Aufhebungsvertrag: Wie hoch muss die Abfindung ausfallen?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Ein Aufhebungsvertrag soll Arbeitsverhältnisse einvernehmlich und ohne Kündigung beenden. Häufig gehört dazu auch, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf eine Abfindung einigen. Aber wie hoch fällt die eigentlich aus?

Wichtig: Grundsätzlich ist eine Abfindung eine freiwillige Leistung, einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. In der Praxis sieht es aber oft anders aus. Es gebe «Kaum ein Auflösungsvertrag, der abgeschlossen wird ohne Abfindung», so Jan Tibor Lelley, Fachanwalt für Arbeitsrecht im Podcast der Fachzeitschrift «Arbeit und Arbeitsrecht». 

0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit

Zur Höhe der Abfindung müssen beide Seiten jedoch verhandeln, es gebe dazu «keinerlei gesetzliche Vorgaben», sagt der Rechtsexperte. Häufig wird jedoch Paragraf 1a Kündigungsschutzgesetz als Handreichung ins Feld geführt. «Da findet man die berühmte Formel von den 0,5 Bruttomonatsgehältern pro Jahr der Betriebszugehörigkeit», so Jan Tibor Lelley. Konkret heißt es dort: «Die Höhe der Abfindung beträgt 0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.»

Zwar bezieht sich diese Vorgabe zur Abfindung nur auf den Fall einer betriebsbedingten Kündigung, wird für Auflösungsverträge aber dennoch zumindest als Ausgangsformel oftmals herangezogen. Wie hoch die Abfindung letztlich im Detail ausfällt, ist aber immer Verhandlungssache und kann auch abhängig davon sein, wie dringend ein Arbeitgeber einen Mitarbeiter loswerden will - und wie gut dessen Chancen im Falle einer Kündigungsschutzklage stehen.

Abfindung kann Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen

Für Beschäftigte wichtig: Eine Abfindung kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld beeinflussen. So ruhe der Anspruch auf Arbeitslosengeld zum Beispiel, wenn die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde - selbst wenn keine Sperrzeit vorliegt, wie die Arbeitskammer des Saarlandes erläutert. In einem solchen Fall erhalten Betroffene bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, die für den Arbeitgeber gegolten hätte, kein Arbeitslosengeld - längstens aber für ein Jahr und nur so lange, bis die Abfindung durch Anrechnung als verbraucht gilt. (dpa)


Zurück

Vielleicht auch interessant

Eine aktuelle Befragung der norisbank zum Reiseverhalten 2026 zeigt, dass die Deutschen ihre Urlaubsbudgets trotz steigender Preise präzise kalkulieren. Während das geplante Budget pro Person leicht steigt, setzt eine wachsende Zahl auf ein festes Limit.

Die Zahl der Arbeitslosen in Deutschland ist im Mai im Vergleich zum Vormonat um 58.000 auf 2,95 Millionen gesunken und unterschreitet damit wieder die Marke von drei Millionen. Eine richtige Trendwende ist aber weiterhin nicht in Sicht.

Mit einem Reformpaket will die Koalition die Wirtschaft wieder auf Wachstumskurs bringen. Auch bei der Arbeitszeit will Schwarz-Rot ansetzen. Der DGB untermauert seine Ablehnung mit neuen Zahlen.

Im ersten Quartal 2026 stiegen die Reallöhne in Deutschland um 1,8 Prozent. Besonders bei geringverdienenden Vollzeitkräften und Auszubildenden gab es überdurchschnittliche Zuwächse.

Vertragsangebote per Messenger sind nicht ewig gültig: Selbst unter Freunden und selbst, wenn es um richtig viel Geld geht. Das zeigt ein aktuelles Urteil.

Was tun, wenn das Büro zur Sauna wird? Ab wann Arbeitgeber handeln müssen und welche Rechte Beschäftigte bei Hitze wirklich haben.

Am deutschen Arbeitsmarkt sind anteilig so viele Menschen in Teilzeit tätig wie noch nie zuvor. Für zwei ganz unterschiedliche Gruppen scheint die reduzierte Arbeitszeit besonders gut zu passen.

Die Deutsche Industrie- und Handelskammer senkt ihre Konjunkturprognose für dieses Jahr deutlich. Erwartet wird nur noch ein Wachstum des Bruttoinlandsprodukts von 0,3 Prozent. DIHK-Hauptgeschäftsführerin Helena Melnikov sprach von einer Doppelkrise.

Ob bei der Handwerkerrechnung, im Restaurant oder am Freibadkiosk: Fehler passieren. Mal wird zu viel berechnet, mal zu wenig. Für Betroffene stellt sich dann die Frage: Was tun? Müssen Sie auf den Fehler hinzuweisen?

Hafer, Soja, Mandel: Pflanzendrinks sind im Trend – und in der Diskussion. Sind sie tatsächlich gesünder als Kuhmilch, besser fürs Klima oder automatisch die richtige Wahl bei Allergien? Ein Faktencheck zeigt: Vieles ist pauschal falsch – manches stimmt weitgehend.