Im Prozess um die vorgezogene Wiederwahl des rheinland-pfälzischen DEHOGA-Präsidenten, Gereon Haumann, deutet sich ein juristischer Erfolg für den Verband an. Die Zivilkammer des Landgerichts Bad Kreuznach hält den Beschluss der Delegiertenversammlung vom August 2018 für wirksam. Eine Entscheidung soll am 12. Dezember verkündet werden.
Haumann steht seit 2009 an der Spitze des DEHOGA Rheinland-Pfalz, der nach eigenen Angaben rund 5.000 Gastgewerbe-Betriebe im Land vertritt. Seine Amtszeit wäre eigentlich erst 2021 abgelaufen. Dennoch beschloss die Delegiertenversammlung des Branchenverbandes im August 2018 die vorzeitige Verlängerung der Amtszeit um weitere acht Jahre über 2021 hinaus, also bis 2029. 20 Hoteliers und Gastronomen hatten gegen die frühe Wiederwahl geklagt und wollen vor Gericht erreichen, dass der im August 2018 gefasste Beschluss zur vorzeitigen Verlängerung der Amtszeit Haumanns um weitere acht Jahre über das eigentliche Ende 2021 hinaus für unwirksam erklärt wird.
Ungeachtet der Kritik an der vorzeitigen Wiederwahl hatte der DEHOGA Rheinland-Pfalz im vergangenen Mai seinem Präsidenten das Vertrauen ausgesprochen. Der Große Vorstand des Landesverbandes hatte zudem eine Beschwerde eines des Traben-Trarbacher Hotelier Matthias Ganter gegen seinen Ausschluss aus dem Verband abgewiesen. Ganter hat inzwischen auch Klage gegen seinen Ausschluss eingereicht. Das bestätigte der Hotelier von der Mosel dem Trierischen Volksfreund.
Mehrere Hoteliers und Gastronomen hatten den DEHOGA Rheinland-Pfalz in diesem Jahr aus Protest verlassen. Die teils namhaften Unternehmer kritisierten in einem Schreiben das Gehalt des Präsidenten Haumann und sprechen davon, dass hier Gelder „verschwendet“ würden. (Tageskarte berichtete)
Dehoga-Anwalt Rolf Bietmann argumentierte, Haumann habe Angebote aus der Privatwirtschaft gehabt. Der DEHOGA habe ihn binden wollen. Das sei mit großer Mehrheit geschehen. Richterin Telscher-Kolb sagte, nach der bisherigen Auffassung des Gerichts solle eine Wiederwahl grundsätzlich «recht zeitnah» zum Ende einer Amtszeit geschehen. Von daher habe der Beschluss für die vorgezogene Wiederwahl zwar gegen die Satzung verstoßen. Allerdings betrachte das Gericht ihn als «satzungsbrechenden Beschluss», weil er mit sehr großer Mehrheit gefasst worden sei, mit der auch eine formale Änderung der Satzung möglich gewesen wäre. Die Klägerseite hält «satzungsbrechende Beschlüsse» für nicht mit dem Vereinsrecht vereinbar. (Mit Material der dpa)