Restaurantbesitzer in Sachsen-Anhalt müssen mit der Wiederöffnung ihrer Restaurants auf die Freigabe der Landesregierung warten: Vor dem Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt ist ein Antrag auf Außervollzugsetzung des Öffnungsverbots aus der vierten Corona-Landesverordnung gescheitert. Der 3. Senat habe den Antrag einer Catering-Firma abgelehnt, teilte das Gericht am Montag mit.
Die Richter sahen die Schließung demnach als «notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme» an. Zwar müssten Gastronomen durch die Verordnung «einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung und massive Einkommenseinbußen hinnehmen, die existenzielle Folgen haben können», wie es in der Mitteilung des Gerichts heißt. Dieses private und vor allem wirtschaftliche Interesse bleibe aber «hinter dem öffentlichen Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück».
Der Antrag bezog sich auf die vierte Landesverordnung, seit Montag gilt bereits die fünfte. Der Absatz, der den Gaststätten die Öffnung für Publikumsverkehr verbietet, ist in beiden Verordnungen identisch.
(dpa)