Glücksspiel in der Gastronomie – Vorteile und Regelungen

| Gastronomie Gastronomie

Glücksspielautomaten mit ihren blinkenden bunten Lichtern üben einen besonderen Reiz auf viele Menschen aus. Zu verlockend ist die Chance auf einen Geldgewinn, noch dazu bringt das Spielen Spaß und Kurzweil. Das hat einerseits Vorteile für Gastronomien, andererseits stellt es sie vor besondere Herausforderungen und Verpflichtungen. 

Vorzüge und Herausforderungen des Glücksspielangebots

Als Gastronomie-Betrieb Glücksspiel in Form von Spielautomaten anzubieten, hat durchaus Vorteile – auch für den Umsatz. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, denn um solche Automaten aufstellen zu dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Mehr Unterhaltung für die Gäste

Neben einer Darts-Scheibe, einem Billard-Tisch oder ähnlichen Beschäftigungen bieten Geldspielgeräte bei den Gästen eines Gastronomiebetriebes eine weitere, spannende Möglichkeit für Unterhaltung und Kurzweil. Einen zusätzlichen Reiz macht natürlich die Option auf einen Geldgewinn aus.

Dieser Reiz kann sich für die Gastronomie auszahlen: Die Spielautomaten fesseln die interessierten Gäste regelrecht an den Barhocker – sowohl diejenigen, die spielen, als auch diejenigen, die gespannt zuschauen. Das bedeutet in der Konsequenz, dass die Gäste länger bleiben und mehr Geld für Getränke und Speisen ausgeben.

Die richtige Auswahl treffen

Glücksspielautomaten sind in den unterschiedlichsten Ausführungen verfügbar – angefangen beim Design der Geräte bis hin zu ihrer Performance. Um die Geldspielautomaten für die Gäste attraktiv zu machen, wird es immer wichtiger, ihre Präferenzen zu kennen.

Dafür müssen sich Gastronomen mit ihren Gästen auseinandersetzen und herausfinden, welche Spiele, Versionen oder Features aktuell besonders gefragt sind. Dementsprechend können sie dann die Spiele sowie die Größe der Spielepakete auswählen.

Voraussetzungen für den Einsatz von Geldspielautomaten

Wer Spielautomaten aufstellen möchte, benötigt dafür nach § 33 c GewO (Gewerbeordnung) eine Erlaubnis, weil es sich um „Spiele mit Gewinnmöglichkeit“ handelt. Erlaubnispflichtig ist aber nicht schon das Aufstellen im Sinne der räumlichen Positionierung der Spielgeräte, sondern erst der beabsichtigte Betrieb der Spielgeräte.

Außerdem gilt die Person als erlaubnispflichtiger Aufsteller, die für das Gerät oder die Geräte das Unternehmerrisiko trägt. Zuständig für die Erlaubniserteilung ist das jeweilige Ordnungsamt.

Wichtig: Die Erlaubnis berechtigt lediglich zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Das kann mit weiteren Auflagen verbunden werden, etwa in Hinblick auf den Aufstellungsort. Diese Auflagen können auch noch nachträglich mitaufgenommen oder ergänzt werden.

Weitere Dinge, die vorliegen müssen:

Ein IHK-Unterrichtungsnachweis: Seit dem 1. September 2013 muss jeder Gastronom, der einen Spielautomaten aufstellt, sowie sein mit der Aufstellung betrautes Personal einen Unterrichtungsnachweis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) vorlegen. Dieser Nachweis wird auch Sachkundenachweis genannt.

Ein Sozialkonzept: Gemäß § 6 GlüStV (Glücksspielstaatsvertrag) muss jeder, der seinen Gästen das Glücksspielen ermöglicht, ein Sozialkonzept entwickeln. Darin müssen die Maßnahmen enthalten sein, die ergriffen werden, um die Spieler zu verantwortungsbewusstem Spiel anzuhalten und der Entstehung von Glücksspielsucht vorzubeugen. Neben dem Spieler- ist aber auch der Jugendschutz mit entsprechenden Vorkehrrungen zu gewährleisten.

