Drohender Streik der Lufthansa-Piloten: Nicht voreilig stornieren oder umbuchen

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Bei der Lufthansa droht nach dem Streik des Bodenpersonals nun auch noch ein Pilotenstreik. Nicole Bahn von der Verbraucherzentrale Bremen rät Urlaubern, jetzt schon bei der Airline nach Alternativen wie Umbuchung oder Stornierung zu fragen.

Allerdings: Ohne offizielle Verkündung des Streiks greifen die Fluggastrechte noch nicht. Erst wenn klar ist, dass der Flug durch den Pilotenstreik entweder verspätetet ist oder gar entfällt, können Reisende auf Ausgleich pochen. Die meisten Airlines würden aber aus Kulanz Reisenden entgegenkommen.

Eine Ausnahme bilden sogenannte Flex-Tarife. Kunden können in diesen Fällen auch jetzt schon umbuchen.

Diese Rechte haben Urlauber, wenn ihr Flug gestrichen wird

Ist der Streik offiziell verkündet, muss die Airline nach Angaben der Verbraucherzentralen Alternativen anbieten. Bei streikbedingtem Flugausfall oder einer Verspätung von mehr als drei Stunden etwa durch Umbuchung auf einen anderen Flug.

Findet der Ersatzflug aber erst am nächsten Tag oder in den darauffolgenden Tagen statt, muss die Fluggesellschaft die Reisenden notfalls in einem Hotel unterbringen und für die Fahrt dorthin und zurück zum Flughafen sorgen, so die Verbraucherzentralen weiter. Ebenso haben Airlines die Möglichkeit, das Ticket für innerdeutsche Flüge in eine Bahnfahrkarte umzuwandeln.

Frist für Alternative setzen

Bietet die Airline so etwas nicht von selbst an, sollten Betroffene ihr eine Frist zur Beschaffung der Alternative setzen. Als angemessenes Zeitfenster für die Frist sieht Reiserechtler Paul Degott zwei bis drei Stunden nach der geplanten Abflugzeit. Kommt die Airline der Aufforderung nicht nach, raten die Verbraucherzentralen Reisenden, sich selbst Ersatz zu beschaffen und der Airline die Kosten hinterher in Rechnung zu stellen.

Ab fünf Stunden Verspätung Geld zurückverlangen

Hat ein Flug mehr als fünf Stunden Verspätung, können Reisende das Ticket zurückgeben und ihr Geld zurückverlangen - Gutscheine müssen sie nicht akzeptieren. Auch Bearbeitungsgebühren dürfen nicht von der Airline einbehalten werden.

Das gilt für Pauschalreisen

Bei Pauschalreisen ist der Reiseveranstalter der Ansprechpartner und in der Pflicht, sich um eine alternative Beförderung zu kümmern. Laut der Verbraucherzentralen können Reisende bei einer Verspätung von mehr als fünf Stunden den Reisepreis mindern. Dazu sollte man dem Reiseveranstalter die Verspätung umgehend melden.

Unter bestimmten Umständen ist laut Degott eine Stornierung der Reise denkbar - etwa, wenn sich ein Kurzurlaub durch den Streik erheblich verkürzt. Streikt wie in diesem Fall das Bodenpersonal einer Fluggesellschaft, haben Reisende außerdem ein Recht auf Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung. (dpa)


 

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