Was gilt bei Sonderurlaub im Trauerfall?

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Ein Todesfall in der Familie ist eine der traurigen Situationen, in der Arbeitnehmer ihren Chef oder die Chefin um Sonderurlaub bitten können. Einen Tag frei, um zur Beerdigung zu fahren, vielleicht muss diese aber auch noch vorbereitet werden. Eine allgemeingültige Regel zum Sonderurlaub gibt es nicht, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin.

Zwar greift hier grundsätzlich der Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch, überschrieben mit «Vorübergehende Verhinderung». Verhindert sein muss ein Arbeitnehmer «durch einen in seiner Person liegenden Grund» - es geht hier nicht um Flugausfall oder Glatteis, sondern eben zum Beispiel um eine Beerdigung.

Gesetz gibt keinen konkreten Umfang vor

«Dieser Paragraf ist aber sehr allgemein gehalten», sagt Bredereck.  Er besagt lediglich, dass der Arbeitnehmer in dem Fall nicht verpflichtet ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen und dass der Lohn weitergezahlt wird. Zu einer konkreten Dauer steht nichts im BGB.

Daher ist der Sonderurlaub in vielen Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und auch Arbeitsverträgen geregelt. «Für den Öffentlichen Dienst bestimmt Paragraf 29 TVöD (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst) beispielsweise, dass Arbeitnehmer bei Tod eines Ehe- oder Lebenspartners, eines Kindes oder eines  Elternteils zwei Tage Sonderurlaub erhalten», sagt Bredereck.

Einvernehmliche Lösung finden

Manche Arbeitsverträge orientieren sich daran, andere finden eigene Vorgaben. Neben der Dauer des Sonderurlaubs ist ein wichtiger Punkt: Wie weit wird ein Trauerfall gefasst, kann das zum Beispiel auch die Beerdigung eines Cousins sein?

Ist der Sonderurlaub im Vertrag klar definiert, können Arbeitnehmer sich daran halten. Ansonsten gibt Bredereck den Rat, mit dem Chef oder der Chefin möglichst eine einvernehmliche Regelung zu finden.

Anderer Punkt: Arbeitsunfähigkeit

«Man sollte auf den Arbeitgeber zugehen und miteinander reden», sagt der Anwalt. Vermutlich treffe man auf Empathie: «Einen Todesfall in der Familie hat ja fast jeder schon erlebt.»

Klar ist: Ist jemand zum Beispiel nach dem Tod eines Kindes oder des Ehepartners arbeitsunfähig, hat das nichts mehr mit einem Sonderurlaub zu tun. In dem Fall stellen Arzt oder Ärztin eine Bescheinigung aus, wo es um mehr als nur wenige Tage geht. (dpa)


 

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