Das Personal muss geschult werden, damit es das Sozialkonzept konsequent umsetzen kann. Außerdem müssen die Vorgaben der „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ erfüllt sein, die im Anhang des GlüStV hinterlegt sind. Alle Maßnahmen aus dem Sozialkonzept, die zur Sicherstellung des Spieler- und Jugendschutzes umgesetzt werden, müssen dokumentiert werden. Ein Dokumentationsbericht muss alle zwei Jahre bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden.

Pflichten für die Aufstellung von Glücksspielgeräten

Aus § 6 SpielV (Spielverordnung), die auf Grundlage der Gewerbeordnung erlassen wurde, ergeben sich folgende Pflichten, die bei der Aufstellung von Spielautomaten zu beachten sind:

  • Es dürfen nur Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden, an denen das Zulassungszeichen deutlich sichtbar angebracht ist.
  • Die Gastronomiebetreiber müssen die Spielregeln und den Gewinnplan deutlich anbringen.
  • Am Geldspielgerät müssen klar ersichtliche Warnhinweise angebracht werden, die sich auf das übermäßige Spielen und auf den Jugendschutz beziehen sowie Hinweise auf Beratungsmöglichkeiten bei pathologischem (krankhaftem) Spielverhalten.
  • Der Aufsteller muss Informationsmaterial über Risiken des übermäßigen Spielens sichtbar auslegen.
  • Das Jugendschutzgesetz muss eingehalten werden.

Zudem regelt die Spielverordnung den Aufstellungsort und die erlaubte Anzahl der Spielautomaten. Grundsätzlich dürfen Geldspielautomaten in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Ebenso in Beherbergungsbetrieben, 

Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen. Die Anzahl der Glücksspielautomaten, die in einem Betrieb aufgestellt werden dürfen, liegt seit dem 11. November 2019 bei zwei Geräten pro Betrieb.

 

Wer regelt den Glücksspielbetrieb in deutschen Gaststätten?

Die aktuelle Gesetzeslage zum Glücksspiel in Deutschland und damit auch in der deutschen Gastronomie fußt im Prinzip auf drei Regelungen: Dem Glücksspielstaatsvertrag, dem Landesglücksspielgesetz und der Spielverordnung. Was hat es mit diesen Regelungen genau auf sich?

Der Glücksspielstaatsvertrag

Der Staatsvertrag zum Glücksspielwesen in Deutschland (kurz Glücksspielstaatsvertrag oder GlüStV) ist ein Vertrag zwischen allen sechzehn deutschen Bundesländern. Er schuf einheitliche Rahmenbedingungen für die Veranstaltung von Glücksspielen. Ziel und Sinn war es,

  • das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen,
  • den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten,
  • das Glücksspielangebot zu begrenzen und den Zugriff auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern sowie
  • sicherzustellen, dass Glücksspiele ordnungsgemäß durchgeführt, die Spieler vor betrügerischen Machenschaften geschützt und die mit Glücksspielen verbundene Kriminalität abgewehrt werden.

Der Staatsvertag trat in seiner ursprünglichen Fassung am 1. Januar 2008 in Kraft und war – mangels einer beschlossenen Verlängerung – bis zum 31. Dezember 2011 gültig. Seitdem gelten die Landesglücksspielgesetze der deutschen Bundesländer als sogenannte Ausführungsgesetze zum Staatsvertrag, wobei Schleswig-Holstein einen Sonderweg eingeschlagen hat.

Die aktuell gültige Fassung des Landesglücksspielgesetzes beruht auf dem Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages (1. GlüÄndStV), der 2012 in Kraft trat. Ihn sollte 2018 der Zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag (2. GlüÄndStV) ablösen. Sein Inkrafttreten scheiterte jedoch daran, dass ihn nicht alle Bundesländer ratifizierten.

Im Jahr 2020 wurde aber erfolgreich der Dritte Glücksspieländerungsvertrag umgesetzt. Demnach sollen bisher illegale Glücksspiele im Internet wie Online-Poker, Online-Casinos oder Online-Automatenspiele künftig erlaubt sein. Geplant sind auch strenge Regeln zum Spielerschutz. Der 3. GlüÄndStV ist bis 30. Juni 2021 gültig. Sofern bis zum 30. April mindestens dreizehn Bundesländer unterschreiben, tritt der neue Glücksspielstaatsvertrag am 1. Juli 2021 in Kraft. 

