erfolgen Aushänge zu den erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen.
  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch.
  • Kapazitätsbegrenzung: Ein Gast pro 5 m², Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen, ausgenommen zwischen Angehörigen eines Hausstandes, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.
  • Maskenpflicht für Küchenpersonal, Kellnerinnen und Kellner sowie Servicekräfte. Keine Maskenpflicht für Gäste.
  • Registrierung von Gästedaten in geschlossenen Räumen verpflichtend (Name, Anschrift, Telefonnummer). Keine Regelung zur Löschungsfrist.
  • Keine Reservierungspflicht.
  • Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Keine Bereitstellung von Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen.
  • Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Mecklenburg-Vorpommern

In Mecklenburg-Vorpommern sollen zunächst die Gaststätten im Land vom Samstag an (9. Mai) von 6 bis 21 Uhr unter strikten Hygieneauflagen und mit maximal sechs Erwachsenen je Tisch für Einheimische öffnen dürfen. Kellner und Servicepersonal sollen Masken tragen, Gäste aber nicht. Am 18. Mai sollen auch Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen für Einheimische öffnen. Zum 25. Mai soll dann das seit Mitte März geltende Einreiseverbot für Touristen aus anderen Bundesländern aufgehoben werden.

Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie (Ab 09.05.2020):

  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch.
  • Zwischen Gästen, die nicht an einem Tisch sitzen, ist ein Abstand von 1,5 m zu wahren.
  • Max. 6 Gäste pro Tisch.
  • Mitarbeiter haben im Gastraum eine Maske zu tragen. Keine Maskenpflicht für Gäste.
  • Registrierung von Gästedaten verpflichtend (1 Person pro Gruppe). Zu erhebende Daten in einer Anwesenheitsliste: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift, Telefonnummer, Tischnummer, sowie Uhrzeit des Besuches der Gaststätte. Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen, danach ist die Liste zu vernichten.
  • Grundsätzlich: Reservierungspflicht. Eine Direktannahme von Gästen ohne Voranmeldung ist nur zulässig, wenn Warteschlangen offensichtlich vermieden werden.
    Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Gegenständen zur gemeinsamen Nutzung, beispielsweise Salz- und Zuckerstreuer, Pfeffermühlen oder Öl- und Essigflaschen müssen nach jeder Tischbelegung gereinigt werden, sofern diese bereitgestellt werden.
    Öffnungszeiten: 6 – 21 Uhr.

Vorgaben für die Öffnung der Hotellerie (Ab 18.05.2020 bzw. 25.05.2020):

  • Ab 18.05.2020 dürfen Personen, die ihre Haupt- oder Nebenwohnung in Mecklenburg-Vorpommern oder im Amt Neuhaus gemeldet haben in Beherbergungsbetrieben übernachten.
  • Ab 25.05.2020 dürfen Personen, die ihren ersten Wohnsitz (Haupt- oder alleinige Wohnung nach dem Bundesmeldegesetz) in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland haben in Beherbergungsbetrieben übernachten.
  • Es ist untersagt, Gäste aufzunehmen, die nach dem täglichen Lagebericht des Robert-Koch-Instituts in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der Einreise die Zahl der Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner höher als 50 ist und Gäste, die vor der Anreise keine verbindliche Buchung für mindestens eine Übernachtung vorgenommen haben. Betreiber müssen Gäste hierauf hinweisen.

Folgende Auflagen gelten für die Beherbergung:

