Zu spät am Gate: Kein Schadenersatz bei verpasstem Flug

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Reisende müssen am Flughafen ausreichend Zeit für die Kontrollen einplanen. Verpassen sie ihren Flug, weil sie nicht früh genug erschienen sind, haben sie keinen Anspruch auf Schadenersatz. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Koblenz hervor.

Wie das Gericht am Freitag mitteilte, hatte ein Paar im vergangenen Jahr einen Flug nach Bali verpasst, weil es erst fünf Minuten vor Abflug den Flugsteig erreichte. Den Angaben zufolge war das Ehepaar gut 90 Minuten vor Abflug an der Passkontrolle, wo bereits weitere rund 400 Flugpassagiere warteten, die nur von zwei Bundespolizisten kontrolliert worden seien.

Das Reiseunternehmen zahlte dem Kläger zwar rund 560 Euro zurück, der Mann verlangte jedoch auch den Restbetrag der Reisekosten von insgesamt rund 2800 Euro.

Das Amtsgericht Westerburg hatte zuvor entschieden, dass der Anspruch auf Schadenersatz gerechtfertigt sei. Die Reise sei mangelhaft, weil der Flug nicht stattgefunden habe. Der Reiseveranstalter hatte dagegen Berufung eingelegt.

Das Landgericht schloss sich dem Reiseunternehmen an und wies die Klage ab. Dem Kläger sei in den Reiseunterlagen empfohlen worden, spätestens zwei Stunden vor Abflug am Check-in-Schalter zu sein, erklärte das Gericht in seiner Urteilsbegründung.

Der Kläger hatte bestritten, diese Unterlagen erhalten zu haben. Nach Ansicht des Gerichts entlastete ihn das jedoch nicht. Er hätte demnach die Verpflichtung gehabt, sich beim Flughafenbetreiber zu erkundigen. Er habe das Risiko in Kauf genommen, nicht genug Zeit zu haben. Die Entscheidung ist rechtskräftig. (dpa)


 

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