Das Landesglücksspielgesetz

Das Landesglücksspielgesetz (LGlüG) ist in seiner aktuellen Fassung das sogenannte Ausführungsgesetz zum ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag (1. GlüÄndStV). Es beschreibt die Regelungen des Staatsvertrages näher, wobei die Details von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich festgelegt sein können. Schließlich hat jedes deutsche Bundesland ein eigenes Landesglücksspielgesetz.  

Zum Beispiel sieht der Glücksspielstaatsvertrag vor, dass Anbieter von Glücksspielen geschult werden müssen. Das Landesglücksspielgesetz beschreibt nun genau, wer diese Schulungen machen muss und von wem diese durchgeführt werden.  Auch die Bezeichnung dieses Gesetzes variiert: In den meisten Bundesländern heißt es Spielhallengesetz (SpielHG) oder Ausführungsgesetz zum Glücksspielstaatsvertrag. 

Die Spielverordnung

Die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (kurz Spielverordnung oder SpielV) regelt die gewerbliche Veranstaltung von Spielen mit Gewinnmöglichkeit. Das betrifft konkret

  • die Aufstellung von Spielautomaten (Ort und Anzahl),
  • die Veranstaltung anderer Spiele (§ 5 f. SpielV),
  • die Verpflichtungen zur Ausübung des Gewerbes der Aufstellung von Spielgeräten und der Veranstaltung anderer Spiele (§ 7 ff. SpielV),
  • die Anforderungen für die Erteilung einer Bauartzulassung für einen Spielautomaten durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unter Mitwirkung des Bundeskriminalamtes (§ 11 ff. SpielV) sowie
  • die Erteilung für Unbedenklichkeitsbescheinigungen für gewerbsmäßig betriebene Ausspielungen (§ 18 SpielV).

Die Spielverordnung wurde durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie erlassen und trat erstmals 1934 in Kraft. Die letzte Änderung gilt seit dem 19. Juli 2016. Die Grundlage für die Spielverordnung ist die Gewerbeordnung (§ 33f Abs. 1 GewO).

Spielerschutz muss gewährleistet sein

Beim Glücksspiel ist stets ein Sucht-Risiko gegeben. Nicht umsonst erfolgt bei jeglicher Werbung dafür der ausdrückliche Hinweis, dass Glücksspiel süchtig machen kann, wobei das Risiko nicht immer gleich hoch ist. Es kommt auf die Art des Glücksspiels und einige weitere Faktoren an. Zum Beispiel kann Glücksspielen umso riskanter sein, je höher die möglichen Einsätze sind und je häufiger diese Einsätze nacheinander getätigt werden können.

Zu den Glücksspielen mit hohem Gefährdungspotenzial gehören unter anderem Geldspielgeräte – also eben jene Spielautomaten, die auch in Gastronomien zu finden sind. Deshalb betrifft das wichtige Thema Suchtprävention gleichermaßen gastronomische Einrichtungen, die Glücksspiel anbieten.

Die Gefahr der Spielsucht

Die Glücksspielsucht zählt zu den sogenannten Verhaltenssüchten und ist als Krankheit anerkannt. In den offiziellen Diagnosesystemen wird die Glücksspielsucht jedoch nicht als Sucht bezeichnet, sondern als „pathologisches Glücksspielverhalten“ und wird unter den so genannten „Störungen der Impulskontrolle“ aufgeführt.  Das bedeutet, dass Betroffene keine Kontrolle mehr über ihr Verhalten haben.

Süchtig nach dem Glücksspiel zu sein zieht für die Betroffenen selbst, aber auch für deren Familie und Angehörige sowie Freunde daher oftmals ernste Folgen nach sich, unter denen alle Beteiligten leiden:

  • Enge soziale Beziehungen werden zerstört, weil sich die Suchbetroffenen oft gefühlsmäßig abwenden und ihre Zeit ganz dem Spielen widmen.  
  • Dadurch sind Unternehmungen mit Freunden oder Familie nicht mehr möglich und auch das Berufsleben wird vernachlässigt.
  • Betroffene erfinden Lügen und Ausreden, um unangenehme Tatsachen zu verbergen, die mit ihrer Sucht einhergehen. Zum Beispiel, dass sie ihren Monatslohn verzockt haben.
  • Die existenzielle Lebensgrundlage geht verloren, etwa weil das Geld für Lebensmittel oder die Miete fehlt.