  • Ab 25. Mai Begrenzung der Tagesauslastung bei gewerblichen Betrieben für für Hotels, Pensionen, Gasthöfe, Ferienunterkünfte, Jugendherbergen und Gruppenunterkünfte auf jeweils insgesamt 60% der Betten.
    Kontaktdatenerfassung.
  • Verweis der Gäste auf die Möglichkeit des kontaktlosen Check-Ins und der bargeldlosen Bezahlung.
  • Wegeleitsystem und Umsetzung der Abstandsregeln in gemeinsam genutzten Bereichen.
  • Erstellen eines einrichtungsbezogenen Hygiene- und Sicherheits-Konzepts, das auf Anforderung der zuständigen Behörde vorzulegen ist.
  • Regelmäßiges Lüften (mindestens alle 2 Stunden) in allen Räumen mit aktivem Publikumsverkehr (z. B. Rezeptionsbereich).
  • Für die Beschäftigten besteht die Pflicht, bei Kontakt mit Gästen in den gemeinsam genutzten Innen-Bereichen eine Mund-Nase-Bedeckung (zum Beispiel Alltagsmaske, Schal, Tuch) zu tragen. Dies gilt nicht, soweit sie durch eine Schutzvorrichtung geschützt werden.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Verordnung Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Die Gastronomie in Niedersachsen kann einem Fünf-Stufen-Plan der Landesregierung zufolge am 11. Mai wieder anlaufen. Restaurants, Gaststätten, Cafés und Biergärten sollen mit einer maximalen Auslastung von 50 Prozent öffnen können. Gleiches gilt für die Hotellerie, die am 25. Mai öffnen soll. Wer nach der Wiedereröffnung ein Restaurant oder Café besuchen will, muss dort Namen und Telefonnummer hinterlegen. Für einen Besuch ist keine Reservierung erforderlich. Sie wird aber dringend empfohlen. Zwingend ist, dass jeder Gast als Kontaktdaten seinen Namen, Vornamen und eine Telefonnummer angibt. So sollen mögliche Infektionsketten später zurückverfolgt werden.

Die Wirte müssen auch genau vermerken, wann ein Gast gekommen und gegangen ist. «Ein Gast darf nur bedient werden, wenn er mit der Dokumentation einverstanden ist», heißt es in der Verordnung. Die Daten müssen drei Wochen aufbewahrt werden.

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes ab 11.05.2020.
  • Gilt für Restaurationsbetriebe, insbesondere Restaurants, Gaststätten, Biergärten im Freien, Imbisse, Cafés, allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen, und Kantinen. Clubs, Bars und Diskotheken bleiben geschlossen. der Betrieb von Gaststätten in Gebäuden, bei denen der Schankwirtschaftsbetrieb den Speisewirtschaftsbetrieb deutlich überwiegt wie zum Beispiel Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe, ist verboten.
  • Derzeit keine Vorgaben für Hotelöffnung in der aktuellen Verordnung. Es ist weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.
  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch.
  • Abstand zwischen Tischen: 2 Meter.
  • Insgesamt dürfen nicht mehr als die Hälfte der zugelassenen Plätze für die Gäste gleichzeitig belegt werden.
  • Maskenpflicht für Servicemitarbeiter. Keine Maskenpflicht für Gäste.
  • Registrierung von Gästedaten verpflichtend. Zu erhebende Daten: Namen und Kontaktdaten sowie Zeitpunkt des Betretens und Verlassens mit dessen Einverständnis sind zu dokumentieren und drei Wochen aufzubewahren. Gäste dürfen nur bedient werden, wenn sie mit der Dokumentation einverstanden sind.
  • Keine Reservierungspflicht.
  • Keine Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Gäste müssen Möglichkeit der Händedesinfektion haben.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Verordnung Niedersachsen

Nordrhein-Westfalen

Touristen dürfen (schon) ab dem 18. Mai wieder in Hotels in Nordrhein-Westfalen übernachten. Das sagte NRW-Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart (FDP) am Donnerstag in Düsseldorf. Am Mittwoch hatte es im Nordrhein-Westfalen-Plan der Landesregierung zur Lockerung der Corona-Beschränkungen noch geheißen, dass die Hotels erst an Christi Himmelfahrt (21. Mai) wieder für Touristen geöffnet würden. Restaurants, Cafés und Kneipen mit Sitzplätzen in Nordrhein-Westfalen dürfen ab kommenden Montag wieder ihren Betrieb aufnehmen. Voraussetzung dafür seien 1,5 Meter Abstand zwischen den einzelnen Tischen.

