No-Show-Gebühren in der Gastronomie - Worauf Wirte achten sollten

| Gastronomie Gastronomie

No-Show-Gebühren in der Gastronomie finden immer weitere Verbreitung. Bei Nichterscheinen trotz Reservierung kann der Wirt den ausbleibenden Gast finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der Person verlangen, die die Reservierung getätigt hat, aber nicht erschienen ist. «Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte», räumt Feierabend ein.

Zwingend erforderlich: Hinweis auf No-Show-Gebühr 

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.

Wirte dürfen eine solche Gebühr der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

1. Vertragliche Grundlage: Reservierung = Schuldverhältnis

Eine Tischreservierung ist rechtlich gesehen ein schuldrechtlicher Vertrag (§ 611 oder § 631 BGB). Kommt der Gast ohne Stornierung nicht, verletzt er eine Nebenpflicht, was Schadenersatzansprüche auslösen kann.


2. Klare Vereinbarung über No-Show-Gebühren

Eine No-Show-Gebühr ist nur zulässig, wenn sie klar kommuniziert und vom Gast akzeptiert wurde. Dies geht z. B. über:

  • eine schriftliche Bestätigung der Reservierung mit Hinweis auf die Gebühr

  • ein Online-Formular, das vor Absenden akzeptiert werden muss

  • eine AGB-Klausel, auf die ausdrücklich hingewiesen wird

Wichtig: Schweigen des Gastes genügt nicht. Es muss eine aktive Zustimmung vorliegen (z. B. Checkbox).


3. Angemessene Höhe der Gebühr

Die Gebühr muss den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden widerspiegeln oder realistisch schätzen lassen. Zu hoch angesetzte Pauschalen sind sittenwidrig (§ 138 BGB) oder können als unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) gelten.

Ein üblicher Ansatz:

  • pro Person z. B. 30–80 €, abhängig vom Menüpreis oder Umsatzverlust


4. Möglichkeit der Stornierung

Der Gast muss bis zu einem gewissen Zeitpunkt kostenfrei stornieren können. Üblich sind z. B.:

  • 24 oder 48 Stunden vorher, je nach Betrieb

Fehlt eine faire Stornofrist, ist die No-Show-Klausel nichtig.


5. Nachweis des Schadens

Der Gastronom muss im Streitfall nachweisen können, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist (z. B. entgangener Umsatz, keine Möglichkeit zur Neuvergabe des Tisches).


6. Datenschutz beachten

Wenn Zahlungsdaten (z. B. Kreditkarte) zur Absicherung verwendet werden, gilt:

  • Einwilligung erforderlich (DSGVO)

  • Nur sichere Speicherung oder Nutzung über professionelle Anbieter (z. B. Stripe, OpenTable)


Fazit:

Eine wirksame No-Show-Gebühr in der Gastronomie ist nur bei klarer, transparenter Kommunikation und Zustimmung des Gastes rechtlich durchsetzbar. Wichtig ist eine faire Stornofrist, eine angemessene Gebühr und die Vermeidung von Überraschungsklauseln.

Zurück

Vielleicht auch interessant

Weniger Restaurantbesuche, kleinere Bestellungen und schließende Betriebe belasten die Gastronomie. DEHOGA-Schatzmeister Gereon Haumann hofft auf Weihnachten und den Jahreswechsel.

Viele Restaurants und Imbissstuben zeigen bei der Kartenzahlung auf dem Lesegerät inzwischen Vorschläge für bestimmte Trinkgeldbeträge an - und stoßen damit bei vielen Gästen auf Ablehnung.

Der HelloFresh Trend Report 2025 analysiert die Kochgewohnheiten der Deutschen und zeigt eine wachsende Offenheit für internationale Gerichte bei gleichzeitigem Festhalten an Klassikern.

Die Hamburger Trattoria Cuneo ist mit der 22. Walter-Scheel-Medaille geehrt worden. Die Auszeichnung würdigt die Verdienste des Hauses um die europäische Genusskultur und hebt gleichzeitig die historische Bedeutung des deutsch-italienischen Anwerbeabkommens hervor.

Die Gastronomie in Deutschland verzeichnete im Oktober 2025 einen realen Umsatzrückgang von 2,3 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. Zudem korrigierte das Statistische Bundesamt die Werte für den Monat September nach unten.

Das renommierte Sternerestaurant Meyers Keller in Nördlingen hat Insolvenz angemeldet. Während der Betrieb unter der Leitung von Joachim Kaiser und einem vorläufigen Insolvenzverwalter uneingeschränkt weiterläuft, wird nach einer langfristigen Lösung für den Erhalt des traditionsreichen Hauses gesucht.

Der ifo Geschäftsklimaindex sinkt im Dezember 2025 auf 87,6 Punkte und verdeutlicht die fehlende Aufbruchstimmung in der deutschen Wirtschaft. Während das Verarbeitende Gewerbe und der Handel unter rückläufigen Aufträgen und einem schwachen Weihnachtsgeschäft leiden, meldet die Gastronomie einen starken Jahresabschluss.

Im Zuge der Neupositionierung des Conservatorium Hotels als Mandarin Oriental Conservatorium, Amsterdam eröffnet Anfang 2026 das erste Ottolenghi-Restaurant in den Niederlanden.

Der Lieferando Report 2025 analysiert die aktuellen Entwicklungen im deutschen Liefermarkt. Neben einem massiven Wachstum bei koreanischen Gerichten und viralen Food-Trends etabliert sich der Dienst zunehmend als Lieferquelle für Non-Food-Artikel.

Die Jeunes Restaurateurs Deutschland ziehen Bilanz für das Jahr 2025. Neben der politischen Arbeit im Bundestag und dem Einsatz für einen reduzierten Mehrwertsteuersatz standen soziale Charity-Projekte sowie kulinarische Innovationen im Mittelpunkt.