BFH präzisiert Voraussetzungen für Gewerbesteuer auf Hotelzimmermieten

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Behandlung von Hotelzimmermieten konkretisiert. Mit Urteil vom 15. Januar 2026 (Az. III R 28/24) stellte das Gericht klar, dass Aufwendungen für die Anmietung von Hotelzimmern nicht grundsätzlich von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgenommen sind. Ob eine Hinzurechnung erfolgt, hängt vielmehr von den konkreten betrieblichen Verhältnissen und der Frage ab, ob die angemieteten Räume dem sogenannten fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen sind.

Das geht aus einer am 7. Mai 2026 veröffentlichten Pressemitteilung des BFH hervor.

Veranstalter wehrte sich gegen Hinzurechnung

Im zugrunde liegenden Fall ging es um eine GmbH, die Konferenzen, Veranstaltungen und Reisen organisiert. Das Unternehmen buchte nach Angaben des Gerichts im eigenen Namen Hotelzimmer, Veranstaltungsräume, Veranstaltungstechnik sowie weitere Leistungen und stellte diese seinen Kunden in Rechnung.

Das zuständige Finanzamt rechnete die Mietaufwendungen für die Hotelzimmer dem Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu. Das Finanzgericht gab der Klage des Unternehmens zunächst statt und verneinte eine Zuordnung der angemieteten Räume zum fiktiven Anlagevermögen.

Der BFH hob diese Entscheidung jedoch auf und verwies das Verfahren zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück. Eine abschließende Entscheidung darüber, ob die konkreten Hotelzimmermieten tatsächlich der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegen, traf der BFH nicht.

Geschäftsmodell ist entscheidend

Nach Auffassung des BFH hängt die Frage einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung davon ab, ob die angemieteten Hotelzimmer dem fiktiven Anlagevermögen des Unternehmens zuzurechnen sind.

Dabei komme es auf die tatsächlichen betrieblichen Verhältnisse an. Für eine Zuordnung zum Anlagevermögen genüge es, wenn die Wirtschaftsgüter objektiv und subjektiv dazu bestimmt seien, dem Geschäftsbetrieb dauerhaft zu dienen. Sie müssten weder unmittelbar das Kerngeschäft betreffen noch zwingend erforderlich sein.

Entscheidend sei nicht die Laufzeit des einzelnen Mietvertrags, sondern die Funktion der angemieteten Räume für das Geschäftsmodell des Unternehmens. Maßgeblich sei, ob Dauer und Häufigkeit der Anmietungen eine ständige Verfügbarkeit entsprechender Räumlichkeiten für den Geschäftsbetrieb erforderlich machen.

Auch kurzfristige Anmietungen können relevant sein

Nach Auffassung des BFH kann selbst eine wiederholte kurzfristige Anmietung von Immobilien zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn entsprechende Räumlichkeiten für den betrieblichen Gebrauch dauerhaft vorgehalten werden müssen und entweder regelmäßig dieselben Unterkünfte genutzt werden oder verschiedene Objekte aufgrund ihrer Lage und Nutzungsmöglichkeiten als austauschbar anzusehen sind.

Im konkreten Verfahren hatte das Finanzgericht nach Ansicht des BFH nicht ausreichend geprüft, ob das Geschäftsmodell des Unternehmens das dauerhafte Vorhandensein entsprechender Hotelkapazitäten voraussetzt. Die bisherigen Feststellungen reichten deshalb nicht aus, um abschließend über die Hinzurechnung zu entscheiden.

Bedeutung für Veranstalter und Unternehmen mit Unterkunftsbedarf

Zeitgleich entschied der BFH nach eigenen Angaben auch in den Verfahren III R 39/22 und III R 3/23 über vergleichbare Fragestellungen. In beiden Fällen ging es um Unternehmen, die für auswärts eingesetzte Mitarbeiter Hotelzimmer oder andere Unterkünfte angemietet hatten.

Auch dort hob der BFH die Entscheidungen der Finanzgerichte auf und verwies die Verfahren zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Nach Auffassung des Gerichts fehlten die erforderlichen Feststellungen zur Frage, ob die jeweiligen Unterkünfte nach den konkreten betrieblichen Verhältnissen dauerhaft für den Geschäftsbetrieb benötigt wurden.

Die Entscheidungen dürften insbesondere für Unternehmen der Veranstaltungsbranche, Reiseveranstalter sowie Betriebe mit regelmäßigem Bedarf an Mitarbeiterunterkünften von Bedeutung sein.

Hotelzimmer nicht mehr grundsätzlich außen vor

Bemerkenswert ist, dass der BFH Hotelzimmermieten nicht mehr generell als von der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung ausgeschlossen ansieht. Damit steigt die steuerliche Relevanz solcher Aufwendungen für Unternehmen, deren Geschäftsmodell dauerhaft auf angemietete Hotelkapazitäten angewiesen ist.

Ob im Einzelfall tatsächlich eine Hinzurechnung erfolgt, bleibt jedoch weiterhin von den konkreten betrieblichen Umständen abhängig und muss anhand der jeweiligen Geschäftsstruktur geprüft werden.

Text erstellt mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz


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