Befristeter Vertrag - Müssen Mitarbeiter zur Stellensuche freigestellt werden?

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Rückt das Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses näher, stehen für Beschäftigte häufig zahlreiche Termine an. Schließlich müssen sie sich um eine neue Anstellung kümmern und haben dafür Gespräche mit dem Arbeitsamt oder Job-Interviews. Aber wann ist Zeit dafür, wenn Beschäftigte weiterhin arbeiten müssen? Muss ihr Arbeitgeber sie zur Stellensuche freistellen?

Ja. Wie Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Gütersloh, erklärt, ergebe sich das Recht auf eine Freistellung zur Stellensuche bei auslaufendem Arbeitsvertrag nach herrschender Auffassung aus Paragraf 629 im Bürgerlichen Gesetzbuch. Und zwar unabhängig davon, ob Beschäftigte vom Arbeitgeber eine Kündigung erhalten haben oder ob ihr Vertrag endet.

Konkret ist dort festgelegt, dass der Arbeitgeber Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während der Kündigungsfrist Freizeit zur Stellensuche gewähren muss. Der Anspruch auf Freistellung gilt dabei nicht nur für ein konkretes Vorstellungsgespräch, sondern etwa auch für Termine bei der Agentur für Arbeit oder bei einer Jobvermittlung.

Wie viele Vorstellungsgespräche sind zulässig?

«Der Anspruch auf Vergütungszahlung während dieser Zeit ist zudem in einer ganz allgemeinen Regelung im Gesetz zu finden», erklärt der Fachanwalt weiter. Paragraf 616 BGB im Bürgerlichen Gesetzbuch besagt nach seinen Worten, dass Beschäftigte unter Entgeltfortzahlung freigestellt werden, wenn sie vorübergehend ohne eigenes Verschulden an der Ausübung ihrer Dienste verhindert sind. «Das gilt eben auch bei Gelegenheiten wie Bewerbungsgesprächen für die Stellensuche.» 

Wie häufig der Arbeitgeber einer Freistellung für solche Termine zustimmen muss, lässt sich nicht pauschal sagen. Schipp zufolge ist bei einem befristeten Arbeitsverhältnis, das über längere Zeit besteht, auch vorstellbar, dass der Arbeitgeber «fünf Vorstellungsgespräche geballt in einer Woche» hinnehmen muss.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis August 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. 


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