OLG Frankfurt hält Restaurant-Kritik nach Mäuseköder-Vorfall für zulässig

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Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat Äußerungen einer Restaurantbesucherin über einen Vorfall mit Mäuseköder im Gastraum als zulässige Meinungsäußerungen eingestuft. Die Frau hatte nach dem Vorfall unter anderem auf Instagram von einem „massiven Sicherheits- und Hygieneversagen“ und von „Rattengift“ gesprochen. Die Beschwerde des Restaurantbetreibers gegen die Zurückweisung seines Eilantrags blieb ohne Erfolg.

Der Fall geht auf einen Restaurantbesuch im Frühjahr 2026 im Rhein-Main-Gebiet zurück. Die Frau, die nach Angaben des Gerichts zu den Stammgästen des Lokals zählt, war dort mit ihrem Dackel zu Gast. Unter einer Sitzbank im Gastraum fraß das Tier Mäuseködermaterial aus einer zur Schädlingsbekämpfung aufgestellten Köderstation.

Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, sei nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in einer Tierklinik behandelt werden.

Noch am selben Tag veröffentlichte die Restaurantbesucherin Beiträge auf ihrem Instagram-Account, auf einem von ihr betriebenen Account des Dackels sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform. Der Restaurantbetreiber verlangte die Unterlassung zahlreicher Äußerungen. Das Landgericht Frankfurt hatte den Eilantrag im Wesentlichen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem 16. Zivilsenat des OLG Frankfurt keinen Erfolg.

Gericht hält Kritik am konkreten Vorfall für zulässig

Zu den beanstandeten Formulierungen gehörte die Aussage, das Erlebte sei „schockierend“ gewesen und stelle ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ dar. Nach Einschätzung des Senats erwecke der Beitrag nicht den Eindruck, in dem Restaurant bestünden dauerhafte oder strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene.

Die Restaurantbesucherin schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Das Wort „massiv“ beziehe der durchschnittliche Leser nach Auffassung des Gerichts auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Der Frau sei es zudem nicht zumutbar gewesen, die Ursache des Vorkommnisses selbst zu ermitteln. Allein den Umstand, dass ihr Hund überhaupt an das Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.

Senat hält auch Begriff „Rattengift“ für rechtlich zulässig

Auch gegen die Bezeichnung des Köders als starkes „Rattengift“ ging der Restaurantbetreiber ohne Erfolg vor. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege nach Einschätzung des Senats eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff „Rattengift“ als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig.

Der Antragsteller habe nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ beziehungsweise Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass die Verwendung des anderen Begriffs im konkreten Zusammenhang als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen sei. Das Landgericht sei davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in Zielsetzung und Dosierung liege.

Gericht stuft weitere zugespitzte Aussagen als zulässige Meinungsäußerungen ein

Soweit der Restaurantbetreiber den Eindruck beanstandete, es seien „hochpotente“ und „akut gefährliche“ Gifte eingesetzt worden, sei dieser Eindruck nach Auffassung des Senats keineswegs zwingend. Zudem handele es sich dabei, wie bereits vom Landgericht ausgeführt, ebenfalls um zulässige Meinungsäußerungen.

Auch die Aussage der Frau, ihr Dackel hätte den Abend nicht überlebt, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle eine zugespitzte zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies nach Auffassung des Senats als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Das OLG Frankfurt entschied mit Beschluss vom 23. Juni 2026 (Az. 16 W 22/26). Vorausgegangen war ein Beschluss des Landgerichts Frankfurt vom 22. Mai 2026 (Az. 2-03 O 239/26). Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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