Der aktuelle Stand der Corona-Regeln

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Hier der aktuelle Stand in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen. Wichtig: Die Regelungen erfolgen unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr.

Für Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen könnte es demnächst ein bundesweit einheitliches Bußgeld geben. Bund und Länder wollen dies prüfen und haben dazu eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Über eine mögliche bundesweit einheitliche Teilnehmergrenze bei privaten und öffentlichen Veranstaltungen wird derzeit diskutiert.

1) Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen. Bei privaten Veranstaltungen sind bis zu 100 Gäste erlaubt.

BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich Gruppen von bis zu 10 Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es keine strikte zahlenmäßige Beschränkung, allerdings soll dort die Personenzahl so begrenzt werden, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann.

BERLIN: Es gibt keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Abstands- und Hygieneregeln müssen aber weiter eingehalten werden.

BREMEN: Es können sich Angehörige in unbestimmter Zahl aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. Erlaubt sind auch Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen aus verschiedenen Haushalten. Auch die Regeln für Besuche in Pflegeeinrichtungen sind gelockert worden.

HAMBURG: Im privaten Rahmen können bis zu 25 Personen zu Feiern zusammenkommen, egal aus wie vielen Haushalten. Treffen in der Öffentlichkeit sind auf 10 Personen aus beliebig vielen Haushalten begrenzt.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu 10 Menschen treffen, ohne den Mindestabstand einhalten zu müssen und unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie stammen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Kontaktbeschränkungen für den öffentlichen Raum mit einer Obergrenze von 10 Personen sind aufgehoben. Mehr Menschen dürfen sich daher treffen. Doch sind sie angehalten, möglichst die gebotenen Abstände einzuhalten und Mundschutz zu tragen.

NIEDERSACHSEN: Gruppen von bis zu 10 Personen dürfen sich treffen. Sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu 10 Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu 10 Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte, aus denen sie kommen, treffen.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu 10 Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu 10 Menschen sind erlaubt, drinnen wie draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 100 Menschen bei Familienfeiern treffen. Betriebs- und Vereinsfeiern sowie Kinderferienlager mit bis zu 50 Personen sind wieder möglich.

SACHSEN-ANHALT: Die Landesregierung empfiehlt, sich mit nicht mehr als 10 Menschen zu treffen und den Kreis derer, die man trifft, möglichst gering zu halten. Ein Kontaktverbot gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu 50 Personen sind im privaten Raum zulässig. Draußen dürfen sich bis zu 150 Menschen versammeln.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal 10 Menschen zu treffen.

2) Schulen und Kitas

BADEN-WÜRTTEMBERG: Derzeit sind Sommerferien in Baden-Württemberg. Danach sollen die Schüler wieder regulär unterrichtet werden. An weiterführenden Schulen soll nach den Ferien eine Maskenpflicht gelten – aber nicht im Unterricht, sondern vor allem auf den Fluren, Pausenhöfen sowie in Treppenhäusern und Toiletten. Kitas können öffnen.

BAYERN: In Bayern sind Schulferien. Es gibt mehrstufige Pläne für Schulen, Kindergärten und Co., wie es abhängig vom lokalen Pandemie-Verlauf weitergehen soll. Klar ist, dass es eine Maskenpflicht außerhalb des Unterrichts geben wird. Ab September sollen Kinder mit Schnupfen und laufender Nase nicht mehr automatisch vom Kita-Besuch ausgeschlossen werden. Lokale Schließungen von Einrichtungen sollen in jedem Fall die letzte Option sein.

BERLIN: Es gilt eine Maskenpflicht für Lehrkräfte und Schüler, jedoch nicht im Unterricht selbst, sondern in den Schulgebäuden nur auf Fluren, in der Toilette, in Aufenthalts- und Begegnungsräumen. Auf Wunsch der Eltern kann sich eine Klasse aber freiwillig darauf verständigen, dass der Mund-Nasen-Schutz auch im Unterricht getragen wird. Die Abstandsregel von 1,50 Meter muss in den Schulen nicht mehr eingehalten werden. In den Kitas soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden.

