Insolvenz: Wellness-Hotels & Resorts GmbH unter vorläufiger Verwaltung

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Das Amtsgericht Düsseldorf hat ein vorläufiges Insolvenzverfahren über die Wellness-Hotels & Resorts GmbH eröffnet. Die Anordnung, die bereits am 23. Juni 2025 wirksam wurde, sieht die Bestellung von Rechtsanwalt Nikolaos Antoniadis zum vorläufigen Insolvenzverwalter vor.

Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sei nach sorgfältiger Prüfung der wirtschaftlichen Gesamtlage sowie nach intensiven Gesprächen mit Partnern und Fachberatern erfolgt, teilte Michael Altewischer, geschäftsführender Gesellschafter der Wellness-Hotels & Resorts mit.

Das Unternehmen, das in seinen Spitzenzeiten bis zu 50 Hotels in Deutschland, Österreich und anderen Ländern betreute, hatte zuletzt noch 23 Mitgliedsbetriebe. Als Gründe für den Rückgang gelten die Auswirkungen der Corona-Pandemie und weitere wirtschaftliche Krisen. Die Marke Wellness-Hotels & Resorts steht zum Verkauf.

Altewischer, der das Unternehmen seit 2001 führte, betonte, er werde der Branche weiterhin verbunden bleiben. „Ich stehe weiterhin hinter dem, wofür ich mit den Wellness-Hotels & Resorts viele Jahre gearbeitet habe – mit Herz, Haltung und Handschlag“, so Altewischer.

Jahresfehlbetrag in Bilanz 2023

Eine finanzielle Schieflage der Wellness-Hotels & Resorts GmbH deutete sich in den letzten Bilanzen an. Nach positiven Geschäftsergebnissen in den Vorjahren wies die Gesellschaft für 2023 erstmals einen Jahresfehlbetrag von 110.641 Euro aus, wie aus den Daten von Northdata hervorgeht. Im Jahr 2021 erhielt das Unternehmen noch eine staatliche Beihilfe in Höhe von 121.145 Euro.

Betriebliche Einschränkungen und finanzielle Neuausrichtung

Mit der Entscheidung des Gerichts unterliegen die Geschäfte der Gesellschaft nun strikten Auflagen. Verfügungen über Vermögenswerte sind ab sofort nur noch mit der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters zulässig. Gleichzeitig dürfen die Schuldner des Unternehmens, sogenannte Drittschuldner, keine Zahlungen mehr direkt an die Firma leisten. Stattdessen ist der Insolvenzverwalter ermächtigt, Bankguthaben sowie ausstehende Forderungen einzuziehen.

Auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wie sie Gläubiger üblicherweise einleiten, sind vorläufig untersagt. Bereits begonnene Verfahren wurden eingestellt, was der Gesellschaft und dem Insolvenzverwalter Zeit gibt, die finanzielle Lage zu stabilisieren und eine Lösung zu erarbeiten.


 

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