Was ist geplant und wie wird es umgesetzt? - Fragen und Antworten zu den Energiepreisbremsen

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Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine hat auch in Deutschland für stark gestiegene Energiepreise gesorgt. Die Bundesregierung will die Folgen für Haushalte und Firmen mit «Preisbremsen» für Strom, Gas und Fernwärme dämpfen. Sie sollen ab März wirken - nach breiter Kritik ist eine Entlastung nun rückwirkend auch für Januar und Februar geplant. Dabei soll für einen Großteil des bisherigen Verbrauchs ein Preisdeckel gelten. Das soll für den übrigen Verbrauch einen Anreiz zum Energiesparen geben. Doch wie genau soll das alles gehen? Ein Überblick.

Wann kommen die nächsten Entlastungen bei den Verbrauchern an?

Die Politik hat mehrere Entlastungsmaßnahmen beschlossen, wie eine 300-Euro-Energiepreispauschale an steuerpflichtige Arbeitnehmer im September sowie eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Gaslieferungen. Der nächste Schritt: Im Dezember gibt es eine einmalige Soforthilfe für Gas- und Fernwärmekunden. Sie sind dann nicht verpflichtet, Abschläge zu zahlen. Dennoch gezahlte Beträge müssen Energielieferanten in der nächsten Rechnung verrechnen. Anspruch auf Soforthilfe haben vor allem Privathaushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, aber auch Sozial-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen. Der Zuschuss gilt auch für Mietwohnungen. Die Entlastung muss dann mit der nächsten jährlichen Nebenkostenabrechnung an Mieterinnen und Mieter weitergeben werden.

Wie hoch der Entlastungsbetrag für Gaskunden am Ende genau ist, wird nach Angaben der Verbraucherzentrale in einem zweiten Schritt über die Jahresabrechnung ermittelt. Die Entlastung entspreche dem im Dezember gültigem Arbeitspreis, multipliziert mit einem Zwölftel des Jahresverbrauchs, den der Versorger im September 2022 prognostiziert hatte. Zudem werde ein Zwölftel des Jahresgrundpreises erlassen.

Wann kommen dann die Energiepreis-«Bremsen»?

Die Preisbremsen sollen laut den am Dienstag aus Regierungskreisen bekannt gewordenen Plänen zwar erst ab März gelten, rückwirkend sollen dann aber die Entlastungsbeiträge für Januar und Februar angerechnet werden. Die Pläne sehen ab März neue, niedrigere Abschläge vor, in denen die Preisbremsen berücksichtigt wurden. Beide Regelungen sollen bis Ende April 2024 gelten. Ein Kabinettsbeschluss wird in Kürze erwartet. Das entsprechende Gesetz muss dann noch durch Bundestag und Bundesrat, geplant ist das bis Mitte Dezember.

Wie funktioniert die Gas- und Fernwärme-Preisbremse?

Bei Haushalten und kleinen und mittleren Firmen werden 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs bei Erdgas auf 12 Cent je Kilowattstunde, bei Fernwärme auf 9,5 Cent je Kilowattstunde gedeckelt, beides brutto. Für die übrigen 20 Prozent gilt der mit dem Energielieferanten vertraglich vereinbarte Preis. Dies soll die Verbraucher dazu bringen, möglichst viel Gas und Wärme einzusparen.

Wichtig: Verbraucht man mehr als die subventionierten 80 Prozent Gas, fällt für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Hat man aber weniger verbraucht, wird für jede Kilowattstunde Gaseinsparung zum neuen hohen Vertragspreis gespart - auch wenn man mehr als 20 Prozent eingespart hat. «Der Einsparanreiz ist damit besonders hoch», hieß es aus der Regierung.