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes vom 11.05.2020. bis 25.05.2020.
  • Gilt für Restaurants, Gaststätten, Kneipen, Imbissen, (Eis-)Cafés, öffentlich zugängliche Mensen und Kantinen sowie andere Einrichtungen der Speisegastronomie. Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen bleiben untersagt.
  • Derzeit keine Vorgaben für Hotelöffnung in der aktuellen Verordnung. Es ist weiterhin untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Bei der Beherbergung von Gästen, bei ihrer gastronomischen Versorgung sind die Vorgaben für die Gastronomie zu beachten.
  • Maximal 2 Haushalte an einem Tisch bzw. Verwandte in gerader Linie/Familien.
  • Abstand zwischen Tischen: 1,5 Meter.
  • Maskenpflicht für Mitarbeiter mit Gästekontakt. Keine Maskenpflicht für Gäste.
  • Registrierung von Gästedaten sowie Zeiträume des Aufenthalts für jede Tischgruppe mittels einfacher auf dem Tisch ausliegender Listen verpflichtend. Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen.
  • Keine Reservierungspflicht, Systeme sollen soweit möglich genutzt werden.
  • Gästen muss ein Sitzplatz zugewiesen werden (Sitzplatzpflicht).
  • Buffetsysteme wieder erlaubt.
  • Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Spülvorgänge bei mindestens 60°C oder wirksame Spülmittel.
  • Alle Gast- und Funktionsräume sind zu belüften.
  • Über Tischanordnungen und Bewegungsflächen ist eine Raumskizze zu erstellen, aus der sich die Abstände erkennen lassen. Diese ist vor Ort vorzuhalten.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Kneipen können öffnen, wenn
+ das Angebot auf einen Tisch-Service beschränkt ist
+ die Tische mit Mindestabstand aufgestellt sind
+ an den Tischen nur Personen gemäß §1 II CoronaSchVO sitzen (max. aus zwei Hausständen)
+ die Daten zur Kontaktpersonennachverfolgung erhoben werden
+ das Personal eine Mund-Nase-Bedeckung trägt und
+ das Abstandsgebot von 1,5m zwischen den Gästen vollständig eingehalten werden kann.

Die Negativabgrenzung hat zu §10 Absatz 1 Nr. 1 zu erfolgen, der „Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen“ für unzulässig erklärt. Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu §10 (Schwerpunkt Freizeit- statt Speisenangebot) sind:

+ charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“)
+ Angebot auf die Abendstunden konzentriert
+ Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert.

Verordnung Nordrhein-Westfalen

Anlage zur NRW-Verordnung mit Durchführungsbestimmungen

Hygiene- und Infektionsschutzstandards

Rheinland-Pfalz

Wer vom kommenden Mittwoch (13. Mai) an wieder in ein Restaurant, ein Café oder eine Kneipe will, muss drinnen und draußen einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Erst wenn die zugewiesenen Sitzplätze am Tisch eingenommen wurden, kann der Mund-Nasen-Schutz für die Dauer des Sitzens abgelegt werden. Die Regeln gelten auch für Straußenwirtschaften, bei Weinproben, in Vinotheken sowie auf Ausflugsschiffen. An Biertischen draußen dürfen maximal sechs Menschen sitzen, die älter als zwölf Jahre sind.

Öffnen dürfen die Gastronomiebetriebe nur von 6.00 bis 22.00 Uhr unter Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln. Bars ohne Tische müssen geschlossen bleiben. Buffets und Thekenverkauf sind nicht zulässig - außer als Liefer- oder Abholdienst. Es muss am Tisch bedient werden. Es gibt zudem eine Anmelde- und Reservierungspflicht in allen Lokalen. Die Kontaktdaten aller Gäste - Name, Anschrift und Telefonnummer - müssen erfasst und für einen Monat aufbewahrt werden. So sollen Infektionsfälle zurückverfolgt werden können. Hotels, Ferienhäuser und Campingplätze für Kunden mit eigenen sanitären Einrichtungen sollen am 18. Mai öffnen dürfen. Sie müssen auch die Schutzmaßnahmen einhalten. Gleiches gilt für Familienferienstätten oder Jugendherbergen.

Auf einen Blick

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren vom 13.05.2020 bis 24.05.2020.
  • Gilt für Restaurants, Speisegaststätten, Mensen, Cafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie), Eisdielen, Eiscafés und ähnliche Einrichtungen (jeweils Innen- und Außengastronomie). Clubs, Diskotheken, Shisha-Bars und ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen.
  • Keine Vorgaben für die Öffnung der Hotellerie für touristische Beherbergungen in der aktuellen Verordnung. Touristische Beherbergungen sind laut der Verordnung zunächst weiterhin untersagt.
  • Mindestabstand zwischen den Stühlen von einem Tisch zu den Stühlen des nächsten Tischs von mindestens 1,5 Metern.
  • Maskenpflicht für Mitarbeiter mit Gästekontakt. Auch Gäste haben eine Maske zu tragen. Dies ist nur unmittelbar am Platz entbehrlich.
  • Registrierung von Gästedaten ist Pflicht: Name, Vorname, Anschrift, Telefonnummer sind zu erfassen. Aufbewahrungsfrist: 1 Monat, danach sind die Daten zu löschen
    Reservierungspflicht.
  • Ausschließlich Bedienservice am Tisch.
  • Die Reinigung des gebrauchten Geschirrs (Besteck, Gläser, Teller etc.) ist mittels Spülmaschine mit mindestens 60 Grad durchzuführen.
  • Keine Aushangpflicht von Gästeinformation.
  • Öffnungszeiten: 6 – 22 Uhr.

