E-Dienstwagen zu Hause geladen? Kosten sind erstattungsfähig

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Ist der Dienstwagen ein Elektro- oder Hybridfahrzeug? Dann können Beschäftigte nicht nur von einer günstigeren Versteuerung des geldwerten Vorteils profitieren, sondern auch von einer steuerfreien Erstattung der Ladekosten - und zwar dann, wenn sie Ihr Fahrzeug zumindest gelegentlich zu Hause aufladen. Darauf weist der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) hin.

Um die Abrechnung zu erleichtern, können Arbeitgeber eine Ladekostenpauschale mit dem Gehalt auszahlen. Existiert beim Arbeitgeber keine Lademöglichkeit, dürfen diese monatlich einen Betrag von 70 Euro für reine E-Fahrzeuge steuerfrei erstatten. Bei Hybridelektrofahrzeugen sind es 35 Euro.

Gibt es beim Arbeitgeber eine Lademöglichkeit, reduzieren sich die Beträge auf 30 beziehungsweise 15 Euro. Die Pauschalen gelten nur für Pkw, nicht für E-Bikes oder Pedelecs. Sie gelten auch dann, wenn der Ladestrom zu Hause von der eigenen Photovoltaikanlage (PV-Anlage) kommt.

Berechnung der tatsächlichen Kosten ist aufwendig

«Sind die monatlichen Kosten für das Aufladen deutlich höher als diese Pauschalbeträge, ist es ratsam, die tatsächlichen Kosten für den verwendeten Ladestrom zu ermitteln und sich diese Beträge steuerfrei erstatten zu lassen», sagt Erich Nöll, Rechtsanwalt und Geschäftsführer des BVL. Das kann allerdings aufwendig sein.

Denn dafür müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mithilfe eines separaten Stromzählers nachweisen, wie viel Strom sie für das Laden des E-Autos benötigen. Kommt der Ladestrom vom Energieversorger, muss die Strommenge nur mit dem Einkaufspreis je Kilowattstunde (kWh) multipliziert werden.

Wer den Ladestrom von der eigenen PV-Anlage bezieht, muss den Preis, der für die Produktion einer kWh Strom anfällt, erst ermitteln. Sie errechnet sich aus den Gesamtkosten der Anlage (jährliche Abschreibung der Anlage und ggf. des Energiespeichers, Finanzierungskosten und laufende Kosten) geteilt durch die im Jahr produzierte Gesamtstrommenge, so der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine.

Ladevorgänge an öffentlichen Stationen auch erstattungsfähig

«Wenn das E-Auto sowohl mit Strom aus der PV-Anlage als auch mit Strom vom Energieversorger geladen wird, ist eine genaue Ermittlung der Stromkosten kaum möglich», sagt Erich Nöll.

Wer zu Hause gar keine Lademöglichkeit hat, und deshalb auf öffentliche Ladestationen zurückgreifen muss, dem kann der Arbeitgeber das dafür benötigte Entgelt ebenfalls erstatten.

Begleicht der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für das Aufladen des Elektro-Dienstwagens nicht mit dem Gehalt, kann das Geld auch anderweitig berücksichtigt werden, so die VLH. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können dann vereinbaren, dass die individuellen Ladekosten des Arbeitnehmers auf den geldwerten Vorteil für die Privatnutzung des Firmen-E-Autos angerechnet werden. Damit sinkt die Steuerlast für Arbeitnehmer. (dpa)


 

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