Im Restaurant vom Designerstuhl gekippt: Frau bekommt kein Schmerzensgeld

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Eine Restaurantbesucherin hat nach einem Sturz von einem ungewöhnlich gestalteten Designerstuhl keinen Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht. Die Frau hatte sich beim Umkippen des Stuhls einen Bruch am linken Ringfinger zugezogen.

In dem Frankfurter Restaurant standen zwei Designer-Sitzmöbel in Form einer Hand. Die Sitzfläche befand sich jeweils im Handteller, die Finger dienten als Rückenlehne. Statt herkömmlicher Stuhlbeine verfügten die Möbel über eine Säule, die an einen Arm erinnerte und nach oben schmaler wurde. Die Klägerin setzte sich auf einen der Stühle und stürzte wenige Minuten später zur Seite. Die Gründe für das Umkippen waren zwischen den Parteien umstritten.

Keine Verletzung der Verkehrssicherungspflichten

Die Besucherin verlangte von der Betreiberin des Restaurants rund 7.000 Euro Schadensersatz und Schmerzensgeld. Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, legte sie Berufung ein. Der zuständige 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts wies diese ebenfalls zurück und bestätigte, dass die Betreiberin ihre Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten nicht verletzt habe.

Die Klägerin hatte unter anderem geltend gemacht, der Stuhl entspreche nicht der DIN EN 16139, die Anforderungen an Sicherheit, Festigkeit und Dauerhaltbarkeit von Sitzmöbeln im Nicht-Wohnbereich festlegt. Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht. „Denn die Verwendung eines Sitzmöbels in der Gastronomie setzt nicht voraus, dass dieses die Anforderungen der DIN EN 16139 erfüllt“, begründete der Senat seine Entscheidung.

Gastwirte müssen nicht jede denkbare Gefahr vollständig ausschließen

Ein Restaurantbetreiber müsse seinen Gästen einen gefahrlosen Aufenthalt in den Räumen und auf den Außenflächen ermöglichen. Diese Pflicht bedeute jedoch nicht, dass sämtliche denkbaren Gefahren beseitigt werden müssten oder Gäste keinerlei Verantwortung für ihre eigene Sicherheit trügen. „Eine Verkehrssicherung, die jede Schäden ausschließt, ist im praktischen Leben nicht erreichbar“, führte der Senat aus.

Entscheidend seien vielmehr die Sicherheitsvorkehrungen, die ein verständiger und umsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten dürfe, um andere vor Schäden zu bewahren. Die Auswahl von Sitzmöbeln müsse sich deshalb nicht ausschließlich an der DIN orientieren. Neben der Funktionalität könnten auch Optik und Design eine Rolle spielen. Nach Auffassung des Gerichts seien daher auch Sitzmöbel ohne die klassische Konstruktion mit vier Beinen im Gastronomiebereich zulässig und üblich, selbst wenn sie eine erhöhte Kippgefahr aufwiesen.

Gäste müssen besondere Eigenschaften ungewöhnlicher Sitzmöbel berücksichtigen

Der Senat verwies zugleich auf die Eigenverantwortung der Gäste. „Entscheidet sich eine Person für das Sitzen auf einem Sitzmöbel, bei welchem es sich augenscheinlich nicht um einen klassischen Stuhl handelt, hat sie sich daher mit der Eigenschaft und einer etwaigen Kippneigung (...) gedanklich zu beschäftigen“ und ihr Verhalten entsprechend anzupassen.

Der konkret verwendete Stuhl sei nicht grundsätzlich für den Einsatz in der Gastronomie ungeeignet gewesen. Zudem habe die Klägerin selbst bestätigt, dass sie die Abweichungen gegenüber einem herkömmlichen Stuhl erkannt habe.

Nach dem Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts nahm die Frau ihre Berufung zurück. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.

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