Veranstalter muss auf Fluglärm im Hotel hinweisen

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Ein Reiseveranstalter muss ausdrücklich auf nächtlichen Fluglärm in einem Hotel aufmerksam machen. Ansonsten haben Pauschalreisende einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Celle zeigt. Allein bei vagen Andeutungen darf es der Anbieter nicht belassen.

In dem verhandelten Fall ging es um eine Pauschalreise nach Kos. Bereits in erster Instanz hatte der Kläger für sich und seine Familie mehrere Reisemängel geltend gemacht. Das Landgericht hatte dem Mann eine Minderung wegen des mangelhaften Zimmers zugesprochen.

Der Urlauber ging daraufhin in Berufung, weil er auch für den Fluglärm in der Nacht Geld zurück haben wollte. «Mehrere Flugzeuge pro Stunde» seien nachts über das Hotel geflogen, an Erholung sei gerade für das Kleinkind der Familie nicht zu denken gewesen. Die Anlage habe sich in der Einflugschneise des Flughafens befunden.

Im Reisekatalog waren eine Transferzeit vom Flughafen von 30 Minuten und eine Entfernung von neun Kilometern angegeben gewesen. Außerdem: «Lage: Durch Straße vom Strand getrennt, ruhig.» Das reichte dem Oberlandesgericht nicht. Aus diesen Andeutungen habe der Kläger nicht schließen können, dass mit Fluglärm im Hotel zu rechnen gewesen sei. Der Anbieter hätte explizit darauf hinweisen müssen.

Der Kläger und seine Familie bekamen am Ende 1500 Euro zurück - deutlich mehr als die vom Landgericht zugesprochene Summe. In dem Wechsel des Hotelzimmers innerhalb der Anlage erkannte das Gericht dagegen im konkreten Fall lediglich eine Unannehmlichkeit, die keinen weiteren Minderungsanspruch begründe. Über das Urteil vom 15. Oktober 2020 berichtet die Deutsche Gesellschaft für Reiserecht in ihrer Zeitschrift «ReiseRecht aktuell». (dpa)


 

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