Altersdiskriminierung: Ohne Indizien keine Entschädigung

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Wer einen Anspruch auf Entschädigung wegen Altersdiskriminierung im Einstellungsprozess nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen will, muss auch Indizien vortragen, die diese überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. Eine pauschale Vermutung reicht nicht aus, so ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (AZ: 6 Sa 267/21).

Im konkreten Fall, auf den die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist, war einem Projektleiter zunächst aus betriebsbedingten Gründen gekündigt worden. Im Zeugnis bestätigte ihm sein ehemaliger Arbeitgeber Leistung stets zur vollen Zufriedenheit erbracht zu haben. Wenige Monate nach der betriebsbedingten Kündigung schrieb dieser eine Stelle als «Projektleiter (m/w/d)» aus, auf die sich der damals 56-Jährige bewarb.

Nachdem er eine Absage von seinem Ex-Arbeitgeber erhalten hatte, machte er einen Anspruch auf Entschädigung geltend. Er erfülle die in der Stellenausschreibung geforderten Qualifikationen ohne weiteres überdurchschnittlich und habe die dort beschriebenen Aufgaben während seiner früheren Tätigkeit bei dem Arbeitgeber bereits jahrelang ausgeübt.

Wegen seines Alters und wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der betriebsbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses und des Stellengesuchs bestehe die Vermutung, dass er im Einstellungsprozess wegen seines Alters benachteiligt worden sei.

Indizien müssen Benachteiligung vermuten lassen

Das zunächst mit dem Fall befasste Arbeitsgericht Koblenz (AZ: 12 Ca 862/21) wies die Klage ab. Auch vor dem in zweiter Instanz befassten Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz scheiterte der Kläger.

Zwar könne das Alter ein Diskriminierungsgrund nach dem AGG sein, so das Gericht. Notwendig sei aber, dass im Streitfall der Kläger Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines im AGG genannten Grundes vermuten lassen. Sei dies der Fall, trage dann die Arbeitgeberseite die Beweislast dafür, dass kein Verstoß vorgelegen habe.

Im vorliegenden Fall habe der Kläger aber keine ausreichenden Indizien vorgetragen. Auch der Einwand des Klägers, dass ihn das Unternehmen nochmals hätte einladen müssen, um gegebenenfalls Änderung in seiner Persönlichkeit feststellen zu können, beziehe sich erkennbar nicht auf sein Alter. Zudem sei das Anforderungsprofil aus der Stellenausschreibung nicht vollständig deckungsgleich mit den Tätigkeitsbeschreibungen im Arbeitszeugnis des Klägers gewesen. (dpa)


 

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