Außengastronomie - BdSt erfasst Terrassengebühren in 200 deutschen Städten

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Der Bund der Steuerzahler (BdSt) hat seinen Terrassengebührenvergleich 2026 um konkrete Einzeldaten ergänzt. Aus der vorliegenden Auswertung für 200 Städte geht hervor, dass die Gebühren für Außengastronomieflächen teils erheblich variieren.

Die Daten beziehen sich laut BdSt auf einen einheitlichen Musterbetrieb mit 25 Quadratmetern Fläche in zentraler Innenstadtlage für den Zeitraum von Mai bis September.

Bamberg, Darmstadt und Bonn mit den höchsten Gebühren im Vergleich

Nach Auswertung der vorliegenden Daten erhebt Bamberg mit 2.000 Euro die höchste Terrassengebühr im Vergleich der untersuchten Städte. Es folgen Darmstadt mit 1.875 Euro und Bonn mit 1.813 Euro.

Weitere hohe Werte zeigen sich unter anderem in Trier mit 1.563 Euro sowie in Hannover mit 1.477 Euro. Diese Angaben ergeben sich direkt aus den vom BdSt bereitgestellten Datensätzen.

Mehrere Städte erheben laut Daten keine Terrassengebühren

Am unteren Ende der Skala weisen mehrere Städte Gebühren von 0 Euro aus. Dazu zählen unter anderem Garbsen, Sindelfingen, Velbert, Krefeld und Iserlohn.

Die Daten geben keine Auskunft darüber, aus welchen Gründen in einzelnen Kommunen keine Gebühren erhoben werden.

Durchschnittswert liegt laut Auswertung bei rund 580 Euro

Über alle untersuchten Städte hinweg ergibt sich aus den Daten ein durchschnittlicher Wert von 579,6 Euro für den betrachteten Zeitraum. Der Median liegt bei 545 Euro, was bedeutet, dass die Hälfte der Städte Gebühren unterhalb dieses Wertes erhebt.

Ein Viertel der Städte verlangt laut Datensatz weniger als 354,5 Euro, während ein weiteres Viertel mehr als 753,25 Euro berechnet.

Datengrundlage basiert auf kommunalen Satzungen laut BdSt

Wie der BdSt mitteilt, stammen die Daten aus den jeweiligen Sondernutzungssatzungen der Kommunen. Für den Vergleich wurde ein einheitliches Szenario zugrunde gelegt, um die Gebühren zwischen den Städten vergleichbar zu machen.

Zusätzliche Kosten wie Verwaltungsgebühren sind laut Mitteilung nicht Bestandteil der Berechnung.


 


 

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