Kündigungsfristen im Minijob: Was Arbeitgeber und Minijobber wissen müssen

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Auch in einem Minijob gelten klare Regeln für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Viele Arbeitgeber und Beschäftigte sind sich jedoch unsicher, welche Kündigungsfristen gelten, wie die Kündigung formal korrekt abläuft und ob es besonderen Kündigungsschutz gibt. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin

Allgemeine Kündigungsfristen und ihre Berechnung

Grundsätzlich gelten für Minijobs die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen wie für andere Arbeitsverhältnisse. Das bedeutet, eine Kündigung muss mit einer Frist von vier Wochen (28 Tagen) zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats erfolgen.

Für Arbeitgeber verlängert sich diese Frist, je länger ein Minijobber im Betrieb beschäftigt ist. Nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit beträgt die Kündigungsfrist einen Monat, nach fünf Jahren zwei Monate, nach acht Jahren drei Monate, nach zehn Jahren vier Monate, nach 12 Jahren fünf Monate und nach 15 Jahren sechs Monate, jeweils zum Ende eines Kalendermonats. Für Minijobber selbst gilt diese verlängerte Frist jedoch nicht – sie können auch nach vielen Jahren mit der regulären Frist von vier Wochen kündigen. Abweichende Fristen können in Arbeits- oder Tarifverträgen festgelegt werden.

Bei der Berechnung der Frist werden 28 Kalendertage gezählt, wobei Wochenenden und Feiertage mit einbezogen werden. Der Tag, an dem die Kündigung zugestellt wird, wird dabei nicht mitgezählt.

Sonderfälle: Probezeit und befristete Verträge

In der Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, verkürzt sich die Kündigungsfrist für beide Seiten auf zwei Wochen (14 Tage). Bei befristeten Arbeitsverhältnissen, beispielsweise bei Aushilfen, kann ebenfalls eine verkürzte Kündigungsfrist für die ersten drei Monate vereinbart werden.

Eine fristlose Kündigung ist nur in Ausnahmefällen möglich. Sie erfordert einen „wichtigen Grund“, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Beispiele hierfür sind Diebstahl, wiederholte grobe Beleidigungen oder ausbleibende Gehaltszahlungen. Die Zulässigkeit einer fristlosen Kündigung hängt immer vom Einzelfall ab.

Form der Kündigung und Kündigungsschutz

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich auf Papier erfolgt und eigenhändig unterschrieben ist. Kündigungen per E-Mail, SMS oder WhatsApp sind nicht rechtsgültig. Für eine sichere Zustellung empfiehlt sich die persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung oder der Versand per Einwurfeinschreiben.

Auch Minijobber können unter das allgemeine Kündigungsschutzgesetz fallen. Dies gilt, wenn der Betrieb mehr als 10 Mitarbeiter beschäftigt und das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. In diesem Fall muss eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ sein, etwa durch betriebsbedingte, verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe.

Bestimmte Personengruppen genießen zudem einen besonderen Kündigungsschutz. Dazu gehören Schwangere, Eltern in Elternzeit und schwerbehinderte Menschen. In diesen Fällen ist eine Kündigung nur mit Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörden möglich.


 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten im deutschen Gastgewerbe hat im August 2025 einen historischen Höchststand erreicht. Laut den jüngsten, von der Bundesagentur für Arbeit veröffentlichten Daten, sind nun 1.122.500 Menschen in diesem Sektor sozialversicherungspflichtig tätig.

Die Bundesregierung hat eine unbürokratische Verlängerung der Aufenthaltstitel für Geflüchtete aus der Ukraine beschlossen. Die entsprechende „Zweite Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis“ wurde am 27. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Die Zahl der jungen Menschen, die eine Ausbildung im Gastgewerbe anstreben, ist erneut gestiegen. Bis Ende September 2025 meldeten sich 3,5 Prozent mehr Bewerberinnen und Bewerber bei den Arbeitsagenturen als im Vorjahreszeitraum. Dies geht aus den kürzlich veröffentlichten Zahlen der Bundesagentur für Arbeit hervor.

Der Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und anschließend zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro. Der DEHOGA Bundesverband hat die daraus resultierenden Effekte, insbesondere auf die Arbeitsverhältnisse im Gastgewerbe, analysiert und bewertet.

Softwareplattformen und Finanzexperten schlagen Alarm: Die Nutzung Künstlicher Intelligenz hat zu einem signifikanten Anstieg ultrarealistischer, gefälschter Spesenbelege in Unternehmen geführt. Während Spesenbetrug kein neues Phänomen ist, ermöglichen es aktuelle KI-Modelle, täuschend echte Fälschungen ohne technische Vorkenntnisse zu erstellen.

Die neuesten Daten der Bundesagentur für Arbeit zum Oktober 2025 zeigen eine saisonale Entspannung der Arbeitslosenzahlen. Dennoch deuten die anhaltend schwache Beschäftigungsentwicklung und eine geringe Nachfrage nach neuem Personal auf eine fortgesetzte wirtschaftliche Zurückhaltung hin.

Am 11.11. ist es so weit: Die närrische Jahreszeit beginnt. In Köln, Düsseldorf und Mainz wird dann wieder intensiv gefeiert. Eine Studie zeigt: Das jecke Treiben macht auch der Wirtschaft Freude.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht wirksam, wenn sie lediglich per WhatsApp verschickt wird. Obwohl der Messengerdienst oft für die interne Kommunikation in Unternehmen genutzt wird, genügt er nicht den gesetzlichen Anforderungen für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

In der deutschen Wirtschaft besteht angesichts einer verbesserten Stimmung in den Führungsetagen der Unternehmen weiter Hoffnung auf eine Konjunkturbelebung. Im Oktober stieg das Ifo-Geschäftsklima um 0,7 Punkte auf 88,4 Punkte.

Die einen bleiben für die Karriere, die anderen gehen für den Aufstieg. Beide Wege können eine kluge Entscheidung sein – und beide bringen auch Risiken mit sich. Wann ist der Wechsel die bessere Wahl? Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.