BRANDENBURG: In Schulen und Horten gilt eine Maskenpflicht für Schüler und Lehrer auf Fluren, in Gängen, Treppenhäusern und beim Anstehen vor Mensen, nicht aber in Klassenräumen und Schulhöfen. Abstandsregeln gelten nicht für Schüler, sie sollen aber so sitzen, dass enge Kontakte minimiert werden. Kitas sind für alle Kinder wieder offen.

BREMEN: Kitas sind im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet. Im Land Bremen sind Sommerferien. Eine allgemeine Maskenpflicht im Unterricht ist nicht geplant, entscheiden sollen die Schulen.

HAMBURG: Hamburger Schüler aus einer Klasse können gemeinsam unterrichtet werden. Einschränkungen wie die bisherigen Abstandsgebote bleiben vorsichtshalber erhalten. In bestimmten Situationen gibt es für Kinder einer Jahrgangsstufe Ausnahmen. Seit Beginn des Schuljahres gilt eine Maskenpflicht für das gesamte Schulgelände, nicht aber für den Unterricht selbst. Ausgenommen von den Regelungen sind Grundschüler. Zudem sind auch Hamburger Kitas wieder im Normalbetrieb - zumindest was die Betreuungszeiten angeht. Für Eltern und Erzieher gelten besondere Hygienemaßnahmen.

HESSEN: Die Kitas sind zum Regelbetrieb übergegangen. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Alltagsmaske tragen, aber nicht während des Unterrichts. In einigen Kommunen, darunter auch Hessens größter Stadt Frankfurt, wurde aber für einige Schulen eine Maskenpflicht auch im Unterricht angeordnet.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Kitas stehen allen Kindern offen. Für alle Schüler gibt es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht – mit mindestens vier Stunden am Tag in der Grundschule und an den weiterführenden Schulen mindestens fünf. Schüler und Lehrer müssen auf dem Schulgelände eine Mund-Nase-Bedeckung tragen, ausgenommen sind die Klassenräume. Die Maskenpflicht gilt ab Klasse fünf. Damit sind die Grundschulen befreit.

NIEDERSACHSEN: Die Kitas sind im Regelbetrieb für alle Kinder geöffnet. In Niedersachsen sind Schulferien, der Unterricht beginnt wieder am 27. August. Eine allgemeine Maskenpflicht im Unterricht ist nicht geplant, eine Mund-Nasen-Bedeckung soll aber außerhalb des Unterrichts in beengten Bereichen wie etwa Gängen vorgeschrieben werden, wenn die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Kita-Kinder werden wieder regulär betreut. An den Schulen in NRW gibt es eine weitgehende Maskenpflicht auch im Unterricht. Ausgenommen sind nur Grundschulen. Die Regelung läuft zunächst bis zum 31. August.

RHEINLAND-PFALZ: Schüler müssen außerhalb des Klassenzimmers eine sogenannte Alltagsmaske tragen. Die Kitas haben wieder den Regelbetrieb aufgenommen.

SAARLAND: Das Hygienekonzept in den Schulen sieht vor, dass die Schüler während des Unterrichts und in Pausen unter freiem Himmel keine Alltagsmasken tragen müssen, im Schulgebäude aber prinzipiell schon. Die Kitas sind wieder im Regelbetrieb.

SACHSEN: Die Kitas können zum Regelbetrieb übergehen – allerdings mit erhöhten Hygieneauflagen. Nach den Sommerferien Ende August sollen alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren. In Kitas und an Schulen gilt weiterhin keine umfassende Maskenpflicht.

SACHSEN-ANHALT: Schüler und Lehrer sollen nach den Sommerferien (27. August) zwei Tage lang Masken in den Schulgebäuden tragen. Die Mundschutzpflicht gilt auf dem gesamten Schulgelände, nicht aber während des laufenden Unterrichts. Nur an den ersten beiden Schultagen soll die Maskenpflicht gelten. Danach können die Schulleitungen festlegen, ob und wie weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz auf dem Schulgelände getragen werden muss.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Seit Montag gilt eine Maskenpflicht auf dem Schulgelände, aber nicht im Unterricht. Kitas können in den Regelbetrieb zurückkehren.

