"Sozial unerwünschtes Verhalten" - Reisende müssen beim Check-in nicht drängeln

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Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte zwei Stunden vor Abflug am Flughafen sein - diese Faustregel kennen die meisten. Aber was ist, wenn man den Flug dann trotzdem verpasst? Ein Beschluss des Oberlandesgerichts Celle (vom 24.09.2025 – 11 U 31/25) zeigt, dass der Reiseveranstalter hier eine Verantwortung trägt - und Passagiere nicht drängeln müssen, um ihren Flug zu bekommen. 

Im konkreten Fall sollte der Flug der Betroffenen planmäßig um 6.55 Uhr abheben. Die Reisenden hatten sich ihren Angaben nach um 4.50 Uhr am Flughafen eingefunden, als dort auch mit dem Check-in begonnen wurde. Etwa zehn Minuten später habe ein zweiter Schalter geöffnet. Eingecheckt wurde demnach für zwei Flüge, die kurz nacheinander abheben sollten. 

An beiden Schaltern hätten etwa 150 Passagiere gewartet. Bis die beiden Reisenden eingecheckt waren, sei etwa eine Stunde vergangen. Die Sicherheitskontrolle habe nochmals etwa 50 Minuten gedauert. Als sie weitere 5 Minuten später an ihrem Gate waren, war dieses bereits geschlossen - sie hatten ihren Flug verpasst. 

Die zuständige Airline versagte den beiden darüber hinaus die Umbuchung auf einen späteren Flug, sodass sie in der Konsequenz ihre Reise nicht antreten konnten. Der Fall landete vor Gericht. 

Unerwünschtes soziales Verhalten ist nicht zumutbar

Das Gericht stellte fest, dass die dargestellten Verzögerungen beim Check-in und das daraus resultierende Verpassen des Fluges einen Reisemangel darstellen würden. Grundsätzlich hafte der Veranstalter für den Erfolg einer Reise und trage somit auch das Risiko, wenn etwas nicht gelinge - wie in diesem Fall durch die ungeeignete Organisation der beauftragten Airline. 

Außerdem hob das Gericht hervor, dass die Reisenden ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt hätten - auch Drängeln sei nicht zumutbar gewesen und gelte als «sozial unerwünschtes Verhalten». Außerdem hätten durch den zeitnahen Start beider Maschinen alle Wartenden in derselben Lage gesteckt. Zu guter Letzt verwies das Gericht auf geltendes Europarecht. Laut Fluggastrechteverordnung dürfe der Check-in maximal 45 Minuten in Anspruch nehmen.

Das Gericht wies neben einem Anspruch auf Erstattung des Reisepreises abschließend noch auf die Möglichkeit eines Entschädigungsanspruchs hin - für die vergeblich aufgewendete Urlaubszeit. 

Ein Urteil wurde zunächst nicht gefällt, da die beiden Passagiere ihre Darlegungen noch beweisen müssen, etwa durch geeignete Zeugenaussagen. Das OLG Celle regte zudem einen Vergleich zur Beilegung des Rechtsstreits an - gegen eine Zahlung von etwa 6.200 Euro an die Betroffenen. (dpa)


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