Die Betriebsaufspaltung in eine Besitz- und Betreibergesellschaft kommt im Hotel- und Gaststättengewerbe häufig vor. Für Unternehmen mit dieser Konstellation gelten bei der Überbrückungshilfe III besondere Regeln. Eine wichtige Ausnahmeregelung konnte der DEHOGA jetzt mit dem Wirtschaftsministerium klären.
Demnach gelte grundsätzlich gilt bei der Überbrückungshilfe III zwar, dass Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes nicht als Fixkosten anzusetzen sind, die FAQs des Bundeswirtschaftsministeriums machten an dieser Stelle jedoch eine Ausnahme. Im letzten Absatz der Frage 2.4 „Welche Kosten sind förderfähig“ der FAQs der Überbrückungshilfe III (vor der Tabelle), steht wörtlich:
„Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes (siehe 5.2) sind explizit nicht förderfähig. Dies gilt auch für Zahlungen im Rahmen einer Betriebsaufspaltung, wenn die Unternehmen als „verbundene Unternehmen“ nach EU-Definition gelten (Anhang 1 Art. 3 Abs. 3 VO EU Nr. 651/2014).“
Dies bedeute, dass bei einer Betriebsaufspaltung die Betreiber-Gesellschaft die gezahlten Pachtkosten nicht als Fixkosten ansetzen darf, wenn Betreiber und Verpächter als „verbundenes Unternehmen“ gelten.
Nun stellt der DEHOGA Bundesverband klar, dass dies nicht für alle verbundenen Unternehmen gelte.
Im nachfolgenden Satz wird werde deutlich, dass eine Ausnahme bestehe, wenn der Verpächter der Immobilie oder des Grundstücks keine Gesellschaft, sondern eine natürliche Person sei:
„Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.“
Nach Auffassung des DEHOGA gilt diese Ausnahme auch dann, wenn eine natürliche Person ein Grundstück oder eine Immobilie an eine Betreiber-Gesellschaft (GmbH, GbR etc.) verpachten, die unter dem beherrschenden Einfluss dieser Person steht.
Wenn also z.B. Herr Mustermann ein Hotel besitzt und dies an die Mustermann GmbH verpachtet, deren (alleiniger) Gesellschafter er selbst ist, dann kann die Mustermann GmbH diese Pachtkosten bei der Überbrückungshilfe III als Fixkosten ansetzen. Diese Auffassung wurde dem DEHOGA so vom Bundeswirtschaftsministerium bestätigt.
Der DEHOGA empfiehlt betroffenen Unternehmen empfohlen, diese Ausnahme mit dem Steuerberater zu besprechen, da dies erhebliche Unterschiede in der Höhe der Überbrückungshilfe III nach sich ziehen könnte.