Lockerung der Corona-Regeln - der aktuelle Stand in den Bundesländern

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Die Bundesländer können im Kampf gegen die Corona-Pandemie über die schrittweise Öffnung des öffentlichen Lebens weitgehend in eigener Verantwortung entscheiden. Hier der aktuelle Stand der Lockerungen in den Ländern in ausgewählten Lebensbereichen.

Wichtig: Die Lockerungen erfolgen in aller Regel unter Auflagen wie Abstands- und Hygienebestimmungen. Zudem gilt weiterhin die bundesweite Maskenpflicht in Handel und Nahverkehr

Kaum noch unterschiedliche Regelungen gibt es inzwischen bei Restaurants und Bars. Restaurants haben in allen Bundesländern wieder geöffnet. Mit Ausnahme von Bayern haben auch Bars deutschlandweit ihren Betrieb wieder aufgenommen, in Bremen bleiben Bars - im Sinne von Einraumeinrichtungen mit Tresen - geschlossen. Die Lokale müssen aber Auflagen - wie etwa eine Sitzplatzpflicht für Gäste - einhalten. Shisha-Bars dürfen nur in Niedersachsen und Bremen nicht öffnen. In Rheinland-Pfalz und dem Saarland müssen Gaststätten zudem um 24.00 Uhr schließen.

1) Kontaktbestimmungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: In der Öffentlichkeit dürfen sich Gruppen mit Angehörigen von bis zu zwei Haushalten oder von bis zu zehn Personen aus mehreren Haushalten treffen. Bei privaten Veranstaltungen dürfen sich bis zu 20 Menschen aus mehreren Haushalten treffen - wenn alle Personen miteinander verwandt sind, gibt es keine zahlenmäßige Beschränkung.

BAYERN: Im öffentlichen Raum dürfen sich wieder Gruppen von bis zu zehn Personen treffen. In privaten Räumen und Gärten gibt es gar keine zahlenmäßige Beschränkung mehr.

BERLIN: Neben Angehörigen zweier Haushalte können sich auch wieder bis zu fünf Menschen zu Hause oder im Freien treffen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob sie zusammen wohnen oder nicht. Der Senat überlegt zurzeit, die Kontaktbeschränkungen zu lockern.

BRANDENBURG: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Abstands- und Hygieneregeln gelten aber weiterhin.

BREMEN: Es können sich mehrere Angehörige aus zwei Haushalten im öffentlichen Raum treffen. In geschlossenen Räumen sind Veranstaltungen mit maximal 20 Personen möglich, wenn ein Hygienekonzept vorliegt. Bei Veranstaltungen im Garten, auf der Parzelle oder ähnlich umfriedeten Flächen im Freien liegt die Grenze bei 50 Personen. Für beide Fälle wird die einschränkende «Zwei-Haushalts-Regel» aufgehoben.

HAMBURG: Bis zu zehn Mitglieder zweier Haushalte dürfen sich wieder treffen, ohne dabei einen Mindestabstand von 1,50 Meter einzuhalten.

HESSEN: Im öffentlichen Raum dürfen sich bis zu zehn Menschen treffen, unabhängig von der Zahl der Haushalte.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Bis zu zehn Menschen mehrerer Haushalte dürfen sich wieder an öffentlichen Orten treffen.

NIEDERSACHSEN: Es dürfen sich Angehörige von zwei Haushalten in der Öffentlichkeit treffen. Ab Montag an sind auch Gruppen von bis zu zehn Personen erlaubt sein - sind es Angehörige oder Mitglieder zweier Haushalte, dürfen es auch mehr sein.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Gruppen mit bis zu zehn Personen dürfen sich im Freien treffen. Sind es Personen aus zwei Haushalten, dürfen es auch mehr sein.

RHEINLAND-PFALZ: Es dürfen sich bis zu zehn Menschen unabhängig von der Zahl der Haushalte treffen.

SAARLAND: Zusammenkünfte von bis zu zehn Menschen sind zugelassen.

SACHSEN: Es können sich zwei Hausstände treffen. Auch Treffen mit bis zu zehn Menschen sind erlaubt - sowohl drinnen als auch draußen. In einer Gaststätte oder einem angemieteten Raum dürfen sich bis zu 50 Menschen bei Familienfeiern treffen.

SACHSEN-ANHALT: Bis zu zehn Menschen dürfen sich treffen, zu privaten Feiern dürfen bis zu 20 Gäste eingeladen werden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Zusammenkünfte von bis zu zehn Personen sowohl im privaten wie im öffentlichen Raum sind zulässig.

THÜRINGEN: Es gelten keine Kontaktbeschränkungen mehr. Allerdings empfiehlt eine neue Grundverordnung, sich nur mit einem weiteren Haushalt oder mit maximal zehn Menschen zu treffen.

2) Schulen und Kitas

BADEN-WÜRTTEMBERG: Alle Schüler sollen zumindest zeitweise wieder Präsenzunterricht erhalten. Die Kitas sollen ab dem 29. Juni wieder vollständig öffnen. Bisher dürfen höchstens 50 Prozent der Kinder, die normalerweise die Einrichtung besuchen, gleichzeitig dort betreut werden.

BAYERN: Auch für die letzten Schüler im Freistaat gibt es wieder Präsenzunterricht an den Schulen. Vom 1. Juli an sollen auch alle Kinder zurück in Kindergärten und Krippen dürfen.

BERLIN: Kitas haben die Rückkehr zum Regelbetrieb begonnen, ab Montag soll die Betreuung aller Kinder wieder in vollem Umfang stattfinden. Alle Schüler haben derzeit Unterricht, jedoch nur teilweise in der Schule. Nach Ende der Sommerferien (letzter Ferientag 7. August) sollen die Schulen zu einem Normalbetrieb zurückkehren.

BRANDENBURG: Kitas haben wieder für alle Kinder geöffnet, die Schulen sollen nach dem Ende der Sommerferien am 10. August zum regulären Betrieb zurückkehren. In Schulen und Kitas fällt der allgemeine Mindestabstand dann weg, nur nicht zwischen Lehrern. Dafür müssen Hygieneregeln wie das Händewaschen eingehalten werden.

BREMEN: Kitas haben in der Stadt Bremen im eingeschränkten Regelbetrieb geöffnet, dieser soll ab Montag auch für Grundschulen gelten.

HAMBURG: Alle Schüler sollen wenigstens einmal pro Woche Unterricht in der Schule bekommen. Alle Kinder dürfen in einem eingeschränkten Regelbetrieb wieder die Kitas besuchen.

HESSEN: Kitas gehen wieder in den eingeschränkten Normalbetrieb über, am 6. Juli sollen sie wieder vollständig öffnen. Der Unterricht an den Schulen hat schrittweise wieder begonnen. In den Grundschulen beginnt am Montag wieder der normale Präsenzunterricht.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Die Schüler kehren bereits schrittweise in die Schulen zurück. Kitas stehen wieder allen Kindern offen. Nach Ende der Sommerferien Anfang August soll es einen verlässlichen und täglichen Regelunterricht für alle Schüler geben. Die Schulhorte sollen in den Sommerferien eine reguläre Ferienbetreuung von täglich sechs Stunden pro Kind anbieten.

NIEDERSACHSEN: Die Kitas werden ab Montag wieder für alle Kinder geöffnet. Alle Jahrgänge haben wieder Unterricht in den Schulen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Alle Kita-Kinder werden wieder betreut - allerdings mit weniger Stunden pro Woche als normal. Schüler erhalten tageweise Präsenzunterricht, alle Grundschüler müssen wieder täglich in die Schule gehen.

RHEINLAND-PFALZ: Der Unterricht hat stufenweise wieder begonnen, alle Schüler sollen bis Mitte Juni zumindest zeitweise wieder zur Schule gehen. Die Kitas öffnen wieder für alle, wenn auch mit Einschränkungen. Bis zum 1. August sollen sie wieder den normalen Regelbetrieb aufnehmen.

SAARLAND: Im Laufe des Junis sollen alle Schüler zumindest zeitweise wieder an die Schule zurückkehren. Kitas haben wieder eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen.

SACHSEN: Sachsens Kitas und Grundschulen können im eingeschränkten Regelbetrieb für alle Kinder öffnen. Schüler an weiterführenden Schulen sollen zumindest teilweise wieder an den Schulen unterrichtet werden.

SACHSEN-ANHALT: Kitas und Schulen kehren zu einem regulären Betrieb zurück. Grundschüler und Kitakinder kommen täglich in die Kitas und Grundschulen, an weiterführenden Schulen gibt es Wechselmodelle aus Präsenzunterricht und Distanzlernen. Schüler dürfen auch ohne den allgemein geltenden coronabedingten Mindestabstand unterrichtet werden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für einige Jahrgänge hat der Unterricht bereits wieder begonnen. Alle Grundschüler werden wieder täglich im Klassenverband unterrichtet. Der Regelbetrieb an allen Schulen soll nach den Sommerferien mit dem neuen Schuljahr am 10. August wieder starten. In den Kitas gilt ein eingeschränkter Regelbetrieb.

THÜRINGEN: In allen Kitas gilt eingeschränkter Regelbetrieb. Kindergärten und Grundschulen öffnen für alle Kinder täglich. An weiterführenden Schulen kann der Unterricht im Wechsel zwischen Präsenzunterricht und Distanzlernen erfolgen.

3) Feste und Veranstaltungen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Öffentliche Tagungen, Kongresse, Messen und kleinere Sportevents mit bis zu 100 Menschen sind vom 1. Juli an wieder möglich. Ab dem 1. August soll auch eine Teilnehmerzahl von bis zu 500 Menschen erlaubt sein. Private Feiern wie Hochzeiten und Geburtstage mit bis zu 99 Menschen sind in angemieteten Räumen möglich, wenn Hygienekonzepte eingehalten werden.

BAYERN: Vom 22. Juni an dürfen wieder Hochzeits- und andere Feiern, aber auch Schulabschlussfeiern und Vereinssitzungen stattfinden - mit bis zu 50 Personen in Innenräumen oder 100 Personen im Freien.

BERLIN: Messen, Tagungen und gewerbliche Freizeitangebote im Innenbereich sind ab Ende Juni mit bis zu 300 Teilnehmern erlaubt - bis dahin gilt die Grenze von maximal 150 Teilnehmern. Draußen dürfen bei solchen Veranstaltungen derzeit 500 Menschen zusammenkommen, ab dem 30. Juni bis zu 1000. Private Veranstaltungen von bis zu 50 Personen sind erlaubt, sofern diese aus zwingenden Gründen erforderlich sind. Das gilt etwa für Trauerfeiern, standesamtliche Eheschließungen, Taufen und Hochzeiten.

BRANDENBURG: Öffentliche und private Veranstaltungen dürfen wieder mit bis zu 1000 Menschen stattfinden, dazu zählen auch Gottesdienste und Konzerte. Großveranstaltungen mit mehr als 1000 Menschen bleiben bis Ende August verboten. Abstands- und Hygieneregeln sowie im Freien ein geregelter Zutritt und in Räumen genügend Frischluft und das Erfassen von Personendaten müssen aber gewährleistet werden.

BREMEN: Erlaubt sind Veranstaltungen mit bis zu 50 Personen unter freiem Himmel und bis zu 20 Personen in geschlossenen Räumen. Für beides ist ein Hygienekonzept nötig. In geschlossenen Räumen muss eine Teilnehmerliste geführt werden. Messen bleiben verboten.

HAMBURG: In Hamburg sind sämtliche öffentliche wie nicht-öffentliche Veranstaltungen und Versammlungen bis 30. Juni untersagt.

HESSEN: Prinzipiell müssen Veranstaltungen mit bis zu 100 Personen nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt. Ab Montag gilt dafür eine Obergrenze von 250 Menschen. Veranstaltungen mit mehr Teilnehmern müssen extra genehmigt werden.

MECKLENBURG-VORPOMMERN:Die Obergrenze liegt für Veranstaltungen im Freien bei 300 Teilnehmenden. In geschlossenen Räumen dürfen maximal 100 Personen zusammenkommen. Familienfeiern mit bis zu 50 Gästen sind von dort an möglich, bei besonderen Familienfeiern wie Hochzeiten, Jugendweihen und Beerdigungen sind es 75 Menschen.

NIEDERSACHSEN: Messen sind für den Publikumsverkehr weiterhin geschlossen. Für private Feiern zum Beispiel in einem Restaurant gelten die Kontaktbestimmungen, wonach lediglich die Mitglieder zweier Haushalte an einem Tisch sitzen dürfen. Ab Montag gilt dafür eine Obergrenze von zehn Personen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Kongresse und Messen dürfen nur unter Auflagen und immer unter Vorlage eines Infektionsschutzkonzepts durchgeführt werden. An Veranstaltungen im Kultur- oder Bildungsbereich dürfen nun wieder mehr als 100 Personen teilnehmen. Feste wie Jubiläen, Hochzeiten, Taufen, Geburtstage oder Abschlussfeiern mit höchstens 50 Teilnehmern sind unter Auflagen wieder erlaubt. Voraussetzung sind die Beachtung von Hygieneregeln und die Erfassung der Personalien der Gäste.

RHEINLAND-PFALZ: Innen dürfen sich bei Veranstaltungen, darunter auch Messen oder Märkte, bis zu 75 Menschen unter Auflagen versammeln - ab dem 24. Juni dann bis zu 150. Im Freien sind Veranstaltungen mit bis zu 250 Menschen möglich, wenn der Abstand gewahrt bleibt und Kontaktdaten erfasst werden, ab dem 24. Juni sind draußen bis zu 350 Menschen möglich.

SAARLAND: Veranstaltungen im Freien mit bis zu 100 Personen und in geschlossenen Räumen mit bis zu 50 Personen sind unter Auflagen wieder erlaubt.

SACHSEN: Familienfeiern im Restaurant sind mit bis zu 50 Personen erlaubt. Die Landesregierung plant zurzeit, größere Familienfeiern mit bis zu 100 Gästen unter Hygieneauflagen wieder zu ermöglichen. Tagungen, Kongresse und kleinere Messen mit höchstens 1000 Besuchern sind wieder zulässig - Voraussetzung sind entsprechende Hygienekonzepte.

SACHSEN-ANHALT: Es sind private Feiern mit bis zu 20 Menschen erlaubt. Zu professionell organisierten Feiern wie Hochzeiten, Trauerfeiern oder Einschulungen sowie Fachtagungen, Vereinstreffen oder Parteiversammlungen dürfen derzeit bis zu 100 Menschen kommen, ab Juli 250 Menschen und ab September bis zu 1000. Messen bleiben verboten.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Für öffentliche Veranstaltungen wie Tagungen und Kongresse sind im Außenbereich bis zu 250 Teilnehmende erlaubt und in geschlossenen Räumen maximal 100 - vorausgesetzt sie sitzen. Bei Messen und Märkten dürfen sich im Freien bis zu 100 Besucher unter Wahrung der Abstandsregeln gleichzeitig aufhalten. Familienfeiern sind im Freien für bis zu 50 Personen erlaubt, drinnen sind es nur 10 oder die Angehörigen zweier Haushalte. Ausnahmen gibt es bei Hochzeiten: Sitzen alle Gäste, dürfen es draußen 250 und drinnen 100 sein. In Gaststätten sind 50 Personen erlaubt. In keinem Fall darf getanzt werden.

THÜRINGEN: Messen, Spezialmärkte und andere gewerbliche Ausstellungen sind erlaubt, wenn genehmigte Infektionsschutzkonzepte vorliegen. Private Feiern in geschlossen Räumen müssen ab 30 Teilnehmern zwei Tage im Voraus bei der jeweiligen Kommune angemeldet werden.

4) Freibäder und Freizeitparks

BADEN-WÜRTTEMBERG: Freizeitparks und Bäder dürfen öffnen.

BAYERN: Freizeitparks Freibäder und Schwimmbadanlagen im Freien dürfen öffnen. Hallenbäder, Innenbereiche von Thermen und Hotelschwimmbäder einschließlich der Wellness-Bereiche dürfen ab Montag wieder öffnen.

BERLIN: Freibäder können öffnen. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

BRANDENBURG: Freizeitparks und Freibäder können wieder öffnen.

BREMEN: Freibäder können bei Vorlage eines Hygienekonzeptes generell geöffnet werden. Größere Freizeitparks gibt es nicht.

HAMBURG: Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Hamburg hat keine größeren Freizeitparks.

HESSEN: Freibäder, Badeseen, aber auch sonstige Schwimmbäder dürfen wieder unter Auflagen für die Allgemeinheit öffnen. Kurse und Vereinstraining sind ebenfalls wieder möglich. Freizeitparks können wieder öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Freibäder, Hallen- und Spaßbädern dürfen wieder öffnen. Zuvor war dies eingeschränkt für den Vereinssport und Schwimmkurse möglich. Freizeitparks dürfen ebenfalls wieder öffnen.

NIEDERSACHSEN: Freibäder, Hallenbäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Freibäder dürfen öffnen, der Mindestabstand gilt auch in den Schwimmbecken. Freizeitparks dürfen Besucher hereinlassen. Auch Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können unter Hygieneauflagen wieder öffnen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder.

RHEINLAND-PFALZ: Freibäder, sonstige Schwimmbäder und Freizeitparks dürfen unter Auflagen öffnen.

SAARLAND: Schwimm- und Freibäder dürfen unter Auflagen wieder öffnen. Freizeitparks dürfen Besucher empfangen.

SACHSEN: Freibäder und Freizeitparks dürfen öffnen, sofern sie ein genehmigtes Hygienekonzept haben. Hallenbäder können öffnen, wenn die Kommunen deren Hygienekonzept genehmigt haben.

SACHSEN-ANHALT: Freibäder und Freizeitparks dürfen wieder öffnen. Auch Hallenbäder dürfen öffnen, wenn Abstandsregeln und Hygieneanforderungen erfüllt werden.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Freibäder und Freizeitparks können wieder öffnen. Mit entsprechendem Hygienekonzept dürfen auch Hallenbäder wieder Gäste empfangen.