Genannt wurde ein Beispiel: Eine vierköpfige Familie mit einer 100 Quadratmeter großen Wohnung hat einen Gasverbrauch von 15 000 Kilowattstunden (kWh) im Jahr. Ihr bisheriger Gaspreis lag bei 8 Cent pro kWh, also 100 Euro im Monat - ihr neuer Gaspreis bei 22 Cent. Ohne die Gaspreisbremse müsste die Familie 175 Euro mehr als bisher im Monat zahlen. Mit der Gaspreisbremse zahle sie monatlich 175 Euro bei gleichbleibendem Verbrauch. Wenn die Familie am Ende des Jahres weniger Gas verbraucht habe, bekomme sie auf ihrer Endabrechnung Geld zurück - wenn sie 20 Prozent spare, bekomme sie 660 Euro zurück.

Der staatlich subventionierte Entlastungsbetrag kommt dem Haushalt in jedem Fall zugute, hieß es aus Regierungskreisen. Er sei damit unabhängig vom Verbrauch.

Auch Großverbraucher etwa aus der Industrie werden entlastet. Für sie gilt ein Garantiepreis von 7 Cent je Kilowattstunde, allerdings netto und nur für 70 Prozent der Verbrauchsmenge 2021. Bundesweit wird die «industrielle Gaspreisbremse» den Angaben zufolge für etwa 25 000 Unternehmen und 1900 Krankenhäuser gelten. Die Preisbremse soll dabei auch für die stoffliche Nutzung des Gases gelten, etwa in der Chemieindustrie. Für Gaskraftwerke gilt die Regelung nicht.

Und wie funktioniert die Strompreisbremse?

Wie bei Gas und Fernwärme: 80 Prozent von Haushalten und kleineren Unternehmen werden gedeckelt, auf 40 Cent je Kilowattstunde. Für alle, die schon mehr als 40 Cent zahlen, soll die Bremse direkt die monatliche Stromrechnung senken, wie es aus der Regierung hieß. Im Normalfall berechne sich der Abschlag auf Basis des bisherigen Stromverbrauchs. Verbrauchte man mehr als 80 Prozent des bisherigen Stromverbrauchs, falle für jede weitere Kilowattstunde der neue hohe Preis im Liefervertrag an. Das soll einen Anreiz setzen, weniger Strom zu verbrauchen. In der Jahresrechnung am Ende soll dann der tatsächliche Verbrauch zu den jeweiligen Preisen abgerechnet werden.

Für Industriekunden liegt der Deckel bei 13 Cent für 70 Prozent des früheren Verbrauchs. Um die Strompreisbremse und eine Dämpfung der Netzentgelte zu finanzieren, sollen «Zufallsgewinne» von Stromproduzenten, etwa von Ökostrom aus Wind und Sonne oder Atomstrom, teils abgeschöpft werden.

Was müssen Verbraucher tun, damit sie von der jeweiligen Bremse und der Soforthilfe im Dezember profitieren?

Verbraucherinnen und Verbraucher brauchen dafür nichts zu tun. Laut Udo Sieverding von der Verbraucherzentrale NRW ist vorgesehen, dass die Strom- und Gaspreisbremsen direkt den monatlichen Abschlag reduzieren. Die Verrechnung sollen die Versorger übernehmen.

Auch die Dezember-Soforthilfen für Gas und Wärme sollen automatisch beim Kunden landen. Die Versorger errechneten die Entlastungen nach den gesetzlichen Vorgaben und gäben sie an ihre Kunden weiter, sagt ein Sprecher des Verbands kommunaler Unternehmen (VKU). Die dafür notwendigen Finanzmittel beantrage ebenfalls der Versorger.

Wie ermitteln Versorger den Verbrauch eines Haushalts, der Grundlage für die Gas- und Strompreisbremse sowie die Einmalzahlung ist?

Die Höhe der Bremsen soll sich aus dem Jahresverbrauch errechnen, den der Versorger für September 2022 prognostiziert hat. Als Grundlage für den einmaligen Erlass der Gas-Abschlagszahlung im Dezember soll laut VKU derselbe Wert dienen - nur eben geteilt durch zwölf. Diese Zahl, multipliziert mit dem im Dezember 2022 gültigen Arbeitspreis, plus einem Zwölftel des jährlichen Grundpreises, wird dann erlassen.

