Gericht verpflichtet Booking zur Löschung falscher Hotelbewertung

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Das Landesgericht Bozen hat Booking.com zur Löschung einer falschen Bewertung für das Stern Mountain Chalet in Sterzing verpflichtet. Ein Gast hatte die Unterkunft mit nur einem von zehn Punkten bewertet, obwohl er dort nicht übernachtet hatte. Für eine verzögerte Entfernung der Rezension muss Booking 50 Euro pro Tag zahlen. Darüber berichten die italienischen Zeitungen „Alto Adige“ und „Corriere dell’Alto Adige“ sowie das Portal „Südtirol News“.

Auslöser des Rechtsstreits war eine Buchung eines ungarischen Kunden. Nach den übereinstimmenden Medienberichten hatte er für zwei Nächte im Dezember 2025 reserviert. Einen Tag vor der geplanten Anreise wollte er die Buchung wegen einer Änderung seiner Pläne kostenlos stornieren. Die Unterkunft lehnte dies ab, da eine kostenlose Stornierung nach den Buchungsbedingungen nicht vorgesehen war.

Der Gast reiste anschließend nicht an. Am 3. Januar 2026 erschien dennoch auf Booking.com eine Bewertung von einem von zehn Punkten. Bewertet wurden unter anderem Personal, Sauberkeit, Lage, Ausstattung, Komfort und Preis-Leistungs-Verhältnis. In diesen Kategorien wurden jeweils 2,5 von zehn Punkten vergeben.

Unterkunft zieht nach abgelehnter Löschung vor das Gericht

Das Stern Mountain Chalet verlangte von Booking.com die Entfernung der Rezension. Die Plattform lehnte die Forderung zweimal ab. Dabei verwies Booking nach den vorliegenden Berichten unter anderem darauf, dass die Unterkunft den Gast nicht innerhalb einer vorgesehenen Frist von 48 Stunden als nicht angereist gemeldet habe.

Daraufhin stellte die Unterkunft am 10. März 2026 einen Eilantrag beim Landesgericht Bozen. Zwei Tage später ordnete das Gericht erstmals die Löschung der Bewertung an. Zugleich wurden 50 Euro für jeden Tag der Verzögerung festgesetzt. Booking beteiligte sich den Berichten zufolge nicht am Verfahren und setzte die erste Löschungsanordnung zunächst nicht um.

Eine weitere Anordnung folgte Anfang Juni. „Alto Adige“ nennt hierfür den 10. Juni 2026, während der „Corriere dell’Alto Adige“ von einer Anfang Juni von Richter Ivan Rauzi unterzeichneten zweiten Anordnung berichtet. Darin wurde die bereits im März verfügte Entfernung der Rezension bestätigt.

Gericht stuft die Rezension als offensichtlich falsch ein

Nach den von den italienischen Medien wiedergegebenen Entscheidungsgründen stufte das Gericht die Rezension als „offensichtlich falsch“ ein. Der Nutzer hatte zwar eine Buchung vorgenommen, war aber nicht in der Unterkunft gewesen und hatte die bewerteten Leistungen damit nicht in Anspruch genommen. Die Bewertung habe dennoch den Eindruck einer tatsächlichen Erfahrung vermittelt.

Das Gericht sah nach Darstellung des „Corriere dell’Alto Adige“ zudem Anhaltspunkte dafür, dass die Bewertung eine Reaktion auf die verweigerte kostenlose Stornierung gewesen sei. In der wiedergegebenen Begründung ist von der Absicht die Rede, der Unterkunft einen Schaden zuzufügen.

Auch die von Booking angeführte interne Regelung änderte demnach nichts an der Löschungspflicht. Nach der von „Alto Adige“ wiedergegebenen Entscheidung seien interne Plattformregeln bei offensichtlich rechtswidrigen Inhalten nicht maßgeblich. Der Hosting-Anbieter müsse solche Inhalte entfernen.

Booking muss Kosten und mögliche Verzögerungszahlungen tragen

Neben der Entfernung der Bewertung muss Booking 50 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung zahlen. Die Verfahrenskosten wurden nach Angaben des „Corriere dell’Alto Adige“ auf 3.228 Euro zuzüglich 313 Euro Auslagen und gesetzlicher Nebenkosten festgesetzt.

Der Präsident des Südtiroler Hotelier- und Gastwirteverbandes HGV, Klaus Berger, sieht hinter dem Fall ein breiteres Problem. Er berichtete von Gästen, die mit negativen Bewertungen drohten, um etwa Preisnachlässe oder andere Leistungen zu erhalten.

Berger verwies zugleich auf eine Regelung in Italien, die Bewertungen an einen Nachweis eines tatsächlichen Aufenthalts knüpfen soll. Die notwendigen Durchführungsverordnungen stünden jedoch noch aus. Damit sei noch offen, wie die Vorgaben von den Bewertungsportalen konkret umgesetzt werden müssen.

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