OLG: Coronabedingte Gaststättenschließung kein Grund zu Mietminderung

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Eine coronabedingte Gaststättenschließung ist kein Grund für eine Miet- oder Pachtminderung. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung in zwei Fällen entschieden. Die Entscheidungen sind aber nicht rechtskräftig. In beiden Fällen habe der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zugelassen, so eine Gerichtssprecherin.

Bei den Entscheidungen ging es in einem Fall um die Klage einer Frau, die in Frankfurt ein Sushi-Restaurant betrieb, das zeitweilig schließen musste. Sie war mit der Forderung, die Miete mindern zu lassen, bereits beim Landgericht gescheitert. Das Mietobjekt sei nicht mangelhaft gewesen, bestätigte auch das OLG. Beachtlich seien zudem die wirtschaftlichen Verhältnisse beider Vertragsparteien. Hier seien ganz erhebliche Darlehensverpflichtungen aufseiten des Vermieters mit zu gewichten. Das Gericht entschied, eine Herabsetzung der Miete sei dem Vermieter nicht zumutbar.

Im zweiten Fall hatte eine Verpächterin ausstehende Pachtzahlungen für eine Gaststätte in Wiesbaden gefordert. Die Pächterin hatte den Vertrag gekündigt, da sie wegen des Corona-Lockdowns keine Gäste bewirten durfte. Während das Landgericht die Zahlungsklage abgewiesen hatte, hatte die Berufung der Verpächterin vor dem OLG Erfolg. Der Vertrag sei nicht durch die außerordentlichen Kündigungen der Pächterin beendet worden, entschied das Gericht. Die pandemiebedingten allgemeinen hoheitlichen Maßnahmen rechtfertigten keine außerordentliche Kündigung. (dpa)


 

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