Das gilt für Minijobs während der Elternzeit

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Während der Elternzeit in einem Minijob arbeiten, etwa um die Haushaltskasse etwas aufzubessern oder nicht ganz raus aus der Berufswelt zu sein? Das ist möglich - und zwar sowohl mit einem Minijob bei einem neuen Arbeitgeber wie auch beim bisherigen Unternehmen, bei dem man nach der Elternzeit wieder einsteigt. Darauf weist die Minijob-Zentrale in ihrem Online-Magazin hin.

Auch mehrere Minijobs gleichzeitig sind theoretisch möglich - solange sie damit zusammengerechnet die Verdienstgrenze für Minijobs von 520 Euro nicht überschreiten. Generell gilt zudem: Während der Elternzeit dürfen Sie nicht mehr als 32 Stunden pro Woche arbeiten. Bei 520-Euro-Minijobs wird diese Grenze aber ohnehin nicht überschritten.

Elterngeld kann gekürzt werden

Wissen sollte man allerdings: Der Verdienst wird nur dann nicht auf das Elterngeld angerechnet, wenn dieses nicht über dem Mindestbetrag von 300 Euro liegt. Bekommt man mehr als 300 Euro Elterngeld, wird der Verdienst angerechnet und das Elterngeld gekürzt. Beim Elterngeld Plus, das für die ersten 28 Lebensmonate eines Kindes bezogen werden kann, ist das bei mehr als 150 Euro der Fall.

Wie sich ein Minijob im individuellen Fall auf das erwartbare Elterngeld auswirken kann, lässt sich vorab mit dem Elterngeldrechner des Bundesfamilienministeriums in Augenschein nehmen. Wer in Elternzeit ist und einen Job beginnt, sollte die Elterngeldstelle darüber informieren, damit eine Neuberechnung erfolgen kann, so die Minijob-Zentrale.

Und nicht vergessen: Bevor man in der Elternzeit einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber annimmt, ist es wichtig, die Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers einzuholen. Verweigern kann dieser seine Zustimmung allerdings nur aus dringenden betrieblichen Gründen - und das nur schriftlich innerhalb von vier Wochen. (dpa)


 

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