THÜRINGEN: In allen Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb. Kindergärten und Grundschulen öffnen für alle Kinder täglich. Nach den Sommerferien Ende August sollen alle Schulen zum Regelbetrieb zurückkehren. Derzeit laufen noch die Gespräche für eine neue Corona-Verordnung, die auch Regelungen für Schulen und Lehrer enthalten soll. Bis zum Schuljahresbeginn soll das komplette Infektionsschutz-Konzept vorliegen. Bislang sind aber laut Bildungsministerium keine wesentlichen Änderungen für das Tragen von Masken in Schulen geplant. Vorgesehen ist demnach, dass Thüringer Schüler im Unterricht keine Masken tragen müssen, aber an Orten, wo viele Menschen zusammenkommen - etwa im Mensa-Bereich.

3) Feste und Veranstaltungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 500 Menschen sind erlaubt. Ab dem 1. September sollen auch Messen mit mehr als 500 Personen wieder öffnen dürfen. Großveranstaltungen wie Volksfeste, auf denen kaum Hygienemaßnahmen durchsetzbar sind, bleiben allerdings bis Ende Oktober verboten.

BAYERN: Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen dürfen stattfinden mit bis zu 100 Personen in Innenräumen oder bis zu 200 Personen im Freien. Und die Wirte von Schankwirtschaften und Diskotheken dürfen ihre Räume für private und kulturelle Veranstaltungen vermieten. Beruflich oder dienstlich veranlasste Veranstaltungen wie Tagungen oder Kongresse werden unter gleichen Bedingungen zugelassen wie kulturelle Veranstaltungen – das heißt bei zugewiesenen Plätzen mit bis zu 400 Gästen im Freien und 200 in Innenräumen. Ohne Platzzuweisung liegt die Obergrenze bei 200 beziehungsweise 100 Menschen. Märkte ohne Volksfestcharakter wie kleinere Kunst- und Handwerkermärkte oder Flohmärkte ohne große Besucherströme werden im Freien unter Auflagen erlaubt.

BERLIN: Die maximal erlaubte Teilnehmerzahl von Messen, Tagungen und gewerblichen Freizeitangeboten im Innenbereich wird bis zum 1. Oktober schrittweise auf 1000 erhöht, seit 1. August sind 500 Menschen erlaubt. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen momentan bis zu 1000 und vom 1. September an bis zu 5000 Menschen zusammenkommen. Diese Obergrenzen gelten auch für private und familiäre Veranstaltungen.

BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen gewährleistet werden. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende Oktober verboten, doch für Autokinos gibt es laut der Verordnung nun in Einzelfällen Ausnahmen - etwa für Konzerte.

BREMEN: Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen in Innenräumen sind erlaubt. Unter freiem Himmel können bis zu 400 Personen zu einer Veranstaltung zusammenkommen. Voraussetzungen für solche Zusammenkünfte sind ein Hygienekonzept und die Einhaltung des Abstandes von mindestens 1,5 Metern zueinander. Die Veranstalter müssen zudem die Namen der Teilnehmenden protokollieren.

HAMBURG: Unter Auflagen sind Veranstaltungen mit bis zu 1000 Teilnehmern im Freien und 650 Teilnehmern in geschlossenen Räumen zulässig.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 250 Personen nicht genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Zuschauer bei Sportveranstaltungen sind erlaubt, sofern ein Hygienekonzept vorliegt und jedem Zuschauer drei Quadratmeter Fläche zur Verfügung stehen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Größere Veranstaltungen sind möglich: In Räumen dürfen maximal 200 Menschen teilnehmen, bei Veranstaltungen im Freien 500. In Ausnahmen können in Räumen auch bis zu 400 und im Freien bis zu 1000 Menschen zugelassen werden. Über diese Zahl hinaus soll es zunächst keine Genehmigungen geben. Bei Familienfeiern sind höchstens 50 Personen zulässig, bei Hochzeiten, Jugendweihen oder religiösen Festen auch 75, ebenso bei Trauungen und Beisetzungen. Volksfeste bleiben verboten.

NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen mit der Obergrenze von 10 Personen, sofern es sich nicht ausschließlich um Angehörige oder die Mitglieder zweier Haushalte handelt. Feste wie Taufen, Hochzeiten sowie Beerdigungen sind bis zu 50 Personen möglich. Für Veranstaltungen zum Beispiel im Kulturbereich gilt eine Obergrenze von 500 Besuchern.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen oder Geburtstage mit höchstens 150 Teilnehmern sind unter Auflagen erlaubt. Die gleiche Teilnehmerzahl gilt für Beerdigungen. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste. Messen dürfen nur unter Auflagen stattfinden. Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich mit maximal 300 Teilnehmenden brauchen nicht mal ein Hygienekonzept.