Bei der Fernwärme-Einmalzahlung soll es hingegen nicht auf den Jahresverbrauch ankommen. «Hier wird nach den gesetzlichen Bestimmungen der Betrag der im September 2022 an den Wärmeversorger geleisteten monatlichen Abschlagszahlung berücksichtigt, alternativ der monatliche Rechnungsbetrag», so ein VKU-Sprecher. Auf den Septemberabschlag kommen dann noch 20 Prozent oben drauf, um Preissteigerungen zwischen September und Dezember abzubilden.

Welcher Wert wird angenommen, wenn es keinen Vorjahresverbrauch gibt oder nach September der Versorger gewechselt wurde?

«Dann wird voraussichtlich geschätzt», sagt Udo Sieverding. Vorgesehen ist, dass der Energieversorger eine Verbrauchsprognose des Netzbetreibers zurate zieht. Offen ist, was passiert, wenn sich der Verbrauch eines Haushalts etwa durch einen Umzug in eine größere oder kleinere Wohnung oder zusätzliche Personen im Haushalt verändert.

Was tun, wenn der vom Versorger angenommene Verbrauch zu niedrig erscheint?

«Der angenommene Verbrauch bezieht sich auf einen abgeschlossenen Zeitraum, an dem Wert können Kunden nichts ändern», sagt Udo Sieverding. Sind Verbraucherinnen und Verbraucher der Ansicht, ihr Versorger habe einen falschen Wert zugrunde gelegt, sollten sie diesen kontaktieren und um eine Korrektur bitten.

Wie kommen Mieterinnen und Mieter an die Entlastung, wenn der Vermieter Vertragspartner des Versorgers ist?

Passen Vermieter etwa die Heizkostenvorauszahlung aufgrund der geplanten Bremse nicht an, profitieren Mieterinnen und Mieter von den Entlastungen gegebenenfalls erst mit der Nebenkostenabrechnung. Auch die Einmalzahlung dürfte laut Verbraucherzentralen erst mit der Nebenkostenabrechnung 2023 bei Mieterinnen und Mietern ankommen. Stromverträge schließen die meisten Mietparteien selbst mit dem Versorger, die Senkung der Abschlagszahlung wäre dann früher spürbar.

Können Mietparteien mit Beginn der Gaspreisbremse die Miete kürzen, wenn der Vermieter die Entlastung nicht gleich berücksichtigt?

Nein, das geht laut Verbraucherschützer Sieverding nicht.

Wie viel können Haushalte mit der Gas- und Strompreisbremse sparen?

Das kommt auf die vertraglich vereinbarten Preise an. Liegt der Strompreis etwa bei 46 Cent je Kilowattstunde, wird laut einer Beispielrechnung des Vergleichsportals Check24 bei einem 40-Cent-Preisdeckel eine Musterfamilie mit einem Jahresverbrauch von 5000 Kilowattstunden um 220 Euro entlastet. Ein Single mit einem Verbrauch von 1500 Kilowattstunden würde um 66 Euro entlastet werden.

Beim Gaspreisdeckel ist es ähnlich. Hier soll der Deckel bei 12 Cent liegen. Zahlen Verbraucher 17,9 Cent je Kilowattstunde, würde ein Zwei-Personen-Haushalt mit einem Jahresverbrauch von 12 000 Kilowattstunden laut Vergleichsportal Verivox um 556 Euro pro Jahr entlastet werden, ein Single (5000 Kilowattstunden/Jahr) um 232 Euro.

Gibt es auch Preisbremsen für Flüssiggas, Öl oder Holzpellets?

Nein. Die geplante Gaspreisbremse gilt nur für Erdgas, nicht für Flüssiggas, das mit Tankwagen zu Kunden gebracht wird. Für Haushalte mit Öl- oder Holzpelletheizungen soll es laut Verbraucherzentrale Geld aus einem Härtefallfonds geben, wenn es sonst zu «unzumutbaren Belastungen» käme. Die Kriterien dafür seien noch offen.

Woher kommt das Geld für die Entlastungen?

Das Geld kommt aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds. Dieser «Abwehrschirm» soll bis zu 200 Milliarden Euro schwer sein, dafür nimmt der Bund neue Schulden auf.


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