Verordnung Rheinland-Pfalz

Saarland

Saarländer können spätestens am 18. Mai wieder in Restaurants und Kneipen gehen. Das kündigte der saarländische Ministerpräsident Tobias Hans (CDU) nach einer Schalte der Länderchefs mit Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) am Mittwoch in Saarbrücken an. Zur Wieder-Öffnung der Betriebe nach wochenlanger Corona-Zwangspause sollten entsprechende Abstands-, Sicherheits- und Hygienekonzepte erarbeitet werden. Die Landesregierung werde am kommenden Dienstag in der Ministerratssitzung die Details klären.

Sachsen

Kneipen, Biergärten und Restaurants sollen in Sachsen ab dem 15. Mai unter strengen Auflagen wieder öffnen dürfen, eine Trennung von Innen- und Außenbereich soll es dabei - anders als zunächst geplant - nicht geben. Die Tische sollen mindestens einen Abstand von 1,5 Metern haben, Bedienungen müssen Mundschutz tragen. Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen dürfen nach Plänen der Regierung ab 15. Mai wieder öffnen - auch für Gäste aus anderen Bundesländern. Hotels sollen - anders als in anderen Bundesländern - nach derzeitigem Stand nicht auf eine Auslastung von 60 Prozent beschränkt werden. Camping ist erlaubt, allerdings bleiben gemeinschaftlich genutzte Duschen geschlossen.

Auf einen Blick

  • Gültigkeit der neuen Vorgaben für das Wiederhochfahren des Gastgewerbes vom 15.05.2020 bis 05.06.2020.
  • Gilt für Beherbergungsbetriebe und Gastronomiebetriebe. Dort darf kein Barbetrieb stattfinden. Für Mensen sowie Hochschul-Cafeterien gelten die Regelungen aus der Allgemeinverfügung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Hygiene für Kantinen.
  • Grundsätzlich gilt: Die Mitarbeiter werden zu den vorgenannten Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen. Dies wird aktenkundig dokumentiert.
  • Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie, unter Bezugnahme auf die Hygienekonzept-Checkliste DEHOGA-Sachsen/IHK-Sachsen:
    • Gäste sind so zu platzieren, dass 1,5 m zwischen Personen eingehalten wird, dabei auch „Schneisen“ für das Servicepersonal beachten.
    • Maskenpflicht: Tragen von Mund- und Nasenbedeckung oder Gesichtsschutz für Thekenmitarbeiter und für Service-Personal, nicht für Gäste.
    • Ein Hygienekonzept ist zu erstellen.
    • Nach dem Abtragen von Tellern und Gläsern stets die Hände waschen oder desinfizieren.
    • Sanitärräume: Regelmäßige Reinigungszyklen (mind. Alle 6 Stunden, bei Bedarf häufiger) mit Nachweis und Aushang der Reinigungszyklen.
    • Desinfektionsspender am Eingang und auf den Toiletten bereitstellen.
    • Aushangpflicht von Gästeinformation.
    • Maßnahmen und Verhaltensregeln sind schriftlich zu fixieren und im Küchen- oder Theken-bereich für die Mitarbeiter gut sichtbar aushängen.
    • Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
    • Keine Reservierungspflicht.
    • Keine Registrierungspflicht.
    • Bei Selbstbedienung im Biergarten konsequent auf den Abstand bei der Schlangenbildung achten; Abstandsmarkierungen anbringen (mind. 1,5 m), lange Warteschlangen sind zu vermeiden

Verordnung Sachsen und Checkliste des DEHOGA

Sachsen-Anhalt

Gaststätten in Sachsen-Anhalt dürfen ab 18. Mai öffnen, allerdings nur unter strengen Voraussetzungen. Die Landkreise und kreisfreien Städte müssen vorab für jedes Lokal einzeln prüfen, ob die Schutzkonzepte eingehalten werden, wie die Landesregierung am Dienstag mitteilte. Zudem wird diese Öffnung nur erlaubt, wenn die Kommunen ein allgemeines Sicherheitskonzept erlassen. Ab 22. Mai sollen dann alle Gastwirtschaften öffnen dürfen, mit Ausnahme von Kneipen und Bars. Hotels und Pensionen dürfen auch erst ab 22. Mai wieder Sachsen-Anhalter beherbergen - ohne Einzelfallprüfung. Campingplätze und Ferienwohnungen können ab 15. Mai öffnen.