Gäste vor Spielsucht schützen

Verantwortungsvoll mit dem Thema Glücksspiel und Suchtprävention umzugehen, ist ganz wesentlich für einen Spielbetrieb, der den Gästen in der Gastronomie Spaß und Kurzweil bieten soll.

Online-Casinos bedienen sich dafür festgelegter Spiellimits und geben ihren Spielern Tipps und Hilfequellen an die Hand, um das Entstehen einer Sucht zu verhindern und verantwortungsvolles Spielen zu fördern. Eine zeitliche Begrenzung, wie lange am Stück gespielt werden kann, reduziert die Anzahl der Einsätze, die hintereinander getätigt werden können. Zudem gibt es verschiedene Limits, mit denen sich die Geldsumme eingrenzen lässt, die beim Glücksspiel eingezahlt, gesetzt beziehungsweise verloren werden kann. Zusätzlich helfen seriöse Online-Casinos ihren Spielern dabei, anhand aufgelisteter Kriterien festzustellen, ob sie suchtgefährdet sind.

In der Gastronomie dagegen müssen die Beaufsichtigung und Kontrolle der Spieler über das Personal erfolgen, was die Betriebe vor besondere Herausforderungen stellt.

Schulungen der Betreiber und des Personals: Um die Maßnahmen zum Spielerschutz, wie sie im Sozialkonzept aufgeführt sind, umsetzen zu können, müssen die Betreiber und bestenfalls auch das Personal immer wieder an Schulungen zum Thema Glücksspiel teilnehmen. Dadurch sind sie auch in der Lage, problematisches oder pathologisches Spielverhalten bei ihren Gästen frühzeitig zu erkennen. Zudem lernen sie durch solche Schulungen, wie sie mit Gästen umgehen sollen, die ein auffälliges Spielverhalten zeigen.

Beaufsichtigung der Spielenden: Das Personal sollte jederzeit die Gäste an den Glücksspielautomaten im Blick haben und ihr Spielverhalten beobachten, um gegebenenfalls einschreiten und zur Suchprävention beitragen zu können.

Sperrungen von Spielern: Spieler können eine Selbstsperre beantragen und sich somit selbst vom Glücksspiel ausschließen. Die Selbstsperre endet automatisch nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums. In Spielhallen ist auch eine Fremdsperre möglich, wenn das Personal auffälliges Spielverhalten registriert und aufgrund von verschiedenen Anhaltspunkten davon ausgehen muss, dass ein Gast spielsuchtgefährdet oder überschuldet ist. Auch in einem Gastronomiebetrieb sollte das Personal handeln und eingreifen, wenn sich ein glücksspielender Gast problematisch verhält. Die   Aufhebung   einer Fremdsperre oder einer unbefristet vereinbarten Selbstsperre oder ist frühestens nach einem Jahr auf schriftlichen Antrag des Spielers möglich. 

Wichtig: Das Sperrsystem ist im Landesglücksspielgesetz geregelt, weswegen die Angaben in jedem Bundesland etwas anders ausfallen können. In manchen Bundesländern ist keine gesetzliche Spielersperre vorgesehen.

Hinweise und Aushänge: Mit Hilfe von Infomaterial wie Plakaten, die gut sichtbar aufgehängt werden, müssen Gastronomen ihre Gäste auf die Risiken und Gefahren des übermäßigen Glücksspiels hinweisen. Es ist außerdem sinnvoll, ähnlich wie in Spielhallen, Infomaterial über Hilfsangebote für Spielsüchtige und Spielsucht-Selbsttests sowie Anträge auf Spielersperre auszulegen.

Nötige Maßnahmen für Jugendschutz

Der zweite, nicht weniger wichtige Aspekt beim Thema Glücksspiel ist der Schutz von Minderjährigen. Betreiber von Gastronomien, in denen Spielautomaten aufgestellt sind, müssen daher im erforderlichen Sozialkonzept auch Maßnahmen zur Einhaltung des Jugendschutzgesetzes aufführen und diese in der Praxis umsetzen. Damit das gelingt, muss das Personal entsprechend informiert und regelmäßig geschult werden.

