Der Deutsche Bundestag hat die Vorgaben zur Benennung von Sicherheitsbeauftragten in Unternehmen geändert. Wie aus der Mitteilung des DEHOGA hervorgeht, gelten künftig höhere Schwellenwerte, wodurch sich der Aufwand für viele Betriebe verringern soll.
Bislang mussten alle Unternehmen mit mehr als 20 Beschäftigten mindestens einen Sicherheitsbeauftragten benennen. Nach der neuen Regelung gilt: Betriebe bis 50 Mitarbeitende benötigen nur dann einen Sicherheitsbeauftragten, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Unternehmen mit bis zu 250 Mitarbeitenden müssen höchstens einen Sicherheitsbeauftragten benennen, und dies ebenfalls nur, sofern keine besondere Gefährdung besteht.
Änderungen betreffen auch das Gastgewerbe
Nach Angaben aus der Mitteilung sind im Gastgewerbe in der Regel keine besonderen Gefährdungen für Leben und Gesundheit gegeben. Damit ergibt sich für viele Betriebe in dieser Branche eine Entlastung gegenüber der bisherigen Regelung.
In den vergangenen Monaten seien verschiedene Modelle diskutiert worden, darunter auch Vorschläge, die für Unternehmen zu einer stärkeren Belastung geführt hätten. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) habe gemeinsam mit anderen Arbeitgeberverbänden eine Reduzierung bürokratischer Anforderungen gefordert. Das nun beschlossene Ergebnis wird in der Mitteilung als Kompromiss bezeichnet.
Definition und Aufgabe von Sicherheitsbeauftragten
Sicherheitsbeauftragte sind Mitarbeitende, die sich im Betrieb mit Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes befassen. Sie unterstützen laut Mitteilung den Arbeitgeber dabei, Unfälle zu vermeiden und mögliche Gefahren frühzeitig zu erkennen. Die Tätigkeit erfolgt freiwillig oder auf Anordnung des Unternehmens.
Auswirkungen auf unterschiedliche Betriebsgrößen
Nach Angaben des DEHOGA ergeben sich für Betriebe im Gastgewerbe unterschiedliche Konsequenzen. Für Kleinunternehmen bis 20 Beschäftigte, die laut Mitteilung rund 94 Prozent aller Betriebe ausmachen, ändert sich nichts an der bisherigen Regelung.
Für Unternehmen mit mehr als 20 und weniger als 50 Beschäftigten ergibt sich laut DEHOGA eine Veränderung: Diese Betriebe müssen künftig in der Regel keinen Sicherheitsbeauftragten mehr benennen, da besondere Gefährdungen im Gastgewerbe nach Angaben des Verbands „praktisch nicht vor“ kommen.
Allerdings sind diese Unternehmen künftig verpflichtet, im Rahmen ihrer Gefährdungsbeurteilung festzustellen und zu dokumentieren, ob besondere Gefährdungen vorliegen. Da es laut Mitteilung keine klar definierten Kriterien für solche Gefährdungen gibt, könne dies mit zusätzlichem Aufwand und rechtlichen Unsicherheiten verbunden sein.
Die Vertreter des DEHOGA in der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (BGN) wollen sich nach eigenen Angaben dafür einsetzen, dass die Anforderungen zur Gefährdungsbeurteilung konkretisiert werden.