Vorgaben für die Öffnung der Gastronomie:

  • Gilt für Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Schankwirtschaften, wie z. B. Kneipen, Bars und ähnliche Betriebe dürfen nicht öffnen.
  • Publikumsverkehr nur an Tischen.
  • Abstand von 1,5 Metern zu den Gästen an anderen Tischen muss gewährleistet sein. Es dürfen höchstens 5 Personen an einem Tisch sitzen. Dies gilt nicht für Zusammenkünfte mit Angehörigen des eigenen Hausstandes sowie mit in gerader Linie verwandten Personen.
  • Maskenpflicht für die jeweils dienstleistende Person. Keine Maskenpflicht für Gäste.
  • Registrierung von Gästedaten verpflichtend. Die Anwesenheitsliste muss mindestens folgende Daten umfassen: Vor- und Familienname, vollständige Anschrift und Telefonnummer, Tischnummer und Uhrzeit. Aufbewahrungsfrist: 4 Wochen nach Aufenthalt. Spätestens 2 Monate nach Ende des Aufenthalts sind die Daten zu löschen.
  • Keine Reservierungspflicht.
  • Aushangpflicht von Gästeinformation bzw. Vorlagen am Tisch und bei der Begrüßung.
  • Buffets sind verboten.
  • Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
  • Details ergeben sich aus der oben verlinkten Verordnung.

Vorgaben für die Öffnung von Beherbergungsbetrieben:

  • Ab 22.05.2020 ist die Beherbergung von Personen mit Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt zu touristischen Zwecken zulässig.
  • Beachtung der Hygienevorschriften.
  • Einhaltung von Abstandsregeln, mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime.
  • Erstellung eines Hygienekonzeptes.
  • Vermeidung von Ansammlungen von mehr als 5 Personen.
  • Gästeinformationen über Aushänge.
  • Anwesenheitsliste für Gäste.
  • Gemeinschaftseinrichtungen sind untersagt (Duschen usw.).
  • Gründliche Reinigung der Zimmer. Reinigungsprotokoll: 4 Wochen Aufbewahrungsfrist.
  • Bei Zuwiderhandlungen sind unverzüglich Hausverbote auszusprechen.

Verordnung Sachsen-Anhalt I

Verordnung Sachsen-Anhalt II

Schleswig-Holstein

Restaurants, Hotels und Ferienhäuser dürfen in Schleswig-Holstein ab 18. Mai unter Auflagen wieder öffnen. Es gebe für die Gastronomie keine Kapazitätsgrenzen, die Betriebe müssten aber für die Einhaltung der Abstandsregeln sorgen und um 22 Uhr schließen, sagte Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) am Donnerstag im Landtag in Kiel. Auch Sport in Fitnessstudios und anderer Indoor-Sport sind ab 18. Mai wieder möglich. Kapazitätsgrenzen sollen in Schleswig-Holstein nicht gelten. Die Gastronomie müsse aber für die Einhaltung der Abstandsregeln sorgen und um 22 Uhr schließen, sagte Günther. Zudem erlaubt das Land ab 18. Mai «Veranstaltungen mit Sitzcharakter» mit bis zu 50 Personen. Nach Günthers Angaben müsse dabei aber klar sein, «wer ist da, wer sitzt auf seinem Platz».

Verordnung Schleswig-Holstein

Leitfaden Mindestanforderungen an Hygienekonzepte

Thüringen

Die Thüringer können Mitte Mai wieder ins Restaurant oder in die Kneipe gehen und einen Wochenendtrip im Hotel buchen. Die Landesregierung lockerte am Mittwoch die strengen Corona-Beschränkungen in vielen Bereichen und gab den Städten und Kreisen viel mehr Entscheidungsfreiheit als bisher. Das Gastgewerbe konnte nach wochenlanger Zwangspause nun am 15. Mai wieder öffnen. 

