Wer arbeitsunfähig wird, für den gibt es erst einmal die Entgeltfortzahlung. Doch nicht immer wird das Gehalt im Krankheitsfall weiter bezahlt: Bekommt man eine Infektion, nachdem man sich ein Tattoo stechen ließ, kann der Arbeitgeber die Fortzahlung verweigern. Das geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor, auf das der Fachanwalt für Arbeitsrecht Jens Klarmann verweist.
Im konkreten Fall hat sich eine Pflegehilfskraft ein Tattoo auf den Arm stechen lassen, das sich daraufhin entzündet hat. Trotz ihrer Krankschreibung weigerte sich der Arbeitgeber, ihr Gehalt fortzuzahlen. Es handele sich nicht um ein normales Krankheitsrisiko und die Infektion sei selbst verschuldet.