RHEINLAND-PFALZ: In Innenräumen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 150 Menschen versammeln. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 350 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden. Familienfeste oder Hochzeiten sind unter anderem dann möglich, wenn der Personenkreis vorher festgelegt wird und höchstens 75 Gäste kommen.

SAARLAND: Veranstaltungen unter freiem Himmel sind mit bis zu 900 Menschen zugelassen, in geschlossenen Räumen mit bis zu 450.

SACHSEN: Bei Familienfeiern außerhalb privater Räume dürfen sich bis zu 100 Menschen treffen. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig - Voraussetzung sind entsprechende Hygienekonzepte. In Jazzclubs oder anderen kleineren Lokalitäten können Konzerte stattfinden. Bis zu 1000 Personen dürfen beim Breiten- und Freizeitsport unter Auflagen zuschauen, also auch bei Fußballspielen. Für Profifußball gilt diese geplante Lockerung noch nicht - es wird aber überlegt, dies zum 1. September zu ermöglichen.

SACHSEN-ANHALT: Zu privaten Feiern dürfen bis zu 50 Menschen kommen. Bei professionell organisierten Festen wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Veranstaltungen wie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen sind unter freiem Himmel bis zu 1000 Menschen erlaubt. In geschlossenen Räumen ist die Teilnehmerzahl für solche Veranstaltungen auf 250 begrenzt, vom 29. August an dürfen bis zu 500 kommen.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Veranstaltungen im Freien sind für bis zu 500 Teilnehmende erlaubt, in geschlossenen Räumen für bis zu 250.

THÜRINGEN: Bei Familienfeiern im Freien und in geschlossenen Räumen gelten ab dem 30. August neue Regeln zur Teilnehmerzahl. Müssen Familienfeiern bis dahin schon ab einer Teilnehmerzahl von 30 in geschlossenen Räumen beim jeweiligen Gesundheitsamt gemeldet werden, liegt die Grenze künftig bei 50 Teilnehmern. Im Freiem müssen Familienfeiern von Ende August an erst ab 100 Teilnehmern bei den Behörden angezeigt werden und nicht schon ab 75 wie bisher. Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen.

4) Bußgeld bei Missachtung der Maskenpflicht
 

BADEN-WÜRTTEMBERG: Wer in Bussen und Bahnen keine Maske trägt und dabei erwischt wird, muss mindestens 100 Euro Bußgeld zahlen. Die Obergrenze für Maskenverweigerer liegt bei 250 Euro.

BAYERN: In Bayern ist eine Maske im ÖPNV für alle Fahrgäste ab sechs Jahren verpflichtend. Nur aus gesundheitlichen Gründen und mit einem ärztlichen Attest sind Ausnahmen möglich. Ministerpräsident Markus Söder (CSU) kündigte am Montagmittag an, dass der Bußgeld-Regelsatz von 150 Euro auf 250 Euro im einmaligen Fall und bis 500 Euro bei mehrmaligen Verstößen angehoben wird. Der neue Bußgeldkatalog soll bereits von diesem Dienstag an gelten.

BERLIN: In den Bussen und Bahnen in Berlin wird bei einem Verstoß gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 50 Euro bis zu 500 Euro erhoben.

BRANDENBURG: In Brandenburg wird derzeit kein Bußgeld erhoben.

BREMEN: In der Freien Hansestadt Bremen wird derzeit kein Bußgeld erhoben. Es gibt aber Diskussionen darüber.

HAMBURG: Wer ohne korrekt sitzenden Mund-Nasen-Schutz in Hamburg Bus oder Bahn fährt und erwischt wird, muss seit Montag 40 Euro zahlen.

HESSEN: Wer in Bussen und Bahnen in Hessen keine Abdeckung für Mund und Nase trägt, muss ohne vorherige Ermahnung 50 Euro bezahlen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Wer in Mecklenburg-Vorpommern keine Maske im Öffentlichen Nahverkehr trägt, muss mit 150 Euro Bußgeld rechnen, wenn er erwischt wird. Zuvor waren es 25 Euro.

