Arbeitgeber darf nicht vor ehemaliger Angestellter warnen

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Ein Arbeitgeber darf die neue Arbeitsstelle einer ehemaligen Mitarbeiterin nicht einfach über deren Fehlverhalten informieren. Das zeigt ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (Az. 6 Sa 54/22), auf das «Haufe.de» hinweist.

Im konkreten Fall ging es um Vorwürfe gegen eine Pflegefachkraft. Nach ihrer Kündigung entschied der Geschäftsführer ihres ehemaligen Arbeitgebers, ihre neue Arbeitsstätte vor ihr zu warnen.

Seinen Aussagen zufolge fehlte die Frau unentschuldigt bei der Arbeit und erschlich sich den neuen Job mit falschen Angaben im Lebenslauf. Wie es in dem Beitrag heißt, argumentierte der Arbeitgeber vor Gericht, der Geschäftsführer habe den neuen Arbeitgeber und dessen Kunden vor seiner Ex-Mitarbeiterin schützen wollen.

Persönlichkeitsrechte verletzt

Die Pflegefachkraft indes bestritt die Vorwürfe und verlangte eine Unterlassung der diffamierenden Äußerungen gegenüber möglichen neuen Arbeitgebern. Das LAG Rheinland-Pfalz stimmte der Frau zu - wie schon die Vorinstanz.

Mit seinem Anruf habe der ehemalige Arbeitgeber ihre Persönlichkeitsrechte verletzt. Auch wenn seine Vorwürfe der Wahrheit entsprächen, habe er nichts von der Weitergabe der Informationen gehabt. Bei den falschen Aussagen im Lebenslauf habe es sich zudem nicht um Angaben zu Leistungen und Verhalten der Frau gehandelt.

Außerdem habe der Ex-Arbeitgeber die Frau aufgrund ihres Fehlverhaltens nicht abgemahnt. Die Vorwürfe habe der Mann erst nach ihrer Kündigung geäußert. Die Richterinnen und Richter bekamen so den Eindruck, dass der Unternehmer seiner ehemaligen Arbeitnehmerin mit dem Anruf nur habe schaden wollen.

Weitergabe von Infos nicht grundsätzlich verboten

Laut Gericht werden Arbeitgeber nicht grundsätzlich darin gehindert, Informationen über Leistung und das Verhalten ausgeschiedener Beschäftigter weiterzugeben - auch gegen deren Willen. Etwa, wenn es darum geht, andere Arbeitgeber bei der Wahrung ihrer Belange zu unterstützen. Dafür müssen aber immer die Persönlichkeitsrechte gegen die Interessen anderer abgewogen werden. (dpa)


 

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