Bayern: Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen Sperrstunde zweifelnd ab

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einer neuen Entscheidung deutliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einzelner Anti-Corona-Maßnahmen der Staatsregierung angemeldet. Konkret geht es darum, ob die gesetzliche Grundlage für die Maßnahmen - das Infektionsschutzgesetz des Bundes - dafür noch ausreicht.

In einem Eilbeschluss lehnte es das Gericht am Donnerstag zwar ab, die Sperrstundenregelungen für Restaurants und die Teilnehmerbeschränkungen für private Feiern in Corona-Hotspots vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Regelungen in der bayerischen Corona-Verordnung bleiben damit bis zum ab Montag bevorstehenden Teil-Lockdown in Kraft: Ab dem 2. November und bis zum Monatsende müssen Restaurants nach einem Bund-Länder-Beschluss und der Bestätigung durch das bayerische Kabinett ohnehin schließen.

Allerdings meldeten die Richter «erhebliche Zweifel» an, ob die beiden Regelungen noch mit dem Grundgesetz und dem dort geregelten Parlamentsvorbehalt vereinbar sind. Da es sich bei den Maßnahmen um intensive und mittlerweile lange andauernde Grundrechtseingriffe handele, reiche für diese die Verordnungsermächtigung des Infektionsschutzgesetzes des Bundes möglicherweise nicht mehr aus.

Die Richter verwiesen in ihrer Entscheidung (Az. 20 NE 20.2360) auf diverse Bestrebungen, auch des Landtags und der Staatsregierung, entsprechende Ergänzungen des Bundesgesetzes anzustoßen. Und sie machten aus ihrer Erwartung diesbezüglich keinen Hehl: Man gehe «vorläufig davon aus, dass die Voraussetzungen einer ausreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung demnächst geschaffen werden».

Die Richter meldeten zudem «erhebliche Zweifel» an einem anderen Punkt der Corona-Verordnung an: dem Automatismus, dass regional bestimmte Maßnahmen wie die Sperrstunde in Kraft treten, wenn bei der Zahl der Neuinfektionen bestimmte Sieben-Tage-Inzidenzwerte überschritten werden. Dem In- und Außerkrafttreten liege damit keine jeweils erneut vorzunehmende Gefährdungsbeurteilung zugrunde, sondern nur eine abstrakte. Und die sei zudem «fraglich», nämlich «mangels nachvollziehbarer Herleitung oder Begründung» der Grenzwerte.

Dringender Handlungsbedarf besteht für die Staatsregierung aber zunächst nicht, da ab kommenden Montag landesweit drastisch verschärfte Maßnahmen gelten - zunächst bis Ende November. (dpa)


 

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