NIEDERSACHSEN: Voraussichtlich von Ende nächster Woche an kann bei Verstößen in Bussen und Bahnen ein Bußgeld von 150 Euro kassiert werden. Noch sieht der Bußgeldkatalog für Maskenverweigerer in Niedersachsen 20 Euro Strafe vor.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Wer keine Maske im öffentlichen Nahverkehr trägt, wird mit 150 Euro Bußgeld zur Kasse gebeten werden - ohne zusätzliche Aufforderung.

RHEINLAND-PFALZ: Wer in öffentlichen Verkehrsmitteln oder Geschäften keine Maske trägt, der muss zehn Euro zahlen. Die Regierung hat aber angekündigt, das Bußgeld auf 50 Euro zu erhöhen, sollten sich die Länder nicht auf einen Betrag einigen können.

SAARLAND: Im Saarland wird derzeit kein Bußgeld bei Verstößen gegen die Maskenpflicht erhoben. Mit bis zu 500 Euro Bußgeld kann aber belangt werden, wer nicht dafür sorgt, dass in seinem öffentlichen Verantwortungsbereich Alltagsmasken getragen werden.

SACHSEN: Die Landesregierung in Sachsen hat angekündigt, ab dem 1. September bei Verstößen gegen die Maskenpflicht ein Bußgeld von 60 Euro zu erheben.

SACHSEN-ANHALT: Wer in Sachsen-Anhalt gegen die Maskenpflicht verstößt, soll auch künftig keine Strafe zahlen müssen. Ein Bußgeld für Maskenverweigerer erwäge die Landesregierung derzeit nicht, sagte Ministerpräsident Reiner Haseloff (CDU).

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Schleswig-Holstein bittet Maskenverweigerer in Bussen und Bahnen mit einem Bußgeld von 150 Euro zur Kasse.

THÜRINGEN: In Thüringen wird bei Maskenverweigerern, wie in Sachsen geplant, ein Bußgeld von 60 Euro erhoben.

5) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze

Zum Umgang mit Reisenden aus Risikogebieten haben sich Bund und Länder auf eine gemeinsame Linie verständigt. Danach soll es lokale Ein- und Ausreisesperren geben können, wenn die Zahl der Infektionen weiter steigt oder es keine Gewissheit gibt, dass die Infektionsketten bereits unterbrochen sind. So soll zielgenauer auf lokale Ausbrüche der Corona-Pandemie eingegangen werden. «Diese Maßnahmen sollen zielgerichtet erfolgen und müssen sich nicht auf den gesamten Landkreis bzw. die gesamte kreisfreie Stadt beziehen», heißt es in dem Beschluss.

Dem Papier zufolge sollen die Länder Vorsorge dafür treffen, dass Reisende aus Regionen mit erhöhten Corona-Infektionen nur dann in einem Beherbergungsbetrieb untergebracht werden beziehungsweise ohne Quarantänemaßnahme in ein Land einreisen dürfen, wenn sie mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen können, dass sie nicht infiziert sind.

Ansonsten gilt:

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen, genauso wie Hotels.

BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen öffnen, ebenso Wellnessbereiche.

BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.

HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.

HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze. Tagestouristen aus anderen Bundesländern dürfen weiterhin nicht nach Mecklenburg-Vorpommern kommen – es sei denn, sie kommen mit einem organisierten Busreise-Tagesausflug.

NIEDERSACHSEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.

RHEINLAND-PFALZ: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen für den Tourismus öffnen.

SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen für den Tourismus öffnen.

SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und Campingplätze ebenfalls.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen öffnen. Öffnungszeiten-Beschränkungen für Restaurants wurden aufgehoben.

THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.

6) Demonstrationen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - allerdings mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes, zum Beispiel zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

HAMBURG: Für größere Versammlungen gibt es keine Teilnehmerbegrenzung. Es wird jeweils der Einzelfall mit Blick auf Hygiene- und Abstandsregeln geprüft.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 500 Teilnehmern erlaubt, in Ausnahmefällen nach besonderer Genehmigung auch mit bis zu 1000 Teilnehmern.

NIEDERSACHSEN: Demonstrationen unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen und Demonstrationen sind mit bis zu 500 Teilnehmern im Freien und mit bis zu 250 in geschlossenen Räumen möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.


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