Einlasskontrollen

Mit Einlasskontrollen können Gastronomiebetriebe sichergehen, dass sich keine Kinder und Jugendliche unberechtigt in ihrer Gaststätte aufhalten. Im Zweifelsfall sollte zudem der Personalausweis überprüft werden.

Nach dem geltenden Jugendschutzgesetz gibt es in Gaststätten Alters- und Aufenthaltsbeschränkungen für Kinder und Jugendliche. Gemäß § 4 JuSchG dürfen sich Jugendliche unter 16 Jahren nur dann in einer Gaststätte aufhalten, wenn sie von einer erziehungs- oder sorgeberechtigten Person begleitet werden oder in den erlaubten Aufenthaltszeiten (05:00 Uhr bis 23:00 Uhr) eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich zwischen 5:00 Uhr und 24:00 Uhr ohne Begleitperson in Gaststätten aufhalten.  

Spielantrittskontrollen und technische Sicherung

Minderjährige sind grundsätzlich vom Glücksspiel auszuschließen, weil es Jugendlichen unter 18 Jahren laut § 6 JuSchG das Spielen an Geldspielgeräten in der Gastronomie nicht erlaubt ist. Ebenso wenig das Betreten von Spielhallen. Das Gastronomiepersonal muss daher auch eine Spielantrittskontrolle durchführen, um zu verhindern, dass Minderjährige Zugang zu den Spielautomaten haben.

Ergänzend dazu helfen technische Sicherungsmaßnahmen dabei, Jugendliche vom Glücksspiel auszuschließen. Das kann zum Beispiel so aussehen, dass sich die Geldspielautomaten nur mit einem Ausweis freischalten lassen. Dieser wird durch ein Gerät gezogen, das eine Altersüberprüfung durchführt. Gerade an unübersichtlichen Plätzen in der Gastronomie kann so der Jugendschutz gewährleistet werden.

Hinweise und Aushänge

In Gastronomien ist es aus verschiedenen Gründen wichtig und vorgeschrieben, einen Auszug aus dem aktuellen Jugendschutzgesetz gut sichtbar auszuhängen: Einmal, weil darauf übersichtlich dargestellt wird, welcher Alkohol an Jugendliche welchen Alters ausgeschenkt werden darf. Dann, weil darauf ausgeführt wird, in welchem Alter sich Kinder und Jugendliche überhaupt und wie lange in einer Gastronomie aufhalten dürfen. Außerdem ist vermerkt, dass Personen unter 18 Jahren die Teilnahme am Glücksspiel nicht gestattet ist.

Dieser Hinweis auf das Jugendschutzgesetz sollte als Plakat sowohl am Eingang als auch im Gastronomiebereich aufgehängt werden.

Zuwiderhandlungen

Gastronomiebetriebe, die sich nicht an die gesetzlichen Verbote des Jugendschutzgesetzes halten, müssen mit einer hohen Strafe rechnen: Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld bis zu 50.000 Euro oder als Straftaten geahndet werden.

 

Geltende Sperrzeiten für Glücksspiel in Gasstätten

Einen weiteren wichtigen Aspekt, den Gastronomie-Betreiber beachten müssen, wenn sie ihren Gästen Glücksspielautomaten zur Verfügung stellen, sind die vorgeschriebenen Sperrzeiten. Diese gibt das Landesglücksspielgesetz des jeweiligen deutschen Bundeslandes vor.

Dementsprechend können die Sperrzeiten für das Automatenspiel in Gastronomien, Spielhallen und dergleichen voneinander abweichen. Dazu gehört neben konkreten Uhrzeiten auch die Nennung der Feiertage, an welchen die Spielgeräte nicht betrieben werden dürfen.

Geltende Sperrzeiten in Berlin

Laut dem Berliner Spielhallengesetz müssen alle Spielstätten von 03:00 Uhr bis 11:00 Uhr morgens geschlossen bleiben. An folgenden Feiertagen ist der Betrieb von Spielstätten und Glücksspielautomaten gänzlich untersagt:

  • Karfreitag,
  • Volkstrauertag,
  • Totensonntag,
  • Heiligabend und
  • 1. Weihnachtstag.

