Urteil: „Beliebtheit darf nicht käuflich sein“

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Nun ist es amtlich – Das Buchungsportal booking.com darf die Rubrik „Beliebtheit“ nicht länger führen, wenn für Hotels die Möglichkeit besteht, sich eine bessere Platzierung zu erkaufen. Das Landgericht Berlin bestätigte damit in der vergangenen Woche eine einstweilige Verfügung aus dem Jahr 2011. Markus Luthe, Hauptgeschäftsführer des Hotelverbandes (IHA), begrüßte die Entscheidung: Der interessengesteuerten Handhabung des Hotelrankings durch die Portale sei in Deutschland ein erster Riegel vorgeschoben worden. Die Transparenz der Rankingkriterien sei aber noch deutlich ausbaufähig.

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