Dürfen Beschäftigte während der Arbeitszeit zu einem Arzttermin?

| Zahlen & Fakten Zahlen & Fakten

Vor allem bei klassischen «Nine-to-Five»-Jobs fragen sich viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wann sie überhaupt Zeit für einen Arztbesuch finden sollen – schließlich sind die meisten Arztpraxen genau zu diesen Zeiten geöffnet. In solchen Fällen lässt sich ein Arzttermin während der Arbeitszeit oft nicht vermeiden. Doch ist der Arbeitgeber tatsächlich verpflichtet, Beschäftigte dafür freizustellen?

Das hängt laut dem Fachanwalt für Arbeitsrecht Peter Meyer von verschiedenen Faktoren ab. In großen Betrieben mit Betriebsräten gibt es manchmal spezielle Regelungen, die eine Freistellung für Arztbesuche ermöglichen. Grundsätzlich gilt jedoch: Wenn der Arzttermin dringend und unvermeidbar ist – etwa, weil die Untersuchung nur zu einer bestimmten Zeit verfügbar ist und nicht verschoben werden kann – dürfen Arbeitnehmer auch während der Arbeitszeit zum Arzt gehen.

Anders sieht es bei Routineuntersuchungen oder planbaren Terminen aus. Hier kann der Arbeitgeber verlangen, dass der Termin außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, um den Betriebsablauf nicht zu stören. Das gilt laut Meyer besonders in Schichtbetrieben, etwa in der Pflege, wo plötzliche Abwesenheiten schnell zu Engpässen führen können.

Wird man für die ausgefallene Arbeitszeit trotzdem bezahlt?

Ein notwendiger Arztbesuch während der Arbeitszeit kann laut Gesetz eine vom Arbeitgeber zu bezahlende Arbeitsverhinderung sein. «Aber die Praxis ist eher die, dass die Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt gehen können, diese Arbeitsunterbrechung in der Arbeitszeiterfassung als Pause vermerkt wird und das nicht als bezahlte Arbeitszeit gilt», so Meyer.

Zur Person: Peter Meyer ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied des geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).


Zurück

Vielleicht auch interessant

Rheinland-Pfalz senkt das Mindestinvestitionsvolumen für die Tourismusförderung auf 50.000 Euro. Beherbergungs-, Camping- und Gastronomiebetriebe können unter den genannten Voraussetzungen Zuschüsse erhalten, die bei bestimmten Investitionen bis zu 50 Prozent der förderfähigen Kosten betragen.

BWH-Geschäftsführerin Carmen Dücker spricht sich dafür aus, unterschiedliche Stärken und Arbeitsweisen der Generationen im Team zu berücksichtigen. Flexibilität und Austausch dürften dabei nicht nur von einer Seite erwartet werden.

Eine aktuelle DATEV-Analyse zeigt, dass vor allem langjährig Beschäftigte und qualifizierte Fachkräfte von der Inflationsausgleichsprämie profitierten. Zudem zahlten kleine und mittlere Unternehmen häufiger als Kleinstbetriebe.

Die Nachfrage bleibt vergleichsweise stabil, doch höhere Kosten belasten die Margen in Reise, Freizeit und Gastgewerbe. Wie unterschiedlich sich Hotelbetriebsergebnisse entwickeln, zeigt ein europäischer Städtevergleich: Berlin verzeichnet ein Minus von zwölf Prozent, Mailand ein Plus von 34 Prozent.

Der Kreditschutzverband zählt in Österreich 640 Insolvenzen in Beherbergung und Gastronomie von Januar bis September 2026 – acht Prozent mehr als im Vorjahreszeitraum. In 245 Fällen seien die Verfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet worden.

Auch nach der Inkassoübergabe bleibt das Geld oft aus: Forderungen von Hotels, Gastronomen und Imbissen werden innerhalb eines Jahres nur halb so häufig vollständig bezahlt wie im Branchendurchschnitt. Bei vollständig beglichenen Forderungen vergehen im Median 106 Tage.

Die schleppende Digitalisierung der Verwaltung belastet die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft. Für drei Viertel der Unternehmen ist die digitale Rückständigkeit ein internationaler Standortnachteil, so eine aktuelle Bitkom-Umfrage.

Die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Deutschland ist im Juli 2026 gegenüber dem Vorjahresmonat gestiegen. Im Gastgewerbe zeigt sich von Januar bis Juli eine überdurchschnittlich hohe Insolvenzhäufigkeit.

Psychische Erkrankungen entwickeln sich nach einer Auswertung der Allgemeinen Ortskrankenkassen (AOK) zusehends zu einem Treiber für Fehlzeiten im Job - und das mit langen Ausfallzeiten.

Ab dem 15. Oktober ist das Trinken von Alkohol auf allen Bahnhöfen verboten. Das Anstoßen auf dem Bahnsteig etwa hat dann Konsequenzen. Aber was gilt für Gepäck - und in der Gastronomie?