Zwei Menschen streiten sich um eine Sonnenliege am beliebten Strand Vouliagmeni südlich der griechischen Hauptstadt Athen. Am Ende ist ein 82-Jähriger tot: Herzinfarkt. So schlimm enden zum Glück nicht alle Auseinandersetzungen um den besten Platz an Pool oder Strand. Doch Streits um Sonnenliegen und wie man sie am besten reserviert, kennen viele Urlauber. Und mit Blick auf Herbstferien und Nachsaison ist das Thema für dieses Jahr noch längst nicht erledigt.
Was weniger bekannt ist: Hotels könnten das einfach lösen. Etwa mit einem Reservierungsverbot. «Das Hotel kann so etwas in der Hausordnung festlegen», sagt der Berliner Rechtsanwalt Roosbeh Karimi. Dem Fachmann für Reiserecht zufolge dürfte das inzwischen sogar eher übliche Praxis als Ausnahme sein.
Praktisch kann die Regel zum Beispiel so umgesetzt werden:
Handtücher können nach einer gewissen Zeit von ungenutzten Liegen entfernt und an einem festgelegten Ort verstaut werden. Etwa, wenn Urlauber eine halbe Stunde nicht anwesend sind. «Dann muss man sich das Handtuch abholen und wieder eine neue Liege suchen», sagt Karimi.
Reservierungsverbot und keinen juckt's? Gericht sieht Reisemangel
Gibt es solch eine Regel, wird sie aber vom Hotel nicht umgesetzt, kann darin ein Reisemangel liegen. Das Amtsgericht Hannover sprach Rhodos-Urlaubern in so einem Fall eine Minderung des jeweiligen Reisetagespreises in Höhe von 15 Prozent zu. So bekamen sie gut 320 Euro des gezahlten Reisepreises von 5.260 Euro als Entschädigung zugesprochen.
Sie hatten sich bei Hotel und bei Reiseleitung beschwert, dass das im Hotel geltende Reservierungsverbot nicht eingehalten wurde – die Urlauber selbst hatten sich daran gehalten, dadurch aber tagsüber keine Liegen mehr bekommen. Die Rede war sogar von einem «Reservierungskrieg».
Der Veranstalter hatte das der Urteilsbegründung zufolge als «friedliches Wettrennen um die begehrten Plätze am Pool» bezeichnet. Die Urlauber hätten ebenfalls Liegen besetzen können. Der Argumentation folgte das Gericht nicht und sah einen Reisemangel. (Az.: 553 C 5141/23)
Was hingegen allgemein nicht als Reisemangel gilt: wenn die Anzahl der Liegen geringer ist als die der Hotelgäste. Das Verhältnis muss aber angemessen sein. (dpa)