No-Show-Gebühren in der Gastronomie - Worauf Wirte achten sollten

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No-Show-Gebühren in der Gastronomie finden immer weitere Verbreitung. Bei Nichterscheinen trotz Reservierung kann der Wirt den ausbleibenden Gast finanziell in die Pflicht nehmen. Immerhin hat er sich auf Ihren Besuch eingestellt und entsprechend eingekauft. Ob das möglich ist oder nicht, hängt laut Christian Feierabend, Fachanwalt für internationales Wirtschaftsrecht, davon ab, ob der Wirt den Tisch innerhalb einer halben Stunde problemlos anderweitig besetzen kann oder nicht.

Ist das nicht möglich, kann der Wirt rein theoretisch Schadenersatz von der Person verlangen, die die Reservierung getätigt hat, aber nicht erschienen ist. «Praktisch ist es allerdings für den Gastronomen oft schwierig nachzuweisen, welche Verdienstausfälle er hatte», räumt Feierabend ein.

Zwingend erforderlich: Hinweis auf No-Show-Gebühr 

Manche Restaurants schreiben deswegen im Vorfeld eine sogenannte No-Show-Gebühr fest, also eine Gebühr, die dann fällig wird, wenn der Gast seiner Reservierung unentschuldigt fernbleibt. Dabei könne es sich laut Tatjana Halm von der Verbraucherzentrale Bayern um einen festen oder gestaffelten Betrag handeln. Häufig gebe es solche Gebühren im Rahmen von Online-Reservierungen bei exklusiven Restaurants mit festen Menüs.

Wirte dürfen eine solche Gebühr der Verbraucherschützerin zufolge aber nur dann erheben, wenn sie Gäste im Vorfeld klar und deutlich darauf hingewiesen haben.

1. Vertragliche Grundlage: Reservierung = Schuldverhältnis

Eine Tischreservierung ist rechtlich gesehen ein schuldrechtlicher Vertrag (§ 611 oder § 631 BGB). Kommt der Gast ohne Stornierung nicht, verletzt er eine Nebenpflicht, was Schadenersatzansprüche auslösen kann.


2. Klare Vereinbarung über No-Show-Gebühren

Eine No-Show-Gebühr ist nur zulässig, wenn sie klar kommuniziert und vom Gast akzeptiert wurde. Dies geht z. B. über:

  • eine schriftliche Bestätigung der Reservierung mit Hinweis auf die Gebühr

  • ein Online-Formular, das vor Absenden akzeptiert werden muss

  • eine AGB-Klausel, auf die ausdrücklich hingewiesen wird

Wichtig: Schweigen des Gastes genügt nicht. Es muss eine aktive Zustimmung vorliegen (z. B. Checkbox).


3. Angemessene Höhe der Gebühr

Die Gebühr muss den tatsächlichen wirtschaftlichen Schaden widerspiegeln oder realistisch schätzen lassen. Zu hoch angesetzte Pauschalen sind sittenwidrig (§ 138 BGB) oder können als unangemessene Benachteiligung (§ 307 BGB) gelten.

Ein üblicher Ansatz:

  • pro Person z. B. 30–80 €, abhängig vom Menüpreis oder Umsatzverlust


4. Möglichkeit der Stornierung

Der Gast muss bis zu einem gewissen Zeitpunkt kostenfrei stornieren können. Üblich sind z. B.:

  • 24 oder 48 Stunden vorher, je nach Betrieb

Fehlt eine faire Stornofrist, ist die No-Show-Klausel nichtig.


5. Nachweis des Schadens

Der Gastronom muss im Streitfall nachweisen können, dass ihm durch das Nichterscheinen ein Schaden entstanden ist (z. B. entgangener Umsatz, keine Möglichkeit zur Neuvergabe des Tisches).


6. Datenschutz beachten

Wenn Zahlungsdaten (z. B. Kreditkarte) zur Absicherung verwendet werden, gilt:

  • Einwilligung erforderlich (DSGVO)

  • Nur sichere Speicherung oder Nutzung über professionelle Anbieter (z. B. Stripe, OpenTable)


Fazit:

Eine wirksame No-Show-Gebühr in der Gastronomie ist nur bei klarer, transparenter Kommunikation und Zustimmung des Gastes rechtlich durchsetzbar. Wichtig ist eine faire Stornofrist, eine angemessene Gebühr und die Vermeidung von Überraschungsklauseln.

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