Darf der Arbeitgeber einfach so einen Drogentest verlangen?

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Wenn ein Mitarbeiter fahrig und verändert zur Arbeit erscheint, kann das viele Gründe haben - einer davon könnten Drogen sein. Doch was kann der Chef dann tun, um Gewissheit zu haben? Darf er Angestellte zu einem Drogentest zwingen?

«Drogentests greifen in das Persönlichkeitsrecht ein, weshalb das in vielen Fällen ohne eine Einwilligung des Arbeitnehmers nicht gehen wird», erklärt Johannes Schipp, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Zudem muss der Arbeitgeber auch ein berechtigtes Interesse an einem Drogentest haben. Vage Anhaltspunkte dafür, dass ein Angestellter womöglich Drogen genommen haben könnte, reichen da allein auch nicht aus.

Verweigern trotz berechtigtem Interesse?

In einigen Berufen kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an einem Test haben. Das könnte etwa in vielen Jobs im sicherheitsrelevanten Bereich so sein. Oder bei Piloten, Busfahrern, Lokführern. Hat der Arbeitgeber hier den konkreten Verdacht, dass jemand unter Drogeneinfluss steht, kann er einen solchen Test verlangen, so Schipp.

Arbeitnehmer haben aber auch dann immer noch die Option, ihn zu verweigern – denn physisch dazu zwingen kann der Arbeitgeber Angestellte nicht. Doch ein Verweigern kann schwerwiegende Konsequenzen für die Anstellung haben. Verweigert sich ein Arbeitnehmer einen gerechtfertigten Test, kann eine Abmahnung erteilt werden, und wenn das Verhalten bestehen bleibt, sogar eine Kündigung, erklärt der Fachanwalt.

Verweigert ein Arbeitnehmer allerdings einen Drogentest, der nicht berechtigt ist, gibt es in der Regel dann auch keine Konsequenzen dafür. Nach einer Prüfung durch das Arbeitsgericht, ob die Verweigerung rechtmäßig war, können dafür erhaltene Abmahnungen aus der Personalakte gestrichen werden und ausgesprochene Kündigungen keinen Bestand haben.

Zur Person: Johannes Schipp ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) und war bis 2021 Vorsitzender des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV. (dpa)


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