Drohende Millionenstrafe: Frankreich nimmt Booking.com ins Visier

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Die französische Wettbewerbsbehörde DGCCRF hat Booking.com offiziell angewiesen, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen grundlegend zu überarbeiten. Bis zum 31. Dezember 2025 muss das in den Niederlanden ansässige Unternehmen seine Verträge mit französischen Hoteliers an europäisches und nationales Recht anpassen. Andernfalls droht Booking.com ab dem 1. Januar 2026 ein empfindliches tägliches Zwangsgeld, das sich auf eine Gesamtsumme von bis zu 69,35 Millionen Euro belaufen könnte.

Die Anordnung der DGCCRF basiert auf der EU-Verordnung 2019/1150, bekannt als P2B-Verordnung, sowie dem französischen Handelsgesetzbuch. Im Kern geht es um Klauseln, die als „offensichtlich unausgewogen zum Nachteil der französischen Hoteliers“ eingestuft wurden. Ziel der P2B-Verordnung ist es, mehr Fairness und Transparenz in die Geschäftsbeziehungen zwischen Online-Vermittlungsdiensten und deren gewerblichen Nutzern zu bringen.

Die Forderungen der französischen Behörde sind vielfältig: Plattformen wie Booking.com müssen demnach die Zugänglichkeit und Verständlichkeit ihrer AGB sicherstellen. Jede geplante Änderung dieser Bedingungen muss gewerblichen Nutzern auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Auch die Offenlegung von Informationen über zusätzliche Vertriebskanäle und Partnerprogramme, über die die Angebote der Hoteliers vermarktet werden könnten, wird verlangt. Im Falle einer Mediation sollen die Kosten gerecht zwischen den Parteien aufgeteilt werden, basierend auf Vorschlägen des Mediators.

IHA-Hauptgeschäftsführer Markus Luthe sagte: "Unsere Freunde vom französischen Hotelverband UMIH haben heute einen großen Erfolg im Ringen mit Booking.com um ein faireres Miteinander erreicht: Das Pariser Wirtschaftsministerium hat die Anpassung von 44 Klauseln und Praktiken in den Verträgen zwischen Hoteliers und Booking.com angeordnet. Nun heißt es: Mehr Transparenz bei Algorithmen, ausbalanciertere Vertragsbedingungen und Respekt vor der Preishoheit der Hotels."

Denn ein weiterer entscheidender Punkt ist die Verpflichtung der Plattform, in ihren AGB die Kriterien für das Ranking von Angeboten transparent darzulegen und deren relative Gewichtung zu begründen. Zudem muss bei Änderungen der AGB eine angemessene Vorankündigungsfrist eingehalten werden, wobei Ausnahmen gemäß der P2B-Verordnung eng begrenzt sind. Bei der Suspendierung oder Kündigung eines Nutzerkontos ist die Plattform angehalten, dem betroffenen Unternehmen eine Begründung auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln, bevor die Maßnahme in Kraft tritt.

Gewicht legt die DGCCRF auch auf den Verstoß gegen Artikel L. 442-1, I, 2° des französischen Handelsgesetzbuchs. Dieser Artikel verbietet es, die andere Partei zu Verpflichtungen zu drängen oder zu unterwerfen, die ein erhebliches Ungleichgewicht in den Rechten und Pflichten der Vertragsparteien schaffen. Explizit wird die Behinderung der kommerziellen und tarifären Freiheit der Hoteliers als Verstoß gegen diesen Artikel genannt.

Booking.com äußert sich zu den Vorwürfen

Booking.com hat sich zu den Entwicklungen geäußert und betont, eng mit den französischen Behörden zusammenzuarbeiten. In einer Stellungnahme erklärte das Unternehmen: „Wir arbeiten eng mit der DGCCRF zusammen, um auf ihre Bedenken einzugehen und Lösungen zu finden, die weiterhin dazu beitragen, die Nachfrage für unsere Unterkunftspartner in Frankreich zu steigern und dabei gleichzeitig den Bedürfnissen der Verbraucher gerecht werden. Obwohl Booking.com mit dem Ergebnis der Untersuchung nicht einverstanden ist, arbeiten wir aktiv daran, jegliche Bedenken auszuräumen.“


 

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