Firmenauto nicht genutzt? - Probleme mit der Steuer drohen

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Wer einen Firmenwagen besitzt, für Dienstreisen aber trotzdem das Privatauto nutzt, sollte künftig besonders vorsichtig sein. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit einem aktuellen Urteil die steuerlichen Grenzen deutlich enger gezogen. (Az.: VI R 30/24) «Danach können Fahrtkosten für Dienstreisen komplett vom Werbungskostenabzug ausgeschlossen sein, wenn der Arbeitnehmer eigentlich einen Firmenwagen hätte nutzen können», sagt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler.

Im entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Dienstreisen bewusst seinen privaten Wagen eingesetzt, obwohl ihm ein Firmenfahrzeug einschließlich Tankkosten zur Verfügung stand. Den Firmenwagen nutzte währenddessen seine Ehefrau für private Zwecke. Für die Fahrten machte der Kläger anschließend tatsächliche Fahrzeugkosten von 2,28 Euro pro Kilometer geltend. Insgesamt wollte er fast 3.800 Euro Werbungskosten absetzen. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, der BFH stützt diese Entscheidung.

Private oder berufliche Motive im Vordergrund?

Die Richter stellten klar: Zwar dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich frei entscheiden, welches Verkehrsmittel sie für berufliche Fahrten verwenden. Diese Wahlfreiheit endet aber dort, wo private Motive im Vordergrund stehen und wirtschaftlich unnötige Mehrkosten entstehen.

Genau das sah der BFH hier als gegeben an. Der Arbeitnehmer habe den Privatwagen nicht aus beruflichen Gründen genutzt, sondern damit seine Ehefrau den Firmenwagen weiterhin privat fahren konnte. Damit seien die Kosten durch die private Lebensführung mit veranlasst gewesen.

Besonders deutlich formulierte der BFH den Maßstab der Angemessenheit: Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerzahler hätte die hohen Kosten des Privatwagens nicht auf sich genommen, wenn ihm gleichzeitig ein kostenfreier Firmenwagen zur Verfügung gestanden hätte. Die Aufwendungen seien daher nach allgemeiner Auffassung unangemessen und steuerlich nicht abzugsfähig.

Finanzämter könnten künftig strenger prüfen

Das Urteil dürfte weitreichende Folgen für Arbeitnehmer mit Dienstwagen haben. Gerade Außendienstmitarbeiter, Führungskräfte oder leitende Angestellte nutzen in der Praxis gelegentlich bewusst den Privatwagen, etwa aus familiären oder organisatorischen Gründen. Steuerlich kann das künftig problematisch werden.

Denn der BFH macht deutlich: Entscheidend ist nicht allein die berufliche Veranlassung der Reise, sondern auch die Frage, warum gerade der Privatwagen eingesetzt wurde. Fehlt hierfür ein objektiver beruflicher Grund, droht der vollständige Verlust des Werbungskostenabzugs.

«Offen bleibt allerdings, wo genau die Grenze verläuft», ordnet Steuer-Expertin Karbe-Geßler ein. «Denkbar wären weiterhin abzugsfähige Fälle, wenn der Firmenwagen nicht verfügbar ist, besondere berufliche Anforderungen bestehen oder der Arbeitgeber die Nutzung des Privatwagens ausdrücklich verlangt.» Das Urteil stärkt die Position der Finanzämter erheblich. Besonders hohe tatsächliche Fahrzeugkosten dürften künftig verstärkt hinterfragt werden, schätzt der Bund der Steuerzahler.


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