Was Freiberufler zur Scheinselbstständigkeit wissen müssen

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Ob als IT-Beraterin, Texter oder Speditionsfahrer: Ich bin mein eigener Chef und entscheide, wann und wie ich arbeite. Klingt, perfekt, oder? Aber was, wenn der Staat plötzlich sagt: Du bist gar kein Freiberufler, sondern scheinselbstständig?

Tatsächlich ist Scheinselbstständigkeit in verschiedenen Branchen und Berufsfeldern ein Thema. Stellt sich heraus, dass anstatt einer selbstständigen Tätigkeit eigentlich eine abhängige Beschäftigung vorliegt - etwa während einer routinemäßigen Betriebsprüfung - können hohe Nachzahlungen fällig werden. Erfahren Sie hier, wie Sie als echter Selbstständiger sicher auf deinen eigenen Beinen stehen.

Was ist Scheinselbstständigkeit?

«Scheinselbstständige sind solche Personen, die annehmen, eine selbstständige Tätigkeit auszuüben – tatsächlich arbeiten sie aber wie fest angestellte Arbeitnehmer», sagt Una Großmann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. 

Es geht also in der Regel darum, dass eine Person als Selbstständiger auftritt, obwohl der- oder diejenige im Sinne Sozialversicherung als abhängig beschäftigt anzusehen sei, erklärt die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern auf ihrer Webseite. Es komme aber immer auf die gegebenen Umstände des Einzelfalls an, ob tatsächlich Scheinselbstständigkeit vorliegt. 

Betroffene sind ihren Auftraggebern gegenüber in der Regel weisungsgebunden und in deren organisatorische Abläufe eingebunden. Es gibt darüber hinaus weitere Aspekte, die typischerweise auf Scheinselbstständigkeit hinweisen. Etwa: 

  • festgelegte Arbeitszeiten
  • das Arbeiten beim Auftraggeber vor Ort ist zwingend vorgeschrieben
  • die Namen der Mitarbeitenden tauchen in einem Dienstplan auf
  • Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer müssen sich Tätigkeiten für andere Auftraggeber bewilligen lassen

Warum ist Scheinselbstständigkeit ein Problem?

Abhängig Beschäftigte unterliegen dem Schutz der Sozialversicherungen. Sie sind also sozialversicherungspflichtig und müssen in die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung einzahlen. Aber auch Unternehmen sind verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden Sozialversicherungsabgaben zu leisten. Zudem fällt Lohnsteuer an.

Bei einer Scheinselbstständigkeit führen Auftraggeber und Auftragnehmer solche Abgaben nicht ab, denn der freie Mitarbeiter oder die freie Mitarbeiterin hat ja zumindest auf dem Papier den Selbstständigen-Status. Das ist gesetzeswidrig. «Dadurch, dass Auftraggeber und Auftragnehmer nicht zahlen, fehlen dem Staat und den Sozialkassen Geld», sagt Kathrin Schulze Zumkley, Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Zudem begehen die Beteiligten – weil sie keine Lohnsteuer gezahlt haben – unter Umständen Steuerhinterziehung. Das kann strafrechtliche Konsequenzen haben. Bei einer Steuerhinterziehung drohen laut Abgabenordnung (AO) eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In einem besonders schweren Fall kann die Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahre betragen.

Welche Folgen hat eine aufgedeckte Scheinselbstständigkeit?

Für Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer bedeutet die aufgedeckte Scheinselbstständigkeit, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um keine Selbstständigkeit handelte. Nachträglich erhalten sie ab Beginn der Tätigkeit den Status des abhängig Beschäftigten.

Zudem ist die ausgewiesene Umsatzsteuer auf den Rechnungen unwirksam. Abgezogene Vorsteuerbeträge müssen berichtigt und zurückgezahlt werden. Hinzu kommt: Der Arbeitgeber kann bei Betroffenen die Arbeitnehmeranteile der nachzuzahlenden Sozialversicherungsbeiträge für die vergangenen drei Monate vom Gehalt abziehen.

Arbeitgeber müssen bei aufgedeckter Scheinselbstständigkeit Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge für die betroffenen Arbeitnehmenden nachzahlen – und zwar bis zu vier Jahre rückwirkend. Hinzu können Säumniszuschläge kommen.

Was ist ein Statusfeststellungsverfahren?

«Auftragnehmende oder auch Auftraggeber können von sich aus aktiv ein Statusfeststellungsverfahren beantragen, um auf Nummer sicher zu gehen, dass keine Scheinselbstständigkeit vorliegt», sagt Großmann.

Möglich ist das bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund. So sollen sich Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer Rechtssicherheit darüber verschaffen können, ob sie selbstständig tätig oder abhängig beschäftigt sind.

Ein Verfahren bezieht sich dabei immer auf ein Vertragsverhältnis, informiert die IHK für München und Oberbayern. Wer mehrere Auftraggeber hat, muss im Zweifel jedes Vertragsverhältnis einzeln einordnen lassen.

Wie können Freiberufler verhindern, dass sie als Scheinselbstständige gelten?

Hier kommt es immer auf den Einzelfall an. «Ein Aspekt ist, in eigenen Arbeitsräumen zu arbeiten und dabei eigenes Equipment zu nutzen – und nur dann und wann, aber nicht regelmäßig, beim Auftraggeber arbeiten», sagt Schulze Zumkley. 

Auch sollten sich Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer zum Beispiel nicht auf feste Arbeitszeiten festlegen lassen oder Weiterbildungsangebote des Auftraggebers wahrnehmen.

Ist es immer ein Problem, wenn Freiberufler nur einen Auftraggeber haben?

Oft heißt es, dass Freiberuflerinnen und Freiberufler für mehr als einen Auftraggeber arbeiten sollten. Fakt ist: «Die Anzahl der Auftraggeber allein ist nicht ausschlaggebend», so Großmann. Bestehen mehrere Auftragsverhältnisse, ist jedes Auftragsverhältnis getrennt statusrechtlich zu bewerten.

Ist ein Freiberufler nicht scheinselbstständig, sondern tatsächlich selbstständig tätig und dies nur für einen Auftraggeber, gilt er als «Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber». Zu beachten ist in einem solchen Fall: «Selbstständige mit einem Auftraggeber sind verpflichtet, in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen», so Großmann.

Welche Sonderfälle gibt es?

Neben Berufsbildern und Tätigkeiten, die typischerweise anfällig für Scheinselbstständigkeit sind, beschäftigen sich Gerichte auch immer wieder mit anderen Fällen. Im Juni 2022 urteilte etwa das Bundessozialgericht, dass Gesellschafter-Geschäftsführer einer Anwaltskanzlei als abhängig beschäftigt gelten können (Az: B 12 R 4/20R) – mit der Folge, dass auf sie rückwirkend hohe Nachzahlungen in die Sozialversicherung zukommen können.

«In zahlreichen Urteilen unter anderem zu Honorarärzten, Pflegekräften, Buchführungshelfern oder Fahrkartenkontrolleurinnen entschied das Bundessozialgericht aufgrund des Umfangs der betrieblichen Eingliederung ähnlich», so Großmann.

Mit dem sogenannten Herrenberg-Urteil zu einer Musikschullehrerin an einer städtischen Musikschule hob das Bundessozialgericht bis dahin geltende spezielle Kriterien für Lehrer und Dozentinnen auf – auch für sie gilt: Bei einer betrieblichen Eingliederung sind sie sozialversicherungspflichtig (Az: B 12 R 3/20 R). (dpa)


 

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