An anderen Feiertagen, etwa Ostersonntag, ist das Glücksspielen grundsätzlich möglich, wobei Rücksicht auf religiöse Feiern und Gottesdienste genommen werden sollte.

Sperrzeiten in Rheinland-Pfalz

Im Vergleich dazu sieht das zum Beispiel in Rheinland-Pfalz etwas anders aus. Hier beginnt gemäß Landesglückspielgesetz die tägliche Sperrzeit um 02:00 Uhr und endet um 08:00 Uhr. Während der Sperrzeit ist das Automatenspiel nicht zugelassen und die Spielgeräte sind auszuschalten. Das gilt auch für folgende Feiertage:

  • Karfreitag,
  • Ostersonntag,
  • Volkstrauertag,
  • Totensonntag, 
  • Allerheiligen,
  • am 1. Weihnachtstag sowie
  • an Heiligabend ab 13:00 Uhr.

 

Zurück

Vielleicht auch interessant

Auf der Baustelle im Deutschlandhaus in Hamburg wird zurzeit mit Hochdruck gearbeitet, damit sich die Türen des neuen Block House im Mai öffnen können. Es ist das vierzehnte Block House-Restaurant, das in Hamburg an den Start geht.

Erbrechen, Durchfall, Übelkeit: Ein Besuch des Stuttgarter Frühlingsfests sorgt bei vielen Gästen für Magen-Darm-Beschwerden. Alle gingen in dasselbe Festzelt.

Inflation und hohe Preise haben die Konsumstimmung zuletzt stark beeinträchtigt. Eine Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung zeigt, dass es eine Trendwende geben könnte. Bei Gaststätten- und Restaurantbesuchen falle der Anstieg hingegen geringer aus, als in anderen Bereichen.

Einweg-Kaffeebecher, Pommesschalen, Wegwerfbesteck - viele Städte im Land klagen über Verpackungsmüll. Nach Tübingen will nun auch Freiburg eine Steuer erheben. Der Gemeinderat hat die Verwaltung beauftragt, die Einführung der kommunalen Steuer zum 1. Juli 2025 vorzubereiten.

Vertreter aus Gastronomie und vom zuständigen Amt haben sich geeinigt. Sommergärten dürfen unter bestimmten Bedingungen auch aufs Nachbargrundstück.

Für die Klüh-Gruppe war das Geschäftsjahr 2023 ein besonders erfolgreiches: Erstmals in der Unternehmensgeschichte konnte der Multiservice-Dienstleister die Umsatzmarke von einer Milliarde Euro überspringen – eine Steigerung um 10,9 Prozent (plus 100,9 Mio. Euro) im Vergleich zum Vorjahr.

Drei Jahre lang hielt das Restaurant Setzkasten im Erlebnis-Supermarkt Zurheide Feine Kost bis 2023 einen Michelin-Stern. Nach aufwendigem Konzeptions- und Umbauarbeiten will das Setzkasten-Team, rund um Küchenchef Egor Hopp, weiter durchstarten.

Die auf Bowls und Salate spezialisierten Lieferdienste Pottsalat und Make Food fusionieren. Mit dem Zusammenschluss der beiden Unternehmen aus Essen und Monheim übernimmt die Pottsalat GmbH mit nunmehr elf Standorten die Marktführerschaft für gesunde und nachhaltige Gerichte in Deutschland.

Der zeitweise Wechsel vieler Beschäftigter ins Homeoffice infolge der Corona-Pandemie, macht Betriebskantinen weiter zu schaffen. 2023 verbuchte das Branchensegment, zu dem etwa auch Caterer zählen, einen Umsatzrückgang von 11,3 Prozent im Vergleich zum Vorkrisenjahr. Aber das ist nicht das einzige Problem, mit dem die Branche hadert.

Auch letztes Jahr blieben Deutschland, Österreich und die Schweiz trinkfest. Trotz steigender Preise füllten alte Bekannte wie Kaffee, Wasser und Bier weiterhin die meisten Gläser und Tassen. Welche weiteren Getränke im vergangenen Jahr am häufigsten bestellt wurden, hat Kassenanbieter orderbird unter die Lupe genommen.