Nachdem in Hamburg bereits Ende August ein 2G-Optionsmodell eingeführt wurde, haben weitere Bundesländer mittlerweile ähnliche Regelungen umgesetzt. Unter den in den Verordnungen jeweils geregelten Voraussetzungen entfallen dann je nach Bundesland in unterschiedlicher Ausprägung Corona-Auflagen wie etwa die Maskenpflicht oder der Mindestabstand. Rheinland-Pfalz geht einen Sonderweg mit einer „2G+“-Regelung (d.h. Genesene, Geimpfte plus ein bestimmter Anteil Getesteter). In Baden-Württemberg gilt im Unterschied zu den genannten Bundesländern kein optionales 2G-Modell, sondern ab Erreichen der „Alarmstufe“ eine zwingende 2G-Vorgabe. In weiteren Bundesländern wird mit den nächsten Verordnungen die Einführung einer 2G-Regelung erwartet. Bemerkenswert noch, dass Hamburg jetzt als erstes Bundesland eine ausdrückliche datenschutzrechtliche Grundlage für die entsprechende Speicherung der Beschäftigtendaten in Kraft gesetzt hat.
„Festzustellen ist leider einmal mehr, dass sich Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Länderregelungen teils erheblich unterscheiden“, moniert der DEHOGA. Daher hat der Bundesverband eine Übersicht über die aktuellen 2G-Regelungen in den Bundesländern gefertigt, die auf der DEHOGA-Corona-Website heruntergeladen werden können. Diese enthält auch Informationen zu den jeweiligen Vorgaben für die Beschäftigten im 2G-Modell und die Regelungen zu den Ausnahmen.
Soweit sich die Details der Regelungen nicht eindeutig aus dem Wortlaut der jeweiligen Verordnungen ergeben, haben wir auf die FAQ der Länder bzw. der DEHOGA-Landesverbände zurückgegriffen. Das ändert allerdings leider nichts daran, dass es bei Umsetzung von 2G durch die Betriebe weiter offene Fragen gibt.
Wie wir aus den Ländern mit 2G-Modellen hören, ist die Bewertung dieser zusätzlichen Option durch die Betriebe höchst unterschiedlich und hängt insbesondere vom Betriebstyp und vom Gästeklientel ab.