Folgende Vorgaben gelten für die Öffnung von Gastronomie und Hotellerie:

  • Keine Abstandsregeln für Tische. Mindestabstand von 1,5 m zwischen Personen muss jedoch grundsätzlich beachtet werden.
  • Aushangpflicht von Gästeinformationen.
  • Verstärktes Reinigungs- und Desinfektionsregime wird gefordert.
  • Keine Registrierungspflicht.
  • Keine eingeschränkten Öffnungszeiten.
  • Keine Reservierungspflicht.
  • Keine Maskenpflicht.
  • Eine Steuerung und Begrenzung des Zugangs ist allgemein erforderlich, insbesondere in kleinen oder beengten Gebäuden oder Räumlichkeiten.
  • Gruppenbildungen und Warteschlangen sind zu unterbinden.
  • Anbringung von Warnhinweisen, Wegweisern, Bodenmarkierungen und durchsichtigen Abschirmungen.
  • Erstellung eines schriftlichen Hygiene-, Abstands- und Infektionsschutzkonzept (Infektionsschutzkonzept), in dem die Einhaltung der Infektionsschutzregeln konkretisiert und dokumentiert werden; bei regelmäßig oder wiederholt gleichartig stattfindenden Begegnungen, Veranstaltungen und Zusammenkünften ist ein Dauerinfektionsschutzkonzept ausreichend.
  • Infektionsschutzkonzepte müssen mindestens Folgendes enthalten:
    • die verantwortliche Person
    • Angaben zur genutzten Raumgröße in Gebäuden,
    • Angaben zur begehbaren Grundstücksflächen unter freiem Himmel,
    • Angaben zur raumlufttechnischen Ausstattung,
    • Maßnahmen zur regelmäßigen Be- und Entlüftung,
    • Maßnahmen zur weitgehenden Gewährleistung des Mindestabstands
    • Maßnahmen zur angemessenen Beschränkung des Publikumsverkehrs,
    • Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionsschutzregeln
    • Maßnahmen zur Sicherstellung des spezifischen Schutzes der Arbeitnehmer im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung

Verordnung Thüringen

 

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Weitere Umsatzeinbußen in der Branche

Der Hotel- und Gaststättenverband Dehoga rechnet trotz der beschlossenen Lockerungen der Corona-Maßnahmen mit weiteren Umsatzeinbußen in der Branche. «Wir gehen davon aus, dass aufgrund der besonderen Auflagen und Beschränkungen die ersten Monate mit Umsatzeinbußen verbunden sind», sagte die Hauptgeschäftsführerin des Verbands, Ingrid Hartges, den Zeitungen der Funke Mediengruppe (Donnerstag). Demnach werde es noch einige Zeit dauern, bis Hotels und Restaurants kostendeckende Umsätze erwirtschaften.

Sie drängte auf einen Rettungsschirm für die Gastronomie und Hotellerie. «Wichtig ist, dass der Rettungsfonds schnell aufgelegt wird und im Mai idealerweise die Finanzhilfen an die Betriebe fließen», sagte sie der «Passauer Neuen Presse» (Donnerstag). «Der Rettungsfonds ist notwendig, weil viele Betriebe sonst nicht überleben werden», «50 000 Betriebe haben noch gar keine Öffnungsperspektive.» Dazu gehörten Kneipen, Bars, Clubs, Diskotheken und Event-Caterer, denn bis 31. August gelte das Verbot von Großveranstaltungen.

Die Dehoga-Chefin nannte die Situation von Gastronomie und Tourismus «dramatisch». Eine Umfrage bei den Betrieben habe ergeben, dass ein Drittel von der Insolvenz bedroht sei - 70 000 der 220 000 Unternehmen. Die Einbußen der Betriebe seien hoch. «Wir rechnen konservativ geschätzt für den März mit 60 Prozent Umsatzausfall im Vergleich zum Vorjahr, vermutlich ist es noch mehr. Für den April rechnen wir mit 90 Prozent Umsatzausfall zum Vorjahr.»

Bund und Länder hatten sich am Mittwoch darauf geeinigt, dass die Bundesländer in eigener Verantwortung eine schrittweise Öffnung von Hotels und Gaststätten zulassen können. Dabei müssen Auflagen mit Blick auf Sicherheit und Hygiene beachtet werden, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern. Die Wirtschaftsminister der Länder hatten sich auf einen Korridor vom 9. bis zum 22. Mai für eine bundesweite kontrollierte Öffnung des Gastgewerbes verständigt. (dpa)


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