Epidemie-Versicherungen müssen für die durch das Coronavirus entstandenen Schäden der gastgewerblichen Betriebe aufkommen, das sagt der Verband GastroSuisse in der Schweiz Eine unabhängige Rechtsabklärung bei einer renommierten Anwaltskanzlei habe dies ergeben
Wie in Deutschland weigern sich Versicherungen auch in er Schweiz, Leistungen wegen des Coronavirus auszurichten. GastroSuisse nennt insbesondere die Versicherungen AXA, Helvetia und Generali. GastroSuisse engagiert sich für die betroffenen Hotels und Restaurants. Der Verband GastroSuisse hatte mit seiner Basler Sektion die Versicherungsanwälte beauftragt, die Versicherungsunterlagen von zwanzig Mitgliedsbetrieben zu überprüfen. Unter den geprüften Versicherungen befinden sich sämtliche namhaften Schweizer Institute.
Als Ergebnis stehe demnach fest, dass die Versicherungen sich ihrer Pflicht nicht entziehen könnten und Leistungen wegen des Coronavirus ausschütten müssen, sofern der Betrieb eine entsprechende Versicherung abgeschlossen habe.
Die Versicherungsbedingungen unterschieden sich von Versicherung zu Versicherung leicht. Besonders negativ aufgefallen seien bislang AXA, Helvetia und Generali, welche sich oftmals weigerten, Leistungen zu erbringen. Sie verwiesen auf das Kleingedruckte und versuchten, die Versicherungsbestimmungen zulasten ihrer Kunden zu interpretieren.
GastroSuisse wird die betroffenen Gesellschaften jetzt zu Verhandlungen auffordern, um eine Lösung für die Branche zu finden. Bis auf weiteres rät GastroSuisse seinen Mitgliedern, keine neuen Versicherungen bei diesen drei Instituten abzuschließen. GastroSuisse erwägt zudem, seinen Mitgliedern allenfalls den Abzug ihrer Portfolios bei der AXA, Helvetia und Generali zu empfehlen. Parallel wurden die Versicherungsanwälte beauftragt, rechtliche Schritte einzuleiten und Musterprozesse zu führen. Vorerst wird GastroSuisse auf die Versicherungsgesellschaften zugehen und versuchen, eine Lösung auf dem Verhandlungsweg zu erzielen. Um die derzeit laufende Abklärung des Ombudsmannes für Versicherungen nicht zu beeinträchtigen, wird GastroSuisse seine Rechtsabklärung erst nach Vorliegen dessen Berichts publizieren.