THÜRINGEN: Freibäder können öffnen, ebenso Freizeitparks - solange es sich nicht um Kirmes-Veranstaltungen oder Ähnliches handelt. Der Besuch von Hallenbädern sowie Thermen und Saunen ist möglich, sofern dafür jeweils ein Infektionsschutzkonzept genehmigt wurde.

5) Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze

BADEN-WÜRTTEMBERG: Ferienwohnungen und Campingplätze können wieder öffnen, genauso wie Hotels.

BAYERN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder öffnen, Wellnessbereiche dürfen ab Montag wieder öffnen.

BERLIN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können öffnen.

BRANDENBURG: Ferienwohnungen und Hotels dürfen Gäste aufnehmen. Auch Campingplätze sind geöffnet.

BREMEN: Hotels und Ferienwohnungen dürfen öffnen, Campingplätze ebenso.

HAMBURG: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen Gäste beherbergen.

HESSEN: Hotels und Ferienwohnungen können aufsperren, Campingplätze ihre Tore öffnen.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Hotels und Ferienwohnungen sind geöffnet. Gleiches gilt für Campingplätze.

NIEDERSACHSEN: Ferienwohnungen und Campingplätze sind geöffnet. Hotels dürfen nur mit maximal 80 Prozent Auslastung betrieben werden. Am Montag entfällt die 80-Prozent-Regel.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze können aufmachen.

RHEINLAND-PFALZ: Hotels dürfen wieder für Touristen öffnen, Ferienwohnungen wieder vermietet werden. Auch Campingplätze sind wieder offen.

SAARLAND: Hotels, Ferienwohnungen und Campingplätze dürfen wieder für den Tourismus öffnen.

SACHSEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen können öffnen.

SACHSEN-ANHALT: Ferienwohnungen können öffnen, Hotels und Campingplätze ebenfalls.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Ferienwohnungen, Hotels und Campingplätze dürfen öffnen.

THÜRINGEN: Hotels, Campingplätze und Ferienwohnungen dürfen aufmachen.

6) Demonstrationen

BADEN-WÜRTTEMBERG: Versammlungen sind erlaubt - mit Auflagen zur Sicherstellung des Infektionsschutzes - etwa zu Abständen oder Höchstteilnehmerzahlen.

BAYERN: Über Demonstrationen soll im konkreten Einzelfall entschieden werden. Versammlungsorte müssen genügend Platz für den Mindestabstand bieten.

BERLIN: Für Demonstrationen gilt keine Begrenzung der Teilnehmerzahl mehr.

BRANDENBURG: Demonstrationen im Freien sind wieder ohne Begrenzung der Teilnehmerzahl möglich, aber der Mindestabstand muss eingehalten und der Zutritt gesteuert werden.

BREMEN: Versammlungen müssen angezeigt werden und können zum Infektionsschutz behördlich verboten, beschränkt oder mit Auflagen versehen werden.

HAMBURG: Größere Versammlungen sind untersagt, unter freiem Himmel können Ausnahmen genehmigt werden.

HESSEN: Demonstrationen sind unter Auflagen erlaubt. Prinzipiell müssen Veranstaltungen bis 100 Personen grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden, wenn ein Hygiene- und Abstandskonzept vorliegt.

MECKLENBURG-VORPOMMERN: Demonstrationen und Veranstaltungen im Freien sind mit bis zu 300 Teilnehmern erlaubt.

NIEDERSACHSEN: Demos unter freiem Himmel können ohne Ausnahmegenehmigung stattfinden.

NORDRHEIN-WESTFALEN: Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt - bei Einhaltung der Abstandsregeln und einer Höchstzahl an Teilnehmern, gerechnet auf die Gesamtfläche.

RHEINLAND-PFALZ: Demonstrationen im Freien sind unter Auflagen möglich.

SAARLAND: Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes unter freiem Himmel sind unter Auflagen erlaubt, so müssen etwa die Hygiene- und Abstandsvorschriften eingehalten werden.

SACHSEN: Kundgebungen sind nicht mehr auf eine bestimmte Anzahl von Teilnehmern begrenzt.

SACHSEN-ANHALT: Demonstrationen sind möglich, wenn die Versammlungsbehörde sie zusammen mit dem Gesundheitsamt erlaubt. Eine pauschale Höchstgrenze für Teilnehmer gibt es nicht.

SCHLESWIG-HOLSTEIN: Versammlungen mit bis zu 100 Teilnehmern sind unter Einhaltung des Mindestabstands möglich, Ausnahmen sind bei Genehmigung möglich.

THÜRINGEN: Demonstrationen ohne Beschränkungen der Teilnehmerzahl sind möglich.

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