Schon in der Probezeit Anspruch auf Urlaub?

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Die ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses werden oft als Probezeit bezeichnet. Hintergrund ist, dass Arbeitnehmer hier noch keinen gesetzlichen Kündigungsschutz genießen und das Arbeitsverhältnis in der Regel auch unbegründet beendet werden kann. Aber muss man deswegen auch auf Urlaub verzichten?

Nein. Grundsätzlich gilt: Arbeitnehmer haben auch während einer vereinbarten Probezeit, also den ersten sechs Monaten im Job, Anspruch auf Urlaub.

Für jeden vollen Monat, den man gearbeitet hat, erwirbt man ein Zwölftel seines Urlaubsanspruchs, erklärt Nathalie Oberthür, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Köln. Nach sechs Monaten entstehe dann der volle Urlaubsanspruch.

In der Regel müssen Arbeitgeber die Urlaubswünsche ihrer Beschäftigten bei der Urlaubsplanung auch immer berücksichtigen. Verweigern können sie einen Urlaubswunsch nur dann, wenn betriebliche Gründe oder Urlaubswünsche von anderen Angestellten vorliegen. Das ist unabhängig davon, ob ein Arbeitnehmer in der Probezeit ist oder